Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Mit dem Instrument der Personal-Service-Agentur (PSA) soll Arbeitnehmerüberlassung in den Dienst der Arbeitsförderung gestellt werden, um auf diese Weise die Vermittlung Arbeitsloser zu beschleunigen. Dem für die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnenden Drei-Personen-Verhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer tritt dabei die Bundesagentur für Arbeit als vierte, quasi übergeordnete Partei hinzu. Dies ist nicht ohne Folgen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Es ergeben sich Modifikationen der einzelnen Rechtsbeziehungen. Insbesondere diese Abweichungen von der üblichen Arbeitnehmerüberlassung – sichtbar etwa bei der Anwendung des Kündigungs- und Betriebsverfassungsrechts – werden in dieser Arbeit untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit dem Instrument der Personal-Service-Agentur (PSA) soll Arbeitnehmerüberlassung in den Dienst der Arbeitsförderung gestellt werden, um auf diese Weise die Vermittlung Arbeitsloser zu beschleunigen. Dem für die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnenden Drei-Personen-Verhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer tritt dabei die Bundesagentur für Arbeit als vierte, quasi übergeordnete Partei hinzu. Dies ist nicht ohne Folgen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Es ergeben sich Modifikationen der einzelnen Rechtsbeziehungen. Insbesondere diese Abweichungen von der üblichen Arbeitnehmerüberlassung – sichtbar etwa bei der Anwendung des Kündigungs- und Betriebsverfassungsrechts – werden in dieser Arbeit untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Mit dem Instrument der Personal-Service-Agentur (PSA) soll Arbeitnehmerüberlassung in den Dienst der Arbeitsförderung gestellt werden, um auf diese Weise die Vermittlung Arbeitsloser zu beschleunigen. Dem für die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnenden Drei-Personen-Verhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer tritt dabei die Bundesagentur für Arbeit als vierte, quasi übergeordnete Partei hinzu. Dies ist nicht ohne Folgen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Es ergeben sich Modifikationen der einzelnen Rechtsbeziehungen. Insbesondere diese Abweichungen von der üblichen Arbeitnehmerüberlassung – sichtbar etwa bei der Anwendung des Kündigungs- und Betriebsverfassungsrechts – werden in dieser Arbeit untersucht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Kündigungsschutzrecht wird von einer Vielzahl gesetzlich nicht geregelter Prinzipien geprägt, die in ihrer Folge zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei der praktischen Anwendung führen. Den Ausgangspunkt der richterrechtlich geformten Prinzipien bildet dabei das herrschende Verständnis des Verhältnisses der außerordentlichen (Arbeitgeber-)Kündigung zur ordentlichen Kündigung nach den Vorschriften des KSchG als Stufenverhältnis mit der Folge der wechselseitigen Übertragung der Prinzipien auf den jeweils anderen Kündigungsgrund. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die überwiegende Ansicht zum Verhältnis der beiden Kündigungsarten zueinander kritisch zu hinterfragen und mittels einer Bestimmung des Wesens der beiden Kündigungsarten, insbesondere der Kündigungsgründe, zu einer Systematisierung beizutragen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Kündigungsschutzrecht wird von einer Vielzahl gesetzlich nicht geregelter Prinzipien geprägt, die in ihrer Folge zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei der praktischen Anwendung führen. Den Ausgangspunkt der richterrechtlich geformten Prinzipien bildet dabei das herrschende Verständnis des Verhältnisses der außerordentlichen (Arbeitgeber-)Kündigung zur ordentlichen Kündigung nach den Vorschriften des KSchG als Stufenverhältnis mit der Folge der wechselseitigen Übertragung der Prinzipien auf den jeweils anderen Kündigungsgrund. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die überwiegende Ansicht zum Verhältnis der beiden Kündigungsarten zueinander kritisch zu hinterfragen und mittels einer Bestimmung des Wesens der beiden Kündigungsarten, insbesondere der Kündigungsgründe, zu einer Systematisierung beizutragen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber ihm einen anderen Arbeitsplatz verschafft und an seiner Stelle einen anderen kündigt? Bei der traditionellen Sozialauswahl geht es um die Verteilung der Arbeitsplätze innerhalb der Gemeinschaft des Betriebes. Problematisch wird es jedoch, wenn dem Arbeitgeber aufgegeben wird, Arbeitsplätze über den Betrieb hinaus zu berücksichtigen. Mit diesem Problem