Dieser Band vereint die Beiträge führender italienischer und deutscher Rechts- wie Allgemeinhistoriker, die anlässlich eines Symposiums zu Ehren von Gerhard Dilcher den Stand der Forschung einschließlich der jeweiligen historiographischen Vorverständnisse in beiden Ländern reflektierten und Perspektiven der Rechts- und Verfassungsgeschichte der letzten Jahre aufzeigten. Thematisch wie personell greift der Band damit Leitfragen auf und knüpft an Diskussionszusammenhänge an, die Dilcher in seinen Schriften mitgeprägt hat. Diese Leitfragen sind:
- Orale Rechtskultur und Verschriftlichung, einschließlich der Frage des Rechtsbegriffs und der Zwangsgewalt im Frühmittelalter;
- Stadtkommune und die Staatsbildung im Mittelalter und Früher Neuzeit;
- Rechtswissenschaft und Rechtstransfer seit dem 19. Jahrhundert.
Aktualisiert: 2023-06-24
Autor:
Mario Ascheri,
Hans-Jürgen Becker,
Manlio Bellomo,
Pio Caroni,
Giorgio Chittolini,
Christoph Dartmann,
Angela De Benedictis,
Gerhard Dilcher,
Daniela Fruscione,
Bernd Kannowski,
Hagen Keller,
Peter Landau,
Susanne Lepsius,
Jürgen Miethke ,
Antonio Padoa-Schioppa,
Diego Quaglioni,
Pierangelo Schiera,
Reiner Schulze,
Andreas Thier,
Christian Zendri
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Dieser Band vereint die Beiträge führender italienischer und deutscher Rechts- wie Allgemeinhistoriker, die anlässlich eines Symposiums zu Ehren von Gerhard Dilcher den Stand der Forschung einschließlich der jeweiligen historiographischen Vorverständnisse in beiden Ländern reflektierten und Perspektiven der Rechts- und Verfassungsgeschichte der letzten Jahre aufzeigten. Thematisch wie personell greift der Band damit Leitfragen auf und knüpft an Diskussionszusammenhänge an, die Dilcher in seinen Schriften mitgeprägt hat. Diese Leitfragen sind:
- Orale Rechtskultur und Verschriftlichung, einschließlich der Frage des Rechtsbegriffs und der Zwangsgewalt im Frühmittelalter;
- Stadtkommune und die Staatsbildung im Mittelalter und Früher Neuzeit;
- Rechtswissenschaft und Rechtstransfer seit dem 19. Jahrhundert.
Aktualisiert: 2023-06-24
Autor:
Mario Ascheri,
Hans-Jürgen Becker,
Manlio Bellomo,
Pio Caroni,
Giorgio Chittolini,
Christoph Dartmann,
Angela De Benedictis,
Gerhard Dilcher,
Daniela Fruscione,
Bernd Kannowski,
Hagen Keller,
Peter Landau,
Susanne Lepsius,
Jürgen Miethke ,
Antonio Padoa-Schioppa,
Diego Quaglioni,
Pierangelo Schiera,
Reiner Schulze,
Andreas Thier,
Christian Zendri
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Dieser Band vereint die Beiträge führender italienischer und deutscher Rechts- wie Allgemeinhistoriker, die anlässlich eines Symposiums zu Ehren von Gerhard Dilcher den Stand der Forschung einschließlich der jeweiligen historiographischen Vorverständnisse in beiden Ländern reflektierten und Perspektiven der Rechts- und Verfassungsgeschichte der letzten Jahre aufzeigten. Thematisch wie personell greift der Band damit Leitfragen auf und knüpft an Diskussionszusammenhänge an, die Dilcher in seinen Schriften mitgeprägt hat. Diese Leitfragen sind:
- Orale Rechtskultur und Verschriftlichung, einschließlich der Frage des Rechtsbegriffs und der Zwangsgewalt im Frühmittelalter;
- Stadtkommune und die Staatsbildung im Mittelalter und Früher Neuzeit;
- Rechtswissenschaft und Rechtstransfer seit dem 19. Jahrhundert.
