Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG) heben die umfassenden Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers punktuell wieder auf. Sie bedürfen aufgrund der durch die Digitalisierung eingetretenen Veränderungen des Verwertungsumfeldes einer Reform. Diese Arbeit zielt darauf, vorurteilslose und aufeinander abgestimmte Regelungsvorschläge für die rechtspolitisch umstrittene Reform zu entwickeln. Auf Grundlage der systematischen Stellung der Schranken im Urhebergesetz und der einschlägigen völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben wird zunächst eine allgemeine Methode der Argumentation bei der Schrankenneuordnung entwickelt. Diese wird anschließend auf die insgesamt fast 30 Schrankentatbestände angewendet, um mit ihrer Hilfe jeweils konkrete Gesetzesvorschläge zu formulieren. Dabei werden auch die bereits vorgenommenen sowie die vorgeschlagenen Änderungen kritisch evaluiert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG) heben die umfassenden Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers punktuell wieder auf. Sie bedürfen aufgrund der durch die Digitalisierung eingetretenen Veränderungen des Verwertungsumfeldes einer Reform. Diese Arbeit zielt darauf, vorurteilslose und aufeinander abgestimmte Regelungsvorschläge für die rechtspolitisch umstrittene Reform zu entwickeln. Auf Grundlage der systematischen Stellung der Schranken im Urhebergesetz und der einschlägigen völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben wird zunächst eine allgemeine Methode der Argumentation bei der Schrankenneuordnung entwickelt. Diese wird anschließend auf die insgesamt fast 30 Schrankentatbestände angewendet, um mit ihrer Hilfe jeweils konkrete Gesetzesvorschläge zu formulieren. Dabei werden auch die bereits vorgenommenen sowie die vorgeschlagenen Änderungen kritisch evaluiert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG) heben die umfassenden Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers punktuell wieder auf. Sie bedürfen aufgrund der durch die Digitalisierung eingetretenen Veränderungen des Verwertungsumfeldes einer Reform. Diese Arbeit zielt darauf, vorurteilslose und aufeinander abgestimmte Regelungsvorschläge für die rechtspolitisch umstrittene Reform zu entwickeln. Auf Grundlage der systematischen Stellung der Schranken im Urhebergesetz und der einschlägigen völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben wird zunächst eine allgemeine Methode der Argumentation bei der Schrankenneuordnung entwickelt. Diese wird anschließend auf die insgesamt fast 30 Schrankentatbestände angewendet, um mit ihrer Hilfe jeweils konkrete Gesetzesvorschläge zu formulieren. Dabei werden auch die bereits vorgenommenen sowie die vorgeschlagenen Änderungen kritisch evaluiert.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Für die Einführung einer Parodieschranke im Urheberrecht
Aktualisiert: 2023-06-28
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Klaus Günther analysiert Verfassungskompromisse, grundsatz- und aktionsprogrammatische Kompromisse in Parteien, Gesetzgebungskompromisse (Parteienfinanzierung/Abtreibung) und Plebiszitäre Kompromisse systemvergleichend. Für Deutschland, Frankreich, Großbritannien und die Niederlande verbindet er die exemplarische Empirie kompromissförmigen Dissensmanagements mit der konzeptionell-typologischen Erschließung eines Forschungsfeldes, das bislang vernachlässigt wurde.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.
Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.
Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Konkurrenzklauseln werden zur Steuerung zukünftig drohender Wettbewerbssituationen durch ausscheidende Know-how-Träger vereinbart. Die Einhaltung zeitlicher und geografischer Mindeststandards ist bei deren Vereinbarung sowohl nach deutschem als auch nach englischem Recht zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung. Für einen sachgerechten Interessenausgleich spielt darüber hinaus die Zahlung einer monetären Kompensation eine entscheidende Rolle, die allerdings nur nach deutschem Recht verpflichtend ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der „Reufels“
ist die 1. Wahl, wenn es um die erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht geht. Das Handbuch arbeitet typische Konstellationen im arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus, in denen prozesstaktisches Verhalten Bedeutung entfaltet und über den Verfahrenserfolg entscheidet. Prozesstaktische Fragestellungen werden verknüpft dargestellt mit den relevanten materiell-rechtlichen Problemen.
