Angesichts aktueller Probleme wie Reform des Arbeitsmarktes, Umbau der Wohlfahrtsgesellschaft und Privatisierung öffentlicher Einrichtungen gibt der Staat erhebliche Teile seiner Verantwortung an soziale Akteure und Organisationen, den Dritten Sektor, sowie an Verbände und Unternehmen ab. Die Autoren des Bandes (u. a. Wolfgang Kersting, Hermann Lübbe, Renate Mayntz, Julian Nida-Rümelin, Gunnar Folke Schuppert und Robert Spaemann) untersuchen, welche Auswirkungen der Rückzug des Staates aus der Erfüllungsverantwortung auf seine Steuerungsfähigkeit hat.
Aktualisiert: 2023-07-02
Autor:
Simon Critchley,
Pascal Delhom,
Nancy Fraser,
Volker Gerhardt,
Ludger Heidbrink,
Alfred Hirsch,
Christoph Hubig,
Wolfgang Kersting,
Helmut Klages,
Tobias Nikolaus Klass,
Werner Krawietz,
Karl-Heinz Ladeur,
Renate Mayntz,
Richard Münch,
Julian Nida-Ruemelin,
Emmanuel Richter,
Gunnar Folke Schuppert,
Robert Spaemann,
Werner Stegmaier,
Michel Vanni
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Angesichts aktueller Probleme wie Reform des Arbeitsmarktes, Umbau der Wohlfahrtsgesellschaft und Privatisierung öffentlicher Einrichtungen gibt der Staat erhebliche Teile seiner Verantwortung an soziale Akteure und Organisationen, den Dritten Sektor, sowie an Verbände und Unternehmen ab. Die Autoren des Bandes (u. a. Wolfgang Kersting, Hermann Lübbe, Renate Mayntz, Julian Nida-Rümelin, Gunnar Folke Schuppert und Robert Spaemann) untersuchen, welche Auswirkungen der Rückzug des Staates aus der Erfüllungsverantwortung auf seine Steuerungsfähigkeit hat.
Aktualisiert: 2023-06-25
Autor:
Simon Critchley,
Pascal Delhom,
Nancy Fraser,
Volker Gerhardt,
Ludger Heidbrink,
Alfred Hirsch,
Christoph Hubig,
Wolfgang Kersting,
Helmut Klages,
Tobias Nikolaus Klass,
Werner Krawietz,
Karl-Heinz Ladeur,
Renate Mayntz,
Richard Münch,
Julian Nida-Ruemelin,
Emmanuel Richter,
Gunnar Folke Schuppert,
Robert Spaemann,
Werner Stegmaier,
Michel Vanni
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Angesichts aktueller Probleme wie Reform des Arbeitsmarktes, Umbau der Wohlfahrtsgesellschaft und Privatisierung öffentlicher Einrichtungen gibt der Staat erhebliche Teile seiner Verantwortung an soziale Akteure und Organisationen, den Dritten Sektor, sowie an Verbände und Unternehmen ab. Die Autoren des Bandes (u. a. Wolfgang Kersting, Hermann Lübbe, Renate Mayntz, Julian Nida-Rümelin, Gunnar Folke Schuppert und Robert Spaemann) untersuchen, welche Auswirkungen der Rückzug des Staates aus der Erfüllungsverantwortung auf seine Steuerungsfähigkeit hat.
