Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Beckemper,  Katharina, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Heghmanns,  Michael, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Himmelreich,  Thomas, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nentwig,  Malte, Nordemann,  Axel, Ransiek,  Andreas, Retemeyer,  Alexander, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-27
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Beckemper,  Katharina, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Heghmanns,  Michael, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Himmelreich,  Thomas, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nentwig,  Malte, Nordemann,  Axel, Ransiek,  Andreas, Retemeyer,  Alexander, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
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Aktualisiert: 2023-06-27
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Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht

Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht von Göggerle,  Corinna
Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht „mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht

Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht von Göggerle,  Corinna
Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht „mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht

Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht von Göggerle,  Corinna
Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht „mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht

Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht von Göggerle,  Corinna
Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht „mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht von Achenbach,  Hans, Bernsmann,  Klaus, Bülte,  Jens, Dannecker,  Gerhard, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, El-Ghazi,  Mohamad, Erdmann,  Joachim, Gercke,  Björn, Hellmann,  Uwe, Herzog,  Felix, Hüls,  Silke, Junck,  Robert, Kaul,  Günther, Kirch-Heim,  LL.M. Harvard,  Claudio, Kölbel,  Ralf, Kuhlen,  Lothar, Lindemann,  Michael, Mosbacher,  Andreas, Nordemann,  Axel, Ransiek,  LL.M.,  Andreas, Reichling,  Tilman, Rönnau,  Thomas, Rotsch,  Thomas, Salvenmoser,  Steffen, Schreier,  Heiko, Schwab,  Florian, Trüg,  Gerson, Wattenberg,  Andreas, Wegner,  Kilian, Zieschang,  Frank
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Aktualisiert: 2023-06-19
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Die Krisenbegriffe der Insolvenzstraftatbestände (§§ 283 ff. StGB).

Die Krisenbegriffe der Insolvenzstraftatbestände (§§ 283 ff. StGB). von Erdmann,  Sven
Die Begriffe Überschuldung, drohende und eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die sogenannten Krisenbegriffe, bestimmen maßgeblich den Umfang der Pönalisierung der in den Insolvenzstraftatbeständen der §§ 283 ff. StGB umschriebenen Verhaltensweisen. Die in den §§ 17-19 InsO normierten Legaldefinitionen der gleich lautenden Eröffnungstatbestände ließen die Frage nach möglichen Auswirkungen auf die Interpretation der strafrechtlichen Krisenbegriffe aufkommen. Der Verfasser zeigt, dass zwar durchaus gewichtige Argumente - nicht zuletzt Gründe der Rechtssicherheit - für eine strenge Anbindung der strafrechtlichen Begriffsbildung an die Legaldefinitionen sprechen, aber die teleologischen Zusammenhänge, in denen die Begriffe jeweils gebraucht werden, doch in erheblichem Maße unterschiedlich sind. So ergab die Betrachtung der einzelnen Krisenmerkmale ein differenziertes Bild: Während die Übernahme der insolvenzrechtlichen Vorgaben partiell mit den Zwecksetzungen des Bankrottstrafrechts vereinbar ist, gebieten diese teilweise auch eine eigenständige Auslegung der Krisenbegriffe.
Aktualisiert: 2023-06-15
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