Die 4. Auflage 2019
setzt die vielen Gesetzesnovellen der vergangenen Legislatur und die jüngsten Rechtsprechungstendenzen bereits in konkrete Beratungs- und Taktikhinweise um, etwa beim
Entgelttransparenzgesetz: Prüfverfahren, Durchsetzbarkeit der gleichen Bezahlung nach dem neuen Gesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: equal pay-Grundsatz, Vertragsgestaltung nach der AÜG-Reform
Befristungsrecht: aktuelle Rechtsprechung
Aufhebungsvertrag: neue Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit 2017
Ausführlich erörtert werden auch die Problemkreise
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
Fremdgeschäftsführer im AGG
Altersdiskriminierung
Professor Dr. Martin Reufels
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht in Köln, Dozent in der Anwaltsfortbildung und u.a. Herausgeber des großen Handbuchs „Gestaltung von Arbeitsverträgen“.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Der „Reufels“
ist die 1. Wahl, wenn es um die erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht geht. Das Handbuch arbeitet typische Konstellationen im arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus, in denen prozesstaktisches Verhalten Bedeutung entfaltet und über den Verfahrenserfolg entscheidet. Prozesstaktische Fragestellungen werden verknüpft dargestellt mit den relevanten materiell-rechtlichen Problemen.
Die 4. Auflage 2019
setzt die vielen Gesetzesnovellen der vergangenen Legislatur und die jüngsten Rechtsprechungstendenzen bereits in konkrete Beratungs- und Taktikhinweise um, etwa beim
Entgelttransparenzgesetz: Prüfverfahren, Durchsetzbarkeit der gleichen Bezahlung nach dem neuen Gesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: equal pay-Grundsatz, Vertragsgestaltung nach der AÜG-Reform
Befristungsrecht: aktuelle Rechtsprechung
Aufhebungsvertrag: neue Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit 2017
Ausführlich erörtert werden auch die Problemkreise
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
Fremdgeschäftsführer im AGG
Altersdiskriminierung
Professor Dr. Martin Reufels
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht in Köln, Dozent in der Anwaltsfortbildung und u.a. Herausgeber des großen Handbuchs „Gestaltung von Arbeitsverträgen“.
Aktualisiert: 2023-06-05
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Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG) heben die umfassenden Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers punktuell wieder auf. Sie bedürfen aufgrund der durch die Digitalisierung eingetretenen Veränderungen des Verwertungsumfeldes einer Reform. Diese Arbeit zielt darauf, vorurteilslose und aufeinander abgestimmte Regelungsvorschläge für die rechtspolitisch umstrittene Reform zu entwickeln. Auf Grundlage der systematischen Stellung der Schranken im Urhebergesetz und der einschlägigen völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben wird zunächst eine allgemeine Methode der Argumentation bei der Schrankenneuordnung entwickelt. Diese wird anschließend auf die insgesamt fast 30 Schrankentatbestände angewendet, um mit ihrer Hilfe jeweils konkrete Gesetzesvorschläge zu formulieren. Dabei werden auch die bereits vorgenommenen sowie die vorgeschlagenen Änderungen kritisch evaluiert.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Für die Einführung einer Parodieschranke im Urheberrecht
Aktualisiert: 2023-05-28
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• Mit systemischem Interventionstool für die Konfliktlösung
Aktualisiert: 2023-05-27
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Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.
Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.
Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Im deutschen Gesellschaftsrecht ist die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder als Grundprinzip verankert und wurde vom Gesetzgeber kontinuierlich verschärft. Ein Verstoß ist strafbewehrt. Gleichwohl sollen nun auch Organmitglieder von Gesellschaften in den Anwendungsbereich der europäischen Hinweisgeberschutzrichtlinie fallen.
Dieses Spannungsverhältnis zwischen Hinweisgeberrecht und Verschwiegenheitspflicht wird in der vorliegenden Abhandlung zu einem interessengerechten Ausgleich gebracht, indem die Intention des Richtliniengebers durch Auslegung der Richtlinie und Vergleich mit dem geltenden Recht herausgearbeitet und umgesetzt wird.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Im deutschen Gesellschaftsrecht ist die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder als Grundprinzip verankert und wurde vom Gesetzgeber kontinuierlich verschärft. Ein Verstoß ist strafbewehrt. Gleichwohl sollen nun auch Organmitglieder von Gesellschaften in den Anwendungsbereich der europäischen Hinweisgeberschutzrichtlinie fallen.
Dieses Spannungsverhältnis zwischen Hinweisgeberrecht und Verschwiegenheitspflicht wird in der vorliegenden Abhandlung zu einem interessengerechten Ausgleich gebracht, indem die Intention des Richtliniengebers durch Auslegung der Richtlinie und Vergleich mit dem geltenden Recht herausgearbeitet und umgesetzt wird.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Der „Reufels“
ist die 1. Wahl, wenn es um die erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht geht. Das Handbuch arbeitet typische Konstellationen im arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus, in denen prozesstaktisches Verhalten Bedeutung entfaltet und über den Verfahrenserfolg entscheidet. Prozesstaktische Fragestellungen werden verknüpft dargestellt mit den relevanten materiell-rechtlichen Problemen.