Aktualisiert: 2023-06-25
Autor:
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Pascal Delhom,
Nancy Fraser,
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Ludger Heidbrink,
Alfred Hirsch,
Christoph Hubig,
Wolfgang Kersting,
Helmut Klages,
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Werner Krawietz,
Karl-Heinz Ladeur,
Renate Mayntz,
Richard Münch,
Julian Nida-Ruemelin,
Emmanuel Richter,
Gunnar Folke Schuppert,
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Angesichts aktueller Probleme wie Reform des Arbeitsmarktes, Umbau der Wohlfahrtsgesellschaft und Privatisierung öffentlicher Einrichtungen gibt der Staat erhebliche Teile seiner Verantwortung an soziale Akteure und Organisationen, den Dritten Sektor, sowie an Verbände und Unternehmen ab. Die Autoren des Bandes (u. a. Wolfgang Kersting, Hermann Lübbe, Renate Mayntz, Julian Nida-Rümelin, Gunnar Folke Schuppert und Robert Spaemann) untersuchen, welche Auswirkungen der Rückzug des Staates aus der Erfüllungsverantwortung auf seine Steuerungsfähigkeit hat.
Aktualisiert: 2023-06-25
Autor:
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Pascal Delhom,
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Ludger Heidbrink,
Alfred Hirsch,
Christoph Hubig,
Wolfgang Kersting,
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Tobias Nikolaus Klass,
Werner Krawietz,
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Richard Münch,
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Emmanuel Richter,
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Werner Stegmaier,
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Privatwirtschaftliche Führungs- und Steuerungsansätze finden seit Jahren Eingang in öffentliche Verwaltungen von Städten und Gemeinden. Welche Effekte von diesen Managementreformen ausgehen, besonders in einem kulturell heterogenen Umfeld, ist jedoch wenig bekannt. Anhand einer nationalen Befragung, an der 1.868 Schweizer Städte und Gemeinden teilnahmen, wurden Public Management Reformen und deren Auswirkungen auf die Verwaltung und die Demokratie erhoben und analysiert. Die Resultate der interdisziplinären Studie zeigen, dass Managementreformen in der Schweiz positive Effekte aufweisen, unabhängig des sprachkulturellen Kontextes. Die Verbreitung der Reformen ist allerdings im deutschsprachigen Landesteil sowie in Städten am stärksten.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Angesichts aktueller Probleme wie Reform des Arbeitsmarktes, Umbau der Wohlfahrtsgesellschaft und Privatisierung öffentlicher Einrichtungen gibt der Staat erhebliche Teile seiner Verantwortung an soziale Akteure und Organisationen, den Dritten Sektor, sowie an Verbände und Unternehmen ab. Die Autoren des Bandes (u. a. Wolfgang Kersting, Hermann Lübbe, Renate Mayntz, Julian Nida-Rümelin, Gunnar Folke Schuppert und Robert Spaemann) untersuchen, welche Auswirkungen der Rückzug des Staates aus der Erfüllungsverantwortung auf seine Steuerungsfähigkeit hat.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Angesichts aktueller Probleme wie Reform des Arbeitsmarktes, Umbau der Wohlfahrtsgesellschaft und Privatisierung öffentlicher Einrichtungen gibt der Staat erhebliche Teile seiner Verantwortung an soziale Akteure und Organisationen, den Dritten Sektor, sowie an Verbände und Unternehmen ab. Die Autoren des Bandes (u. a. Wolfgang Kersting, Hermann Lübbe, Renate Mayntz, Julian Nida-Rümelin, Gunnar Folke Schuppert und Robert Spaemann) untersuchen, welche Auswirkungen der Rückzug des Staates aus der Erfüllungsverantwortung auf seine Steuerungsfähigkeit hat.
Aktualisiert: 2023-06-18
Autor:
Simon Critchley,
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Der Staat hat kein Geld mehr, die öffentlichen Kassen sind leer. Gleichzeitig werden heute unter Berufung auf Sozialstaatsprinzip und Grundrechte immer neue Aufgaben an die öffentliche Hand herangetragen. Muß der Staat in dieser Lage Verpflichtungen, welche er bereits eingegangen ist, genauso erfüllen wie ein privater Schuldner, oder gibt es für ihn eine besondere Grenze, einen Vorbehalt des finanziell Möglichen?