Aktualisiert: 2023-06-24
Autor:
Mario Ascheri,
Hans-Jürgen Becker,
Manlio Bellomo,
Pio Caroni,
Giorgio Chittolini,
Christoph Dartmann,
Angela De Benedictis,
Gerhard Dilcher,
Daniela Fruscione,
Bernd Kannowski,
Hagen Keller,
Peter Landau,
Susanne Lepsius,
Jürgen Miethke ,
Antonio Padoa-Schioppa,
Diego Quaglioni,
Pierangelo Schiera,
Reiner Schulze,
Andreas Thier,
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Frank Witzleben entwickelt einen Begriff der Integrität, der innerhalb von Kultur und Gesellschaft zu verorten ist. Dabei steht die entscheidungs- und handlungstheoretische Bedeutung des Begriffs im Vordergrund, der das Verhältnis von Personalität und Sozialität in den Kontext von Freiheitsdenken und politischer Praxis stellt.
Aktualisiert: 2023-06-19
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Frage nach dem Gesetz (Nomos) und nach der Gerechtigkeit durchzieht Platons Dialogwerk von Anfang bis Ende. Erstmals werden in dem vorliegenden Buch Genese und systematischer Umriss des Platonischen Rechtsbegriffs im Zusammenhang Platonischen Philosophierens insgesamt nachgezeichnet.
Dies geschieht ausgehend von einer Konfrontierung von Platons frühen Sokrates-Dialogen mit frühgriechischen, in Epos und Tragödie dokumentierten Rechtsbegriffen (dike, themis, nomos). Sodann untersucht Harald Seubert eingehend das Verhältnis von Gesetz und philosophischer Einsicht im 'Kriton' und in der 'Apologie' und zeigt, dass Sokrates' Verhältnis zur Gesetzes-Polis untrennbar von seinem philosophischen Selbstverständnis konzipiert ist. Im Blick auf 'Politeia' und 'Politikos' fragt er, inwieweit die Grundlegung der Gerechtigkeit in der Idee des Guten selbst Rechtscharakter hat. Vor dem skizzierten Hintergrund wird schließlich eine philosophische Interpretation der platonischen 'Nomoi', des oftmals unterschätzten Spätdialogs, profiliert, die insbesondere dessen Methode, der Bestimmung von Gesetzgebung als 'wahrer Politik' und ihrer Beziehung zu Kosmologie und Gottesbegriff nachgeht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Frage nach dem Gesetz (Nomos) und nach der Gerechtigkeit durchzieht Platons Dialogwerk von Anfang bis Ende. Erstmals werden in dem vorliegenden Buch Genese und systematischer Umriss des Platonischen Rechtsbegriffs im Zusammenhang Platonischen Philosophierens insgesamt nachgezeichnet.
Dies geschieht ausgehend von einer Konfrontierung von Platons frühen Sokrates-Dialogen mit frühgriechischen, in Epos und Tragödie dokumentierten Rechtsbegriffen (dike, themis, nomos). Sodann untersucht Harald Seubert eingehend das Verhältnis von Gesetz und philosophischer Einsicht im 'Kriton' und in der 'Apologie' und zeigt, dass Sokrates' Verhältnis zur Gesetzes-Polis untrennbar von seinem philosophischen Selbstverständnis konzipiert ist. Im Blick auf 'Politeia' und 'Politikos' fragt er, inwieweit die Grundlegung der Gerechtigkeit in der Idee des Guten selbst Rechtscharakter hat. Vor dem skizzierten Hintergrund wird schließlich eine philosophische Interpretation der platonischen 'Nomoi', des oftmals unterschätzten Spätdialogs, profiliert, die insbesondere dessen Methode, der Bestimmung von Gesetzgebung als 'wahrer Politik' und ihrer Beziehung zu Kosmologie und Gottesbegriff nachgeht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Vielzahl der juristischen Auslegungsstreitigkeiten, in denen es darum geht, ob einem wortlautidentischen Begriff in verschiedenen Rechtsnormen notwendig dieselbe Bedeutung zukommen muß oder auch ein jeweils anderer Sinngehalt möglich oder geboten ist, zeigt auf, welche wichtige Rolle der Relativität der Rechtsbegriffe nicht nur in der alltäglichen Sprachverwendung, sondern gerade auch in der juristischen Fachsprache zukommt. Ziel der Arbeit ist es, neben der Darstellung der verschiedenen Erklärungsansätze zur "Relativität" die untrennbare Beziehung der "Relativität" zur Problematik des "Verhältnisses von Wort und Begriff" und zur "Zusammenhangsbedingtheit" und "Kontextbezogenheit" der Rechtsbegriffe aufzuzeigen.
Nach Darlegungen zur allgemeinen Hermeneutik als notwendige Basis der juristischen Auslegung schließt die Autorin eine Untersuchung der juristischen Auslegungscanones an, in deren Rahmen der enge Zusammenhang zwischen der teleologischen Begriffsbildung, der "Relativität" und der "Einheit der Rechtsordnung" sowie die Problematik der "Wortlautgrenze" ausführlich erörtert wird. Unter Zugrundelegung des Vorranges des teleologischen Kontextfaktors, der die "Relativität der Rechtsbegriffe" als eine normzweckspezifische Bedeutungsverschiedenheit erscheinen läßt, folgt anhand einzelner, in verschiedenen Rechtsnormen des StGB und Nebenstrafgesetzen vorkommender Begriffe eine kritische Untersuchung zum Umgang der Rechtsprechung und -lehre mit dem Begriffsrelativismus.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verfasserin untersucht das Verhältnis von Gesetz und Recht in mehrperspektivischem Zugriff, indem sie die Bindung an Gesetz und Recht aus verfassungsrechtlicher und verfassungshistorischer Sicht erörtert, um sodann den rechtstheoretischen Rahmen der Problematik zu entfalten. Die verbreitete These, daß die - durch die Erfahrungen des NS-Unrechts geprägte - Bindungsformel des Art. 20 Abs. 3 GG lediglich tautologischen Charakter habe, wird dabei widerlegt. Spätestens seit der Wiedervereinigung und der damit verbundenen Aufarbeitung "unrechtsstaatlicher" Vergangenheit hat es sich als verfehlt erwiesen, das Problem von Gesetz und Recht als ein lediglich historisches aufzufassen.
Die Aufarbeitung von Unrecht ist nach allem ohne den Rückgriff auf überpositives Recht nicht befriedigend zu leisten. Die Rechtspraxis wendet in diesem Zusammenhang nach wie vor die Radbruchsche Formel an, die am Maßstab der Menschenrechte und neuerer Gerechtigkeitstheorien zu präzisieren und fortzuentwickeln ist. Der Verfasserin gelingt es so aufzuzeigen, daß die Bindungsformel des Art. 20 Abs. 3 GG Korrekturmöglichkeiten des Gesetzes offenhält und auch im demokratischen Rechtsstaat von ungebrochener Aktualität ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verfasserin untersucht das Verhältnis von Gesetz und Recht in mehrperspektivischem Zugriff, indem sie die Bindung an Gesetz und Recht aus verfassungsrechtlicher und verfassungshistorischer Sicht erörtert, um sodann den rechtstheoretischen Rahmen der Problematik zu entfalten. Die verbreitete These, daß die - durch die Erfahrungen des NS-Unrechts geprägte - Bindungsformel des Art. 20 Abs. 3 GG lediglich tautologischen Charakter habe, wird dabei widerlegt. Spätestens seit der Wiedervereinigung und der damit verbundenen Aufarbeitung "unrechtsstaatlicher" Vergangenheit hat es sich als verfehlt erwiesen, das Problem von Gesetz und Recht als ein lediglich historisches aufzufassen.
