Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme.

Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. von Brambach,  Marko
Auf das Stichwort Geiselnahme angesprochen, wird der berühmte Durchschnittsbürger sehr schnell weitere Stichworte wie Hanns-Martin Schleyer, Gladbeck oder Jan-Philipp Reemtsma nennen. Auch wird wohl jeder mehr oder weniger druckreif erklären können, was unter einer Geiselnahme zu verstehen ist. Sehr viel schwerer tat sich allerdings der Gesetzgeber bei der Formulierung der entsprechenden Normen des StGB. Ein Grund dafür mag in dem Umstand liegen, daß er sich stets nach spektakulären Ereignissen entschloß, die speziellen Normen, §§ 239 a/b, einzuführen bzw. zu ändern. Insbesondere seit der Änderung von 1989 streiten nun die Juristen, allen voran die verschiedenen Senate des BGH, in welchen Fällen die §§ 239 a/b, also erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme anwendbar sind. Besonders problematisch ist insoweit die Abgrenzung zur Vergewaltigung und Erpressung. Auch eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen hat die Unsicherheiten nicht beseitigen können, wie die weiteren Entscheidungen und die folgende Literatur belegen. So fordert eine stärker werdende Meinung im Schrifttum bereits eine Gesetzesänderung. Der Autor versucht die Probleme, die mit dem Delikt der Geiselnahme verbunden sind, in den Griff zu bekommen. Nach einer Beschreibung der Entstehungsgeschichte geht der Verfasser auf die gesellschaftliche Bedeutung der Normen ein, um sodann die Schutzrichtung zu beschreiben. Ferner werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale so ausgelegt, daß eine eindeutige Abgrenzung zu den §§ 177 und 253 möglich ist, was anhand der strittigen Fälle nachgewiesen wird. Da jedoch anwendbare Normen nicht unbedingt auch gute Normen sind, gibt der Verfasser in einem zweiten Teil Hinweise, wie man die Normen verbessern kann und macht einen konkreten Formulierungsvorschlag, der den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme in einer Norm zusammenfaßt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB).

Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB). von Immel,  Markus
Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann. Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme.

Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. von Brambach,  Marko
Auf das Stichwort Geiselnahme angesprochen, wird der berühmte Durchschnittsbürger sehr schnell weitere Stichworte wie Hanns-Martin Schleyer, Gladbeck oder Jan-Philipp Reemtsma nennen. Auch wird wohl jeder mehr oder weniger druckreif erklären können, was unter einer Geiselnahme zu verstehen ist. Sehr viel schwerer tat sich allerdings der Gesetzgeber bei der Formulierung der entsprechenden Normen des StGB. Ein Grund dafür mag in dem Umstand liegen, daß er sich stets nach spektakulären Ereignissen entschloß, die speziellen Normen, §§ 239 a/b, einzuführen bzw. zu ändern. Insbesondere seit der Änderung von 1989 streiten nun die Juristen, allen voran die verschiedenen Senate des BGH, in welchen Fällen die §§ 239 a/b, also erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme anwendbar sind. Besonders problematisch ist insoweit die Abgrenzung zur Vergewaltigung und Erpressung. Auch eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen hat die Unsicherheiten nicht beseitigen können, wie die weiteren Entscheidungen und die folgende Literatur belegen. So fordert eine stärker werdende Meinung im Schrifttum bereits eine Gesetzesänderung. Der Autor versucht die Probleme, die mit dem Delikt der Geiselnahme verbunden sind, in den Griff zu bekommen. Nach einer Beschreibung der Entstehungsgeschichte geht der Verfasser auf die gesellschaftliche Bedeutung der Normen ein, um sodann die Schutzrichtung zu beschreiben. Ferner werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale so ausgelegt, daß eine eindeutige Abgrenzung zu den §§ 177 und 253 möglich ist, was anhand der strittigen Fälle nachgewiesen wird. Da jedoch anwendbare Normen nicht unbedingt auch gute Normen sind, gibt der Verfasser in einem zweiten Teil Hinweise, wie man die Normen verbessern kann und macht einen konkreten Formulierungsvorschlag, der den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme in einer Norm zusammenfaßt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Zwanzig Tage