sowie dem "Freikündigungsanspruch" sondergeschützter Arbeitnehmer befasst sich die Autorin. Nach einer allgemeinen Systembetrachtung des KSchG wird zunächst der Frage der Funktionalität der Arbeitsplatzverschaffung im Gemeinschaftsbetrieb nachgegangen. Entscheidendes Kriterium für einen arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutz im Gemeinschaftsbetrieb ist dessen Vollziehbarkeit, welche jedoch nur dann gewährleistet ist, wenn die Arbeitgeber sich auch hinsichtlich der Anwendung des KSchG auf den gesamten Gemeinschaftsbetrieb einer erzwingbaren Verhaltensabstimmung durch eine einheitliche Leitung unterworfen haben. Auch im Konzern gibt es keinen Verschaffungsanspruch - gleich ob auf individual- oder kollektivrechtlicher Grundlage. Ein derartiger Anspruch ließe sich auch nicht durchsetzen, denn der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, den Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einem Drittunternehmen zu erzwingen. Im letzten Teil der Arbeit wird nachgewiesen, dass auch bei Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes keine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzverschaffung durch Freikündigung besteht. Die Verdrängung des einen Arbeitnehmers durch einen anderen ist im KSchG ausschließlich durch die Sozialauswahl vorgesehen. Das KSchG hat den Wettbewerb um Beschäftigung abschließend geregelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber ihm einen anderen Arbeitsplatz verschafft und an seiner Stelle einen anderen kündigt? Bei der traditionellen Sozialauswahl geht es um die Verteilung der Arbeitsplätze innerhalb der Gemeinschaft des Betriebes. Problematisch wird es jedoch, wenn dem Arbeitgeber aufgegeben wird, Arbeitsplätze über den Betrieb hinaus zu berücksichtigen. Mit diesem Problem sowie dem "Freikündigungsanspruch" sondergeschützter Arbeitnehmer befasst sich die Autorin. Nach einer allgemeinen Systembetrachtung des KSchG wird zunächst der Frage der Funktionalität der Arbeitsplatzverschaffung im Gemeinschaftsbetrieb nachgegangen. Entscheidendes Kriterium für einen arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutz im Gemeinschaftsbetrieb ist dessen Vollziehbarkeit, welche jedoch nur dann gewährleistet ist, wenn die Arbeitgeber sich auch hinsichtlich der Anwendung des KSchG auf den gesamten Gemeinschaftsbetrieb einer erzwingbaren Verhaltensabstimmung durch eine einheitliche Leitung unterworfen haben. Auch im Konzern gibt es keinen Verschaffungsanspruch - gleich ob auf individual- oder kollektivrechtlicher Grundlage. Ein derartiger Anspruch ließe sich auch nicht durchsetzen, denn der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, den Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einem Drittunternehmen zu erzwingen. Im letzten Teil der Arbeit wird nachgewiesen, dass auch bei Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes keine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzverschaffung durch Freikündigung besteht. Die Verdrängung des einen Arbeitnehmers durch einen anderen ist im KSchG ausschließlich durch die Sozialauswahl vorgesehen. Das KSchG hat den Wettbewerb um Beschäftigung abschließend geregelt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber ihm einen anderen Arbeitsplatz verschafft und an seiner Stelle einen anderen kündigt? Bei der traditionellen Sozialauswahl geht es um die Verteilung der Arbeitsplätze innerhalb der Gemeinschaft des Betriebes. Problematisch wird es jedoch, wenn dem Arbeitgeber aufgegeben wird, Arbeitsplätze über den Betrieb hinaus zu berücksichtigen. Mit diesem Problem sowie dem "Freikündigungsanspruch" sondergeschützter Arbeitnehmer befasst sich die Autorin. Nach einer allgemeinen Systembetrachtung des KSchG wird zunächst der Frage der Funktionalität der Arbeitsplatzverschaffung im Gemeinschaftsbetrieb nachgegangen. Entscheidendes Kriterium für einen arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutz im Gemeinschaftsbetrieb ist dessen Vollziehbarkeit, welche jedoch nur dann gewährleistet ist, wenn die Arbeitgeber sich auch hinsichtlich der Anwendung des KSchG auf den gesamten Gemeinschaftsbetrieb einer erzwingbaren Verhaltensabstimmung durch eine einheitliche Leitung unterworfen haben. Auch im Konzern gibt es keinen Verschaffungsanspruch - gleich ob auf individual- oder kollektivrechtlicher Grundlage. Ein derartiger Anspruch ließe sich auch nicht durchsetzen, denn der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, den Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einem Drittunternehmen zu erzwingen. Im letzten Teil der Arbeit wird nachgewiesen, dass auch bei Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes keine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Arbeitsplatzverschaffung durch Freikündigung besteht. Die Verdrängung des einen Arbeitnehmers durch einen anderen ist im KSchG ausschließlich durch die Sozialauswahl vorgesehen. Das KSchG hat den Wettbewerb um Beschäftigung abschließend geregelt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen Überblick über das Verhältnis von Antidiskriminierungsrecht und Kündigungsschutzrecht zu geben und hierbei vor allem das deutsche das türkische Recht in den Blick zu nehmen. Dazu werden zunächst die theoretischen Grundlagen dargestellt, indem die Entwicklung, Ziele und Kritikpunkte des Antidiskriminierungs- und des Kündigungsschutzrechts analysiert werden. Es folgt eine Untersuchung des internationalen und supranationalen Arbeitsrechts im Hinblick auf den Schutz vor diskriminierenden Arbeitgeberkündigungen. Den Schwerpunkt der Arbeit bilden der Vergleich der Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Türkei in Bezug auf das Antidiskriminierungs- und das Kündigungsschutzrecht sowie die spannungsreiche Wechselbeziehung der beiden Rechtsgebiiete, zu der es bei diskriminierenden Kündigungen kommt.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Vorteile auf einen Blickelementares Handwerkszeug eines jeden Juristen zur vertieften Problemlösunghoher Praxisnutzenwissenschaftliche Reputationverlässliche Zitatquelle
Zur Neuauflage von Band 5
Erstmals kommentiert ist in dieser Auflage das WBVG mit Regelungen zu den Heimverträgen und Pflegeverträgen. Das betreute Wohnen ist umfassend dargestellt, indem allgemein die rechtlichen Besonderheiten zum altersgerechten Wohnen herausgearbeitet wurden. Die Verbraucher, die in den Anwendungsbereich des WBVG fallen, sind in der Regel besonders schutzbedürftig.
Im Mietrecht wurde das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts eingearbeitet. Besonders bei den qualifizierten Mietspiegeln fehlten bisher verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen. Die Konkretisierung soll durch eine Mietspiegelverordnung erfolgen.
Ferner sind enthalten die jüngsten Entscheidungen des BGH zum Mietrecht, insbesondere zur Miethöhe, zur Kündigung und zu Betriebskostenabrechnungen.
Das Arbeitsrecht wurde unter Auswertung der reichhaltigen Rechtsprechung gründlich aktualisiert. Berücksichtigt sind ferner die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung und das Entgelttransparenzgesetz.
Auf die gesonderte Kommentierung zum Mindestlohngesetz (MiLoG) ist besonders hinzuweisen.
Auf die rechtlichen Besonderheiten der Pandemie-Gesetzgebung (COVID-19) wurde durchgängig an den jeweils einschlägigen Passagen hingewiesen.
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Notariate, Behörden, Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Markus Artz,
Klaus Peter Berger,
Hans-Jürgen Bieber,
Reinhard Engshuber,
Jan Dirk Harke,
Martin Häublein,
Martin Henssler,
Curt Wolfgang Hergenröder,
Wolfgang Krueger,
Rudi Müller-Glöge,
Günter Spinner,
Gerhard Wagner,
Kai Zehelein
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Beendet ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen, die im Verhalten des Arbeitgebers begründet sind und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wird eine arbeitgeberseitige Kündigung fingiert (sog. ). Der Arbeitnehmer kann folglich trotz Eigenkündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Beendet ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen, die im Verhalten des Arbeitgebers begründet sind und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wird eine arbeitgeberseitige Kündigung fingiert (sog. ). Der Arbeitnehmer kann folglich trotz Eigenkündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Beendet ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen, die im Verhalten des Arbeitgebers begründet sind und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wird eine arbeitgeberseitige Kündigung fingiert (sog. ). Der Arbeitnehmer kann folglich trotz Eigenkündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Wer Arbeitnehmern beim Kündigungsschutz kompetent zur Seite stehen will, wird auf diesen Kommentar zum Kündigungsschutzrecht nicht verzichten. Gut verständlich erläutert er alle Gesetze, die Kündigungenverhindern sollen. Dazu gehören neben dem KSchG auch zahlreiche
Bestimmungen des Sonderkündigungsschutzes. Das Sozialversicherungs- und das Steuerrecht sind durchgehend einbezogen. Die Autoren schöpfen alle Argumentationsmöglichkeiten aus, welche die Rechtsprechung für einen besseren Schutz der betroffenen Arbeitnehmer lässt. Dabei wird auch die Meinung des BAG kritisch hinterfragt.