Die Aufarbeitung von Unrecht ist nach allem ohne den Rückgriff auf überpositives Recht nicht befriedigend zu leisten. Die Rechtspraxis wendet in diesem Zusammenhang nach wie vor die Radbruchsche Formel an, die am Maßstab der Menschenrechte und neuerer Gerechtigkeitstheorien zu präzisieren und fortzuentwickeln ist. Der Verfasserin gelingt es so aufzuzeigen, daß die Bindungsformel des Art. 20 Abs. 3 GG Korrekturmöglichkeiten des Gesetzes offenhält und auch im demokratischen Rechtsstaat von ungebrochener Aktualität ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Religiöses Recht ist immer wieder in Diskussion: Jüdisches Recht bei der Beschneidung, islamisches Recht beim Schächten und katholisches Kirchenrecht bei der Bistums-Finanzverwaltung.°°Die Säkularisierung trennte Staat und Religion in der Weise, dass für das Recht der Staat zuständig ist. Können, sollen Religionsgemeinschaften trotzdem ihr eigenes internes Recht haben?°°Die Autorinnen und Autoren gehen dieser Frage aus unterschiedlichen geographischen und religiösen Richtungen nach und verbinden die theologischen und religiös-rechtlichen Binnenperspektiven mit religionshistorischen, philosophischen, sozialanthropologischen und weltlich-rechtlichen Außenperspektiven. Religionsfreiheit erweist sich dabei als Verbindungsglied, aber auch als Filterinstanz zwischen beiden Bereichen. So zeigt sich, dass die Begründung religiösen Rechts womöglich gerade in einem sich fortentwickelnden Verständnis von Säkularisierung liegt.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Diese Untersuchung zielt darauf, eine juristische Formel in ein helleres Licht zu stellen, die gern und häufig verwendet wird, deren sachlicher Gehalt aber von einer Aura des Dunklen und Nebulösen umfangen ist.
Das einleitende Kapitel der Studie, die am ehesten als juristische Begriffsgeschichte zu qualifizieren ist, weist den vielfältigen und unsicheren Gebrauch der Rede von der Einheit der Rechtsordnung in der gegenwärtigen Rechtswissenschaft und -praxis nach und begründet das Vorhaben, die historischen Ursprünge dieser Formel aufzudecken.
Die Betrachtung setzt ein mit den in der Zivilrechtswissenschaft um das Jahr 1800 auftretenden Einheitskonzepten (Thibaut, Feuerbach, Zachariae, Seidensticker), in denen sich maßgebliche Motive des in jener Zeit wirkungsstarken kantianischen Wissenschaftsverständnisses wiederfinden. Sie führt weiter über die zahlreichen Einheitsformeln der Historischen Rechtsschule (Savigny, Eichhorn, Puchta, Reyscher, Beseler, Jhering) und widmet sich den im Ausgang des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts Einfluß gewinnenden neukantianischen (Merkel, Stammler) und frühen rechtssoziologischen (Heck, Ehrlich) Ansätzen.
Sodann beobachtet der Autor die im vormärzlichen Staatsrecht parallel zur Zivilistik verlaufenden Entwicklungen (Klüber, Maurenbrecher) und deutet danach das ebenfalls kantianisch geprägte Einheitskonzept Gerbers als wesentliches Moment der Gründung des staatsrechtlichen Positivismus. Er zeigt, daß das Gerbersche Konzept auf Jellineks und vor allem auf Kelsens Werk einwirkte, in dem es zu breit angelegten und feindifferenzierten Theoremen ausgearbeitet wurde. Die Einheitsformeln der Weimarer Zeit (Triepel, Smend, Heller) erweisen sich dann als Antworten auf diese Theoreme und selbst Engischs berühmte Monographie "Die Einheit der Rechtsordnung" aus dem Jahre 1935 wird als Fortführung Kelsenscher Lehren verständlich.