Zwanzig Tage von Adam,  Milena, Levin,  Daniel
In »Zwanzig Tage«, dem Bestseller aus den USA, folgt man Daniel Levin in atemlosen 20 Tagen auf der Suche nach einer in Syrien verschwundenen Person. Der Autor und Jurist mit besten Kontakten im Mittleren Osten erzählt eine schockierend wahre und hochaktuelle Geschichte von Bösartigkeit, Gier und Machthunger, aber auch von Menschlichkeit an unerwarteten Orten. tief ein in eine dunkle Welt, zu der nur wenige Zutritt haben. Eine Untergrund-Kriegindustrie in der alles käuflich ist: Waffen, Drogen, sogar Menschen. Er präsentiert eine faszinierende Studie darüber, wie Menschen Gefallen tun, um – auch Jahre später – Gegengefallen einzufordern und wie man mittels Hebelwirkung bekommt, was man will. »Zwanzig Tage« ist eine als rasanter Thriller verpackte True Crime Story. Und ein Muss für alle, die am Nahen Osten, an International Affairs und an Machtdynamiken interessiert sind.
Aktualisiert: 2023-05-22
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Der Herr der Wolken

Der Herr der Wolken von Hartmann,  Andreas
Unaufhaltsam quellen die Wolken über das Gebirge von Bilan, und seine Bewohner fürchten, in ewiger Dunkelheit zu versinken. Irgendjemand muss das Verderben aufhalten, welches der böse Magier Rigul über die Bilaner brachte, als er den Felsen von der Mündung des Wolkensees fortrollte. Als der junge Tolig auf der Flucht vor einem riesigen Raubvogel in Bilan landet, wird er sogleich als der gesuchte Held gefeiert und erhält den Auftrag, den Magier Rigul zu besiegen. Dabei will Tolig eigentlich bloß nach Hause. Gemeinsam mit dem mürrischen Zauberer Moguwol und seinen zänkischen Begleitern, dem sprechenden Wanderstab und dem Teekesselchen, macht er sich auf die gefährliche Reise zum Wolkensee. Sie begegnen einer geheimnisvollen Pflanzenfrau, den ängstlichen Hinzlingen, einem in der Wüste gestrandeten Seefahrervolk und einer schlafenden Riesin. Und Tolig erkennt bald, wie wichtig wahre Freundschaft ist, wenn man die Welt retten will.
Aktualisiert: 2023-05-22
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Der Kämmerer

Der Kämmerer von Hellwig,  Egbert
Zwölf Jahre fesselnder Geschichte aus dem Leben des ehemaligen Sparkasseninspektors Hellwig, Großvater des Autors, nach wahren Begebenheiten. Schikaniert in der Nazizeit, aber unbeugsam. Nach dem Krieg Stadtkämmerer von Neuruppin und Mitglied der Verwaltung der Sparkasse. 1950 Flucht vor dem russischen Geheimdienst, der ihn zu Spitzeldiensten zwingen will. In West-Berlin wird er Finanzchef der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit KgU und später deren Vorstand. Wegen des Widerstands dieser Organisation gegen das Unrecht in der gerade gegründeten DDR, gerät er 1954 - in West-Berlin - ins Fadenkreuz der Staatssicherheit, die ihn zurück in den Osten locken will.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Der Kämmerer

Der Kämmerer von Hellwig,  Egbert
Zwölf Jahre fesselnder Geschichte aus dem Leben des ehemaligen Sparkasseninspektors Hellwig, Großvater des Autors, nach wahren Begebenheiten. Schikaniert in der Nazizeit, aber unbeugsam. Nach dem Krieg Stadtkämmerer von Neuruppin und Mitglied der Verwaltung der Sparkasse. 1950 Flucht vor dem russischen Geheimdienst, der ihn zu Spitzeldiensten zwingen will. In West-Berlin wird er Finanzchef der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit KgU und später deren Vorstand. Wegen des Widerstands dieser Organisation gegen das Unrecht in der gerade gegründeten DDR, gerät er 1954 - in West-Berlin - ins Fadenkreuz der Staatssicherheit, die ihn zurück in den Osten locken will.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Zwanzig Tage

Zwanzig Tage von Adam,  Milena, Levin,  Daniel
In »Zwanzig Tage«, dem Bestseller aus den USA, folgt man Daniel Levin in atemlosen 20 Tagen auf der Suche nach einer in Syrien verschwundenen Person. Der Autor und Jurist mit besten Kontakten im Mittleren Osten erzählt eine schockierend wahre und hochaktuelle Geschichte von Bösartigkeit, Gier und Machthunger, aber auch von Menschlichkeit an unerwarteten Orten. tief ein in eine dunkle Welt, zu der nur wenige Zutritt haben. Eine Untergrund-Kriegindustrie in der alles käuflich ist: Waffen, Drogen, sogar Menschen. Er präsentiert eine faszinierende Studie darüber, wie Menschen Gefallen tun, um – auch Jahre später – Gegengefallen einzufordern und wie man mittels Hebelwirkung bekommt, was man will. »Zwanzig Tage« ist eine als rasanter Thriller verpackte True Crime Story. Und ein Muss für alle, die am Nahen Osten, an International Affairs und an Machtdynamiken interessiert sind.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB).

Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB). von Immel,  Markus
Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann. Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme.

Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. von Brambach,  Marko
Auf das Stichwort Geiselnahme angesprochen, wird der berühmte Durchschnittsbürger sehr schnell weitere Stichworte wie Hanns-Martin Schleyer, Gladbeck oder Jan-Philipp Reemtsma nennen. Auch wird wohl jeder mehr oder weniger druckreif erklären können, was unter einer Geiselnahme zu verstehen ist. Sehr viel schwerer tat sich allerdings der Gesetzgeber bei der Formulierung der entsprechenden Normen des StGB. Ein Grund dafür mag in dem Umstand liegen, daß er sich stets nach spektakulären Ereignissen entschloß, die speziellen Normen, §§ 239 a/b, einzuführen bzw. zu ändern. Insbesondere seit der Änderung von 1989 streiten nun die Juristen, allen voran die verschiedenen Senate des BGH, in welchen Fällen die §§ 239 a/b, also erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme anwendbar sind. Besonders problematisch ist insoweit die Abgrenzung zur Vergewaltigung und Erpressung. Auch eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen hat die Unsicherheiten nicht beseitigen können, wie die weiteren Entscheidungen und die folgende Literatur belegen. So fordert eine stärker werdende Meinung im Schrifttum bereits eine Gesetzesänderung. Der Autor versucht die Probleme, die mit dem Delikt der Geiselnahme verbunden sind, in den Griff zu bekommen. Nach einer Beschreibung der Entstehungsgeschichte geht der Verfasser auf die gesellschaftliche Bedeutung der Normen ein, um sodann die Schutzrichtung zu beschreiben. Ferner werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale so ausgelegt, daß eine eindeutige Abgrenzung zu den §§ 177 und 253 möglich ist, was anhand der strittigen Fälle nachgewiesen wird. Da jedoch anwendbare Normen nicht unbedingt auch gute Normen sind, gibt der Verfasser in einem zweiten Teil Hinweise, wie man die Normen verbessern kann und macht einen konkreten Formulierungsvorschlag, der den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme in einer Norm zusammenfaßt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Kämmerer

Der Kämmerer von Hellwig,  Egbert
Zwölf Jahre fesselnder Geschichte aus dem Leben des ehemaligen Sparkasseninspektors Hellwig, Großvater des Autors, nach wahren Begebenheiten. Schikaniert in der Nazizeit, aber unbeugsam. Nach dem Krieg Stadtkämmerer von Neuruppin und Mitglied der Verwaltung der Sparkasse. 1950 Flucht vor dem russischen Geheimdienst, der ihn zu Spitzeldiensten zwingen will. In West-Berlin wird er Finanzchef der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit KgU und später deren Vorstand. Wegen des Widerstands dieser Organisation gegen das Unrecht in der gerade gegründeten DDR, gerät er 1954 in West-Berlin ins Fadenkreuz der Staatssicherheit, die ihn zurück in den Osten locken will.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Kämmerer

Der Kämmerer von Hellwig,  Egbert
Zwölf Jahre fesselnder Geschichte aus dem Leben des ehemaligen Sparkasseninspektors Hellwig, Großvater des Autors, nach wahren Begebenheiten. Schikaniert in der Nazizeit, aber unbeugsam. Nach dem Krieg Stadtkämmerer von Neuruppin und Mitglied der Verwaltung der Sparkasse. 1950 Flucht vor dem russischen Geheimdienst, der ihn zu Spitzeldiensten zwingen will. In West-Berlin wird er Finanzchef der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit KgU und später deren Vorstand. Wegen des Widerstands dieser Organisation gegen das Unrecht in der gerade gegründeten DDR, gerät er 1954 in West-Berlin ins Fadenkreuz der Staatssicherheit, die ihn zurück in den Osten locken will.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB).

Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB). von Immel,  Markus
Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann. Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB).

Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB). von Immel,  Markus
Die Mängel, die den Vorschriften gegen erpresserischen Kindesraub ("Kidnapping") anhafteten (§§ 239a 1936, 239a 1953) und die Strafbarkeitslücken wie überzogene Strafbarkeiten zugleich produzierten, zeichnen auch die heutigen §§ 239a, 239b aus. Dieser Befund macht eine systematische Aufarbeitung erforderlich, die ohne Rückgriff auf die Instrumentarien der Rechtsfindung praeter legem nicht gelingen kann. Markus Immel legt dar, daß die Unterteilung der Tatziele in Erpressung (§§ 239a I) und Nötigung (§ 239b I) fehlgeht, was zur Annahme eines einheitlichen Delikts der Geiselnahme führt. Strafgrund dieses Delikts ist die Gefährdung des Lebens und Leibes des in fremder Hand befindlichen Opfers. Sie resultiert namentlich aus den psycho-physischen Belastungen, die eine zeitlich gestreckte Haft erfahrungsgemäß mit sich bringt. An diesen materiellen Vorgaben richtet der Autor die zur Lösung des konkreten Falles unterbreiteten Vorschläge aus. Eine eingehende Untersuchung der Rücktrittsvorschriften der §§ 239a IV, 239b II rundet die vorliegende Arbeit ab.
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Der Kämmerer

Der Kämmerer von Hellwig,  Egbert
Zwölf Jahre fesselnder Geschichte aus dem Leben des ehemaligen Sparkasseninspektors Hellwig, Großvater des Autors, nach wahren Begebenheiten. Schikaniert in der Nazizeit, aber unbeugsam. Nach dem Krieg Stadtkämmerer von Neuruppin und Mitglied der Verwaltung der Sparkasse. 1950 Flucht vor dem russischen Geheimdienst, der ihn zu Spitzeldiensten zwingen will. In West-Berlin wird er Finanzchef der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit KgU und später deren Vorstand. Wegen des Widerstands dieser Organisation gegen das Unrecht in der gerade gegründeten DDR, gerät er 1954 in West-Berlin ins Fadenkreuz der Staatssicherheit, die ihn zurück in den Osten locken will.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Politische Verdächtigung (§ 241a StGB)

Politische Verdächtigung (§ 241a StGB) von Keller,  Matthias
Im Jahr 2018 kamen Medienberichte und Reportagen über eine von der türkischen Staatsregierung unter dem Präsidenten Erdogan lancierte App namens EGM Mobil auf, mit der von jedem Ort der Welt aus Personen wegen tatsächlich begangener oder vermeintlicher Straftaten an die türkischen Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden konnten. Es wurde befürchtet, dass diese App zu einem hohen Aufkommen an Denunziationen und in der Folge zu politischer Verfolgung von Deutschen mit türkischem Migrationshintergrund führen wird, weswegen sich die Frage gestellt hat, ob und wie die Nutzung der App zu diesem Zweck strafrechtlich erfasst werden konnte. Unter anderem von den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages wurde § 241a StGB vorgeschlagen, eine Norm, die als Folge des kalten Krieges in das StGB eingeführt, in der heutigen Rechtsanwendungspraxis nur mehr ein Schattendasein fristet. Diese Abhandlung soll den Tatbestand, seine Hintergründe und Strukturen beleuchten und die Frage beantworten, ob die Norm heutzutage überflüssig geworden ist. In diesem Zusammenhang wurden die Umstände und Ereignisse, die in der Hochphase des Kalten Krieges kurz nach der Entstehung der beiden Deutschen Teilstaaten zu der Einführung der Norm durch das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit geführt haben, dargestellt. In einem zweiten Abschnitt wird die Struktur des Tatbestands und die ergangene Rechtsprechung beleuchtet und aufgezeigt, welche Restriktionen dazu geführt haben, dass eine Strafbarkeit wegen politischer Verdächtigung trotz begangener Taten heute äußerst unwahrscheinlich erscheint. Der letzte Abschnitt beschäftigt sich mit der gegenwärtigen Sachlage, potenziellen Anwendungsgebieten und Optionen zur Weiterentwicklung, um die Norm aus ihrem gegenwärtigen dysfunktionalen Zustand zu lösen. Zwar mag nicht jeder Vorschlag auf allgemeine Zustimmung stoßen, die Arbeit soll hier jedoch Ansätze und die Grundlage einer Diskussion schaffen, die im Zuge der bis in die jüngste Vergangenheit anhaltenden Berichte über die Etablierung von Denunziationskanälen des türkischen Regimes als geboten erscheint.
Aktualisiert: 2023-04-30
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