In der Staatsrechtslehre ist ein solches Leistungsverweigerungs- oder -kürzungsrecht der öffentlichen Hand vereinzelt behauptet, allerdings nie begründet worden. Systematische Untersuchungen gibt es dazu bisher nicht. In der Rechtsprechung finden sich nur wenige, eher beiläufige Bemerkungen, vor allem zur Frage des Staatskonkurses in außerordentlichen Notlagen.
Sinn eines Vorbehalts der Leistungsfähigkeit wäre es, dem Staat die Erfüllung vielleicht vorrangiger Aufgaben zu ermöglichen. Aus dem Verfassungsbegriff der Staatsaufgaben ergibt sich aber keine Bedeutungsabstufung, welche es dem Staat erlauben würde, Leistungen einzuschränken, die der Erfüllung nachrangiger Aufgaben dienten. Auch die Lehre von der Konkursunfähigkeit des Staates sowie das Recht des Staatsbankrotts, das Haushaltsrecht der Verfassung und insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bieten keine Grundlage für ein staatliches Leistungskürzungsrecht, ebensowenig wie andere Verfassungsbestimmungen oder Grundsätze des Bürgerlichen Rechts.
Einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt der Leistungsfähigkeit gibt es also nicht, über die Bestimmung der Leistungsinhalte praktiziert der Staat aber trotzdem "Staatsleistungen nach Haushaltsmitteln". Den Leistungsempfängern mag dies als ein Wortbruch aufgrund leerer Kassen erscheinen. Doch die Demokratie, die Staatsform des (Ver-)Sprechens, wahrt so, gerade noch, die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor untersucht Privatisierungsansätze und -potentiale im Bereich des anlagenbezogenen Immissionsschutzes nach dem BImSchG. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Erfassung und Systematisierung der privaten Mitwirkungsmöglichkeiten im geltenden Recht. Weitergehende Reformvorschläge werden im Anschluß angesprochen.
Als Ausgangspunkt definiert der Verfasser den staatlichen Vollzug der Gesetze als zentrale Staatsaufgabe. Anschließend wird ein Idealmodell entwickelt, das deutlich macht, mit welchen Schritten die staatliche Vollzugsverwaltung typischerweise vorgeht, um einen gegebenen Sachverhalt mit einem normativ geforderten Soll-Zustand in Übereinstimmung zu bringen. Dieses ordnungsrechtliche Konzept der durchgängig behördlichen Vollzugsentscheidung im Einzelfall liegt auch dem BImSchG noch in weiten Teilen zugrunde.
Ausgehend von dem Modell wird dann diskutiert, in welchem Umfang die staatlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise auf Private verlagert werden können. Einleitend hierzu beleuchtet der Verfasser die Defizite des ausschließlich staatlichen Vollzugs und stellt die aktuelle Privatisierungsdiskussion dar. Sodann untersucht er die einzelnen immissionsschutzrechtlichen Vollzugsinstrumente der Eröffnungs- und der Befolgungskontrolle auf ihren Gehalt an privater Mitwirkung. Außerhalb des einzelfallbezogenen Vollzugsmodells werden darüber hinaus die Bereiche der privaten Normung und der Betriebsorganisation behandelt. Ein Ausblick auf potentielle weitere Privatisierungsmaßnahmen schließt die Arbeit ab.
Die Analyse zeigt, daß bereits das geltende Recht umfangreiche Möglichkeiten für die Teilhabe Privater am staatlichen Immissionsschutz bereithält. Das gilt insbesondere für die Vermittlung von Spezialkenntnissen und für die Vornahme standardisierter Kontrolltätigkeiten. Gegenüber dem staatlichen Eigenvollzug erscheinen sie zumeist als »funktionale« Privatisierungen, deren Zulässigkeit verfassungsrechtlich nur schwach vordeterminiert ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Subsidiaritätsprinzip fand Eingang in das Maastrichter Vertragswerk und wurde sanktioniert als Regulativ der Kompetenzausübung. In seiner europarechtlichen Gestalt strahlt es zurück auf das deutsche Verfassungsrecht. Das Grundgesetz erkennt es in seiner neuen Struktursicherungsklausel ausdrücklich an als eine der Vorgaben für die nationale Integrationspolitik, die nach deutschen Verfassungsmustern erfolgen soll. Zu dem Bild, welches das Grundgesetz von sich selbst zeichnet, gehört der Grundsatz der Subsidiarität.