Das resümierende Schlußkapitel sucht schließlich die in der juristischen Überlieferung vorgefundenen Einheitsformeln mit den Herausforderungen gegenwärtigen Rechtsdenkens zu konfrontieren. Dabei zeichnen sich Thesen ab, die einer Rechtsdogmatik, die um die Notwendigkeit ihrer rechtstheoretischen Fundierung weiß, Anstöße zu einer neuen und weiterführenden Diskussion des Einheitsproblems geben könnten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Religiöses Recht ist immer wieder in Diskussion: Jüdisches Recht bei der Beschneidung, islamisches Recht beim Schächten und katholisches Kirchenrecht bei der Bistums-Finanzverwaltung.°°Die Säkularisierung trennte Staat und Religion in der Weise, dass für das Recht der Staat zuständig ist. Können, sollen Religionsgemeinschaften trotzdem ihr eigenes internes Recht haben?°°Die Autorinnen und Autoren gehen dieser Frage aus unterschiedlichen geographischen und religiösen Richtungen nach und verbinden die theologischen und religiös-rechtlichen Binnenperspektiven mit religionshistorischen, philosophischen, sozialanthropologischen und weltlich-rechtlichen Außenperspektiven. Religionsfreiheit erweist sich dabei als Verbindungsglied, aber auch als Filterinstanz zwischen beiden Bereichen. So zeigt sich, dass die Begründung religiösen Rechts womöglich gerade in einem sich fortentwickelnden Verständnis von Säkularisierung liegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Seine epochemachende Rede über »Gesetz und Richteramt« schloß Oskar Bülow 1885 mit dem Satz: »Nicht das Gesetz, sondern Gesetz und Richteramt schafft dem Volk sein Recht!« In der Tat erweist sich das verfassungsstaatlich organisierte Rechtssystem historisch wie systematisch als doppelpolig. Handelt es sich bei Recht durch Richterspruch und Recht aus Parlamentsbeschluß doch um zwei verschieden akzentuierte Rechtsbegriffe. Richterliche Rechtsfindung und politische Rechtsetzung unterscheiden sich in einer Weise, die mit der bloßen Gegenüberstellung von allgemeiner Normierung und deren Anwendung im konkreten Fall begrifflich nicht zureichend erfaßt wird. Vom Allgemeinen zum Besonderen führt hier eben kein direkter Weg der Deduktion.
Darüber hinaus betreffen die Unterschiede zwischen richterlicher Rechtsgewinnung und gesetzgeberischer Rechtsproduktion Gegenstand und Art der Entscheidung, ferner das Verfahren, die Handlungsmodalitäten, Horizont und Tragweite wie insbesondere die Rechtfertigung der jeweils - individuell oder generell - erzeugten normativen Verbindlichkeit. Der naheliegende Versuch einer hierarchischen Überordnung des Gesetzes stößt nicht nur auf die bekannten methodologischen Schwierigkeiten der »Ableitung« des Urteils aus dem politisch erzeugten Gesetz, sondern auch auf einen zweiten selbständigen Bestimmungsgrund richterlicher Rechtsfindung, über den der Gesetzgeber weder vollständig noch beliebig disponieren kann: die tradierte Rechtsdogmatik und die gelebte Rechtsethik. Die verfassungsrechtliche Rechtseinheit kann daher nur eine paradoxe sein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Recht impliziert Rechthaben. Wer Recht setzt oder sich darauf beruft, glaubt in der Regel, daß er recht hat. Vom Rechthaben aber ist es nicht weit zur Rechthaberei, in der eine Intensivierung des Rechthabens gesehen werden kann. Da diese nun beim Kampf ums Recht mehr oder weniger natürlich erscheint, kann man meinen, Recht beruhe im Grunde auf Rechthaberei. Das aber weist zu einer Kritik des Rechtsbegriffs, denn Intensivierungen gehen meist über das dem Normalen gemäße Maßvolle hinaus.
Nach Ausführungen über die der Rechthaberei allgemein angelasteten Übel wird hier die dem Juristischen eigene Rechthaberei behandelt. Sie ist am deutlichsten und bedenklichsten bei modernen rechtsetzenden Ereiferungen in Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, aber auch Gewohnheitsrecht und Naturrecht sind von ihr nicht frei.
Neben Rechthabereien beim Schaffen verbindlicher Rechtsnormen werden diese beim Berufen auf solche Normen untersucht. Gerechtfertigt wie sie im Interesse der einzelnen Menschen und der Rechtsordnung auch sein mögen, sollte man nicht vergessen, daß das Recht als bloßes Menschenwerk bloß ein ethisches Minimum ist, erdgebunden aber nicht notwendig ehrverbunden, und deshalb von üblen Rechthabereien auch im Rechtsverkehr absehen.
Zum Wohle des Rechten kommt man so vielleicht zu einem von Rechthabereien immer mehr erlösten Recht.
Die hier aufgezeigten Probleme wurden in der Hoffnung angeschnitten, rechthaberischen Versuchungen nicht erlegen zu sein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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