Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2022-06-30
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Die für die Liberale Rechtstagung 2020 vorgesehenen Beiträge drehen sich im
Wesentlichen um Fragen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie stehen. Sie setzen damit auch ein Zeichen für Themen und Akzente,
die in Zeiten der Pandemie nur allzu oft vergessen werden. Diese reichen
von der Weiterentwicklung unserer Wirtschaftsordnung vor dem Hintergrund
des Klimawandels bis zu den Herausforderungen der Migrationspolitik. Diese Fragen
sind trotz Corona nicht verschwunden.
Aktualisiert: 2023-01-01
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Die Publikation erscheint anlässlich des 70-jährigen Bestehens der Bundesfinanzakademie, die sich als zentrale bundesweite Aus- und Fortbildungseinrichtung für Führungskräfte in der Steuerverwaltung bestens bewährt hat und würdigt das Wirken der BFA mit zahlreichen Fachbeiträgen.
Aus dem Inhalt
– Geleitworte des Bundesfinanzministers Scholz, des Bundestagspräsidenten Schäuble und der Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz Ahnen
– Geleitwort und Zeittafel
– Beiträge der ehemaligen Leiter und Präsidenten der BFA
– Beiträge aus den Bundesländern
– Beiträge des Bundes und der Bundesinstitutionen
– Beiträge von Kooperationspartnern
Aktualisiert: 2022-02-12
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Mit Verankerung des Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zum 01.01.2017 in der AO wurde mit dem neuen § 155 Abs. 4 AO erstmals eine gesetzliche Regelung geschaffen, die es den Finanzbehörden ermöglicht die Steuerfestsetzung ausschließlich automationsgestützt vorzunehmen. Die in diesem Zusammenhang grundlegende Frage, ob die ausschließliche automationsgestützte Steuerfestsetzung noch einen Gesetzesvollzug bzw. Steuervollzug im eigentlichen Sinn darstellt, wurde vom Gesetzgeber nicht gestellt. Die Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes in § 88 Abs. 2 AO sowie die ausschließliche automationsgestützte Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 4 AO wurden schlicht mit der besseren Bewältigung des steuerlichen Massenverfahrens gerechtfertigt. Dadurch dass eine exakte, allgemein anerkannte Definition des Begriffs des „Vollzugs“ nicht existiert, muss zur rechtlichen Qualifizierung des vollautomatisierten Steuervollzugs bereits anerkannte bzw. bekannte vergleichbare Begriffe und Institute zurückgegriffen werden und geprüft werden, ob der vollautomatisierte Steuervollzug unter den anerkannten Begriff des maßvollen Gesetzesvollzugs subsumiert werden kann, ob der vollautomatisierte Steuervollzug lediglich auf bereits seit langem anerkannten Typisierungen fußt, dem herkömmlichen Rechtsanwendungsmodell entspricht und mit der Vollzugsdogmatik in Einklang zu bringen ist. Doch genügen diese bereits anerkannten Vollzugsmodelle und dogmatischen Ansätze, um den vollautomatisierten Steuervollzug hinreichend konkret zu charakterisieren oder muss vielmehr ein neuer Begriff eines „modernen Gesetzesvollzugs“ geschaffen werden? Ferner wird untersucht, ob der modifizierte Untersuchungsgrundsatz im neuen § 88 AO hinreichend konkret verankert wurde und die Besteuerungsgrundsätze aus § 85 AO weiterhin gewahrt bleiben. Auch das Verhältnis der Ermittlungsgrundsätze zueinander, vor allem im Hinblick auf den nun verankerten Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, wird näher beleuchtet. Neben dem Untersuchungsgrundsatz ist zudem von Bedeutung, ob die weiteren Verfahrensgrundsätze, der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Hinweis- und Auskunftspflicht, im Rahmen der vollautomatisierten Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden gewährt werden können. Diese Brennpunkte werden im Rahmen dieser Abhandlung wissenschaftlich aufbereitet und die zwingend erforderliche rechtliche Qualifikation des vollