Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-27
Autor:
Hans Achenbach,
Katharina Beckemper,
Klaus Bernsmann,
Jens Bülte,
Gerhard Dannecker,
Andreas Ebert-Weidenfeller,
Joachim Erdmann,
Björn Gercke,
Michael Heghmanns,
Uwe Hellmann,
Felix Herzog,
Thomas Himmelreich,
Silke Hüls,
Robert Junck,
Günther Kaul,
Claudio LL.M. Harvard Kirch-Heim,
Ralf Kölbel,
Lothar Kuhlen,
Michael Lindemann,
Andreas Mosbacher,
Malte Nentwig,
Axel Nordemann,
Andreas Ransiek,
Alexander Retemeyer,
Thomas Rönnau,
Thomas Rotsch,
Steffen Salvenmoser,
Heiko Schreier,
Florian Schwab,
Gerson Trüg,
Andreas Wattenberg,
Kilian Wegner,
Frank Zieschang
> findR *
Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-27
Autor:
Hans Achenbach,
Katharina Beckemper,
Klaus Bernsmann,
Jens Bülte,
Gerhard Dannecker,
Andreas Ebert-Weidenfeller,
Joachim Erdmann,
Björn Gercke,
Michael Heghmanns,
Uwe Hellmann,
Felix Herzog,
Thomas Himmelreich,
Silke Hüls,
Robert Junck,
Günther Kaul,
Claudio LL.M. Harvard Kirch-Heim,
Ralf Kölbel,
Lothar Kuhlen,
Michael Lindemann,
Andreas Mosbacher,
Malte Nentwig,
Axel Nordemann,
Andreas Ransiek,
Alexander Retemeyer,
Thomas Rönnau,
Thomas Rotsch,
Steffen Salvenmoser,
Heiko Schreier,
Florian Schwab,
Gerson Trüg,
Andreas Wattenberg,
Kilian Wegner,
Frank Zieschang
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht, akzessorisch in Bezug nehmen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates auch für (Schein-) Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften, insbesondere der englischen Limited. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit die Regelungen der supranationalen Rechtsform Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft, bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot, die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein müssen.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-19
Autor:
Hans Achenbach,
Klaus Bernsmann,
Jens Bülte,
Gerhard Dannecker,
Andreas Ebert-Weidenfeller,
Mohamad El-Ghazi,
Joachim Erdmann,
Björn Gercke,
Uwe Hellmann,
Felix Herzog,
Silke Hüls,
Robert Junck,
Günther Kaul,
Claudio LL.M. Harvard Kirch-Heim,
Ralf Kölbel,
Lothar Kuhlen,
Michael Lindemann,
Andreas Mosbacher,
Axel Nordemann,
Andreas LL.M. Ransiek,
Tilman Reichling,
Thomas Rönnau,
Thomas Rotsch,
Steffen Salvenmoser,
Heiko Schreier,
Florian Schwab,
Gerson Trüg,
Andreas Wattenberg,
Kilian Wegner,
Frank Zieschang
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Sprachen: Deutsch, Deutsch
Aktualisiert: 2023-06-19
Autor:
Hans Achenbach,
Klaus Bernsmann,
Jens Bülte,
Gerhard Dannecker,
Andreas Ebert-Weidenfeller,
Mohamad El-Ghazi,
Joachim Erdmann,
Björn Gercke,
Uwe Hellmann,
Felix Herzog,
Silke Hüls,
Robert Junck,
Günther Kaul,
Claudio LL.M. Harvard Kirch-Heim,
Ralf Kölbel,
Lothar Kuhlen,
Michael Lindemann,
Andreas Mosbacher,
Axel Nordemann,
Andreas LL.M. Ransiek,
Tilman Reichling,
Thomas Rönnau,
Thomas Rotsch,
Steffen Salvenmoser,
Heiko Schreier,
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Gerson Trüg,
Andreas Wattenberg,
Kilian Wegner,
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Aktualisiert: 2023-06-19
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Andreas Ebert-Weidenfeller,
Mohamad El-Ghazi,
Joachim Erdmann,
Björn Gercke,
Uwe Hellmann,
Felix Herzog,
Silke Hüls,
Robert Junck,
Günther Kaul,
Claudio LL.M. Harvard Kirch-Heim,
Ralf Kölbel,
Lothar Kuhlen,
Michael Lindemann,
Andreas Mosbacher,
Axel Nordemann,
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Tilman Reichling,
Thomas Rönnau,
Thomas Rotsch,
Steffen Salvenmoser,
Heiko Schreier,
Florian Schwab,
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Kilian Wegner,
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Heiko Schreier,
Florian Schwab,
Gerson Trüg,
Andreas Wattenberg,
Kilian Wegner,
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Hans Achenbach,
Klaus Bernsmann,
Jens Bülte,
Gerhard Dannecker,
Andreas Ebert-Weidenfeller,
Mohamad El-Ghazi,
Joachim Erdmann,
Björn Gercke,
Uwe Hellmann,
Felix Herzog,
Silke Hüls,
Robert Junck,
Günther Kaul,
Claudio LL.M. Harvard Kirch-Heim,
Ralf Kölbel,
Lothar Kuhlen,
Michael Lindemann,
Andreas Mosbacher,
Axel Nordemann,
Andreas LL.M. Ransiek,
Tilman Reichling,
Thomas Rönnau,
Thomas Rotsch,
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Heiko Schreier,
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Gerson Trüg,
Andreas Wattenberg,
Kilian Wegner,
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Aktualisiert: 2023-06-19
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Aktualisiert: 2023-06-19
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Aktualisiert: 2023-06-19
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Die Begriffe Überschuldung, drohende und eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die sogenannten Krisenbegriffe, bestimmen maßgeblich den Umfang der Pönalisierung der in den Insolvenzstraftatbeständen der §§ 283 ff. StGB umschriebenen Verhaltensweisen. Die in den §§ 17-19 InsO normierten Legaldefinitionen der gleich lautenden Eröffnungstatbestände ließen die Frage nach möglichen Auswirkungen auf die Interpretation der strafrechtlichen Krisenbegriffe aufkommen. Der Verfasser zeigt, dass zwar durchaus gewichtige Argumente - nicht zuletzt Gründe der Rechtssicherheit - für eine strenge Anbindung der strafrechtlichen Begriffsbildung an die Legaldefinitionen sprechen, aber die teleologischen Zusammenhänge, in denen die Begriffe jeweils gebraucht werden, doch in erheblichem Maße unterschiedlich sind. So ergab die Betrachtung der einzelnen Krisenmerkmale ein differenziertes Bild: Während die Übernahme der insolvenzrechtlichen Vorgaben partiell mit den Zwecksetzungen des Bankrottstrafrechts vereinbar ist, gebieten diese teilweise auch eine eigenständige Auslegung der Krisenbegriffe.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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