Neu in dieser Auflage:Eine zusammenhängende Darstellung des Kündigungsschutzrechts im öffentlichen Dienst und des Aufhebungsvertrages.
Kommentar mit Online-Ausgabe
Die Online-Ausgabe umfasst den gesamten Kommentar-Text und die dort
zitierten Urteile im Volltext. Der Vorteil: Über die Volltextsuche erschließt
sich der Inhalt noch schneller – jederzeit und überall.
Im Mittelpunkt stehen diese Themen:
Neue Entwicklung zur Kündigung wegen Beleidigung in sozialen Netzwerken
Rechtsprechung zur Kündigung wegen Verlangen des Mindestlohns
Umfassende Neukommentierung zu § 626 BGB (außerordentliche Kündigung)
Neue Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung, Urlaubsabgeltung und zum Umgang mit Massenentlassungen
Kündigung wegen ausländerfeindlicher Aktivitäten
Kündigungsschutz für Whistleblower
Weiterentwicklung der Anforderungen bei Wiedereinstellungsansprüchen
Emmely-Folgeentscheidungen
Neue Rechtsprechung zum Befristungsrecht
Neues Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Die Autorinnen und Autoren:
Dr. Holger Brecht-Heitzmann, Professor für Arbeits- und Sozialrecht an
der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, Schwerin | Dr. Raphaël
Callsen, Rechtsanwalt in Berlin | Dr. Wolfgang Däubler, Professor für
Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und
Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen | Dr. Olaf Deinert, Professor für
Bürgerliches Recht und Arbeits- und Sozialrecht, Universität Göttingen,
ehrenamtlicher Richter | Dr. Katja Nebe, Professorin für Bürgerliches Recht,
Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität
Halle-Wittenberg | Uwe Söhngen, Richter am Bundessozialgericht in
Kassel | Andrej Wroblewski, Jurist beim Vorstand der IG Metall |
Dr. Bertram Zwanziger, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt
Aktualisiert: 2020-01-27
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Vorteile auf einen Blick
- elementares Handwerkszeug eines jeden Juristen zur vertieften Problemlösung
- hoher Praxisnutzen
- wissenschaftliche Reputation
- verlässliche Zitatquelle
Zur Neuauflage von Band 5
Das Mietrechtsanpassungsgesetz 2018/2019 sowie das Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit werden berücksichtigt.
Ferner sind enthalten die jüngsten Entscheidungen des BGH zu Angehörigenmietverträgen, zu Annahmefristen für Mietverträge, zur Zwischenvermietung, zu Aufrechnungsverboten, zum Vertragseintritt des Mieters, zum Vorkaufsrecht des Mieters und zur Fristenberechnung.
Auch Leistungsstörungen und Fragen der Betriebskostenabrechnung (Gartenpflege, "Mülltourismus") beschäftigten die Gerichte, ferner die Zulässigkeit von Mieterhöhungen und das Vorliegen von Kündigungsgründen (vorgetäuschter Eigenbedarf).
Das Arbeitsrecht wurde unter Auswertung der reichhaltigen Rechtsprechung gründlich aktualisiert. Die Änderung des § 611a BGB mit der Definition des Arbeitsvertrages ist eingearbeitet. Berücksichtigt sind ferner die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung und das neue Entgelttransparenzgesetz.
Auf die gesonderte Kommentierung zum Mindestlohngesetz (MiLoG) ist besonders hinzuweisen.
Zielgruppe
Für Richter, Rechtsanwälte, Notare, Behörden, Unternehmen.
Aktualisiert: 2022-10-27
Autor:
Markus Artz,
Klaus Peter Berger,
Hans-Jürgen Bieber,
Jan Dirk Harke,
Martin Häublein,
Martin Henssler,
Curt Wolfgang Hergenröder,
Dirk Hesse,
Wolfgang Krueger,
Rudi Müller-Glöge,
Günter Spinner,
Gerhard Wagner,
Kai Zehelein
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Aktualisiert: 2023-01-27
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