Heute, da die Schrift über das Subsidiaritätsprinzip in zweiter Auflage herauskommt, steht das Thema erneut auf der Tagesordnung der Jurisprudenz. Die alten Fragen nach Inhalt und Sinn, Geltungsweise und Judiziabilität erheben sich wieder, nunmehr freilich nicht nur im Kontext des nationalen, sondern auch des supranationalen Rechts. Bekannte Kontroversen über Aussagefähigkeit, Anwendbarkeit, Direktivkraft flammen wieder auf. Doch die Bedingungen, unter denen die Kontroversen auszutragen sind, haben sich verändert, seit das Subsidiaritätsprinzip Rückhalt im geschriebenen Recht gefunden hat. Das Wort der europäischen Verträge und das Wort des Grundgesetzes streiten für die Wirksamkeit des Prinzips.
Die Monographie aus dem Jahre 1968 wird unverändert wieder vorgelegt, aber ergänzt um eine Betrachtung in der Sicht des Jahres 2001: über die Prämissen des Subsidiaritätsprinzips, die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und über seine Erscheinungsformen im geltenden Recht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Staatliche Ausgaben sind nach Art. 104a Abs. 1 GG an den Nachweis einer "Aufgabe" gebunden. Damit sind Finanzverfassung und Kompetenzordnung rechtlich verknüpft. Die rechtstechnische Umsetzung dieser Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Aufteilung der Staatsfinanzen zwischen Bund und Ländern. Im Finanzverfassungsrecht wird oft ergebnisorientiert argumentiert. Das Vertrauen auf die Überzeugungskraft "handwerklicher" juristischer Argumente ist nicht sehr ausgeprägt. Wo ohnehin alles "Politik" zu sein scheint, kreist auch der wissenschaftliche Diskurs - etwa auf dem 61. Deutschen Juristentag - vor allem um Vorschläge an den verfassungsändernden Gesetzgeber.
Der Begriff "Aufgabe" in Art. 104a Abs. 1 GG wurde üblicherweise interpretiert als "finanzverfassungsrechtlicher Aufgabenbegriff". Die Kostenlast soll aus Verwaltungskompetenzen oder anderen "unmittelbar kostenverursachenden" Tätigkeiten folgen. Das führt zu eindeutigen Ergebnissen. Bei anderen formalen Anknüpfungspunkten, etwa bei Gesetzgebungskompetenzen, wäre die Kostenlast oft unklar. Dieser finanzverfassungsrechtliche Aufgabenbegriff wird unstimmig, sobald ein Kompetenzträger nicht selbst tätig wird, sondern andere Kompetenzträger zum Tätigwerden veranlaßt und sich an den Kosten beteiligt (z. B. Amtshilfe). Man erhält folgende Subsumtionskette:
Prämisse 1: Ausgaben sind nur zulässig, wenn eine Aufgabe nachgewiesen ist
Prämisse 2: Aufgabe ist die unmittelbar kostenverursachende Tätigkeit
Conclusio: Ausgaben sind nur zulässig, wenn eine unmittelbar kostenverursachende Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Die Kostenlast wurde bisher also vor allem nach der Unmittelbarkeit der Kostenursachen bestimmt. Der Zusammenhang mit der Kompetenzordnung spielte eine untergeordnete Rolle. Dies legt eine dogmatische Neuorientierung nahe, bei der sich die Auslegung des Begriffs "Aufgabe" stärker an gefestigten begrifflichen Traditionen des Verwaltungsrechts orientiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor wird von der Frage nach den verfassungsrechtlichen und staatstheoretischen Grenzen der Privatisierung von Staatsaufgaben geleitet. An Hand von fünf Referenzgebieten werden verschiedene Erscheinungsformen von Privatisierung mit unterschiedlichem "Privatisierungsgrad" untersucht. Daran schließen sich Überlegungen zur Erfüllung von Staatsaufgaben als Vorgang der Bereitstellung oder Bewirtschaftung von öffentlichen Gütern an. Die Eigenart staatlicher Güterbereitstellung besteht in der Regulierung des Zugangs zu öffentlichen Gütern durch das Recht. Diese Perspektive wird erweitert durch grundlegende verfassungsrechtliche Direktiven für die Modalität der staatlichen Aufgabenerfüllung, insbesondere beim Einsatz von Personal. Besondere Bedeutung kommt dabei der Auslegung von Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz zu.