Die 4. Auflage 2019
setzt die vielen Gesetzesnovellen der vergangenen Legislatur und die jüngsten Rechtsprechungstendenzen bereits in konkrete Beratungs- und Taktikhinweise um, etwa beim
Entgelttransparenzgesetz: Prüfverfahren, Durchsetzbarkeit der gleichen Bezahlung nach dem neuen Gesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: equal pay-Grundsatz, Vertragsgestaltung nach der AÜG-Reform
Befristungsrecht: aktuelle Rechtsprechung
Aufhebungsvertrag: neue Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit 2017
Ausführlich erörtert werden auch die Problemkreise
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
Fremdgeschäftsführer im AGG
Altersdiskriminierung
Professor Dr. Martin Reufels
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht in Köln, Dozent in der Anwaltsfortbildung und u.a. Herausgeber des großen Handbuchs „Gestaltung von Arbeitsverträgen“.
Aktualisiert: 2023-05-17
> findR *
Konkurrenzklauseln werden zur Steuerung zukünftig drohender Wettbewerbssituationen durch ausscheidende Know-how-Träger vereinbart. Die Einhaltung zeitlicher und geografischer Mindeststandards ist bei deren Vereinbarung sowohl nach deutschem als auch nach englischem Recht zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung. Für einen sachgerechten Interessenausgleich spielt darüber hinaus die Zahlung einer monetären Kompensation eine entscheidende Rolle, die allerdings nur nach deutschem Recht verpflichtend ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.
Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.
Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Vorschrift des § 323 Abs. 2 UmwG regelt eine Zuordnung von Arbeitnehmern zu bestimmten Betrieben oder Betriebsteilen in einem Interessenausgleich anläßlich einer übertragenden Umwandlung.
Norma Studt klärt in der vorliegenden Untersuchung, um was für eine Art von Interessenausgleich es sich handelt, welchen Inhalt und welche Rechtswirkungen er hat. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Neuerungen, die § 323 Abs. 2 UmwG bringt, begrenzt sind. Die Vorschrift wird der Vorstellung des Gesetzgebers gerecht, sich in die bestehende Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtspraxis einzufügen. Es findet keine Mitbestimmungserweiterung statt. Dem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG kommt keine andere Wirkung als bisher zu. Auch die Regelungsmaterie ist nicht neu, denn es handelt sich um Zuordnungen, die der Arbeitgeber auch ohne Mitwirkung des Betriebsrates vornehmen könnte. Erstmalig ist sie daher nur ausdrücklich für die Betriebsparteien normiert worden.
Neu ist auch die Regelung der Rechtsfolge einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie bewirkt nach den Ergebnissen dieser Arbeit zweierlei. Zum einen sichert die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen einer übertragenden Umwandlung und damit die Vermögensverschiebung als solche ab, wenn ein Betriebsteilübergang vorliegt. Zum anderen sichert sie auch die hinter der Vermögensübertragung stehende, bezweckte wirtschaftliche Anpassung der arbeitstechnischen Einheiten, nämlich der Betriebe und Betriebsteile, nach der Umwandlung ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der „Reufels“
ist die 1. Wahl, wenn es um die erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht geht. Das Handbuch arbeitet typische Konstellationen im arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus, in denen prozesstaktisches Verhalten Bedeutung entfaltet und über den Verfahrenserfolg entscheidet. Prozesstaktische Fragestellungen werden verknüpft dargestellt mit den relevanten materiell-rechtlichen Problemen.
Die 4. Auflage 2019
setzt die vielen Gesetzesnovellen der vergangenen Legislatur und die jüngsten Rechtsprechungstendenzen bereits in konkrete Beratungs- und Taktikhinweise um, etwa beim
Entgelttransparenzgesetz: Prüfverfahren, Durchsetzbarkeit der gleichen Bezahlung nach dem neuen Gesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: equal pay-Grundsatz, Vertragsgestaltung nach der AÜG-Reform
Befristungsrecht: aktuelle Rechtsprechung
Aufhebungsvertrag: neue Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit 2017
Ausführlich erörtert werden auch die Problemkreise
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte
Fremdgeschäftsführer im AGG
Altersdiskriminierung
Professor Dr. Martin Reufels
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht in Köln, Dozent in der Anwaltsfortbildung und u.a. Herausgeber des großen Handbuchs „Gestaltung von Arbeitsverträgen“.
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