Auf der gewonnenen Grundlage werden die rechtlichen Grenzen der Personalprivatisierung im Aufgabenfeld der inneren Sicherheit konkretisiert und exemplarisch durchgespielt. Dabei geht es regelmäßig um die Bestimmung der (noch) zulässigen Arbeitsteilung bzw. Kooperation von staatlichen Aufgabenträgern und Privaten bei der Bereitstellung von Sicherheit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen befindet sich seit Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in der wissenschaftlichen Diskussion und war schon Thema diverser theoretischer Abhandlungen. Innerhalb dieser - angesichts leerer Staatskassen - heute nicht minder aktuellen Diskussion greift der Autor einen besonderen Teilaspekt aus der ökonomischen Theorie heraus. Das sogenannte Phänomen "natürlicher Monopole" gilt in der Wettbewerbstheorie als Ausnahmebereich, der eine privatwirtschaftliche Marktlösung nicht zuläßt und damit auch als Legitimation staatlichen Handelns herangezogen werden kann. Daß damit jedoch nicht zwangsläufig eine staatliche Eigenerstellung von Dienstleistungsangeboten verbunden sein muß und wie durch die Einrichtung eines Wettbewerbs um die exklusive Marktbedienung dennoch eine Privatisierung erfolgen kann, will der Autor darlegen.
Einer induktiven Methodik folgend, zieht Snethlage dazu aus praktischen Erfahrungen Schlüsse zur Ableitung allgemeiner Grundregeln für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren und die Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen mit den privaten Anbietern. Anhand ausgewählter Fallbeispiele aus den Bereichen Wasserwirtschaft, Öffentlicher Personennahverkehr auf Schiene und Straße, Verkehrsinfrastruktur und Abfallentsorgung beschreibt der Autor die dort gefundenen Lösungen ausführlich. Abstrahierend von den dargestellten Einzelbeispielen werden anschließend Gemeinsamkeiten und allgemeine Grundlinien herausgearbeitet. Dabei werden die Erfahrungen aus der Praxis mit theoretischen Erkenntnissen verwoben. Das Ergebnis ist ein Handlungsleitfaden für die Privatisierung in wettbewerblichen Ausnahmebereichen aus wissenschaftlicher Sicht, der sich auch auf weitere Bereiche öffentlicher Dienstleistungsangebote übertragen läßt. Daneben finden sich gleichfalls Hinweise auf branchenspezifische Besonderheiten, wie sich diese für die Wasserwirtschaft, das Verkehrswesen und die Abfallentsorgung ergeben.
Neu an dieser Untersuchung ist der klare Bezug zu Fragen der praktischen Umsetzung von Privatisierungen öffentlicher Dienstleistungen auf Basis bekannter theoretischer Modelle. Damit ist die Arbeit sowohl für den wissenschaftlichen Theoretiker als auch den Verwaltungspragmatiker von Interesse.
Aktualisiert: 2023-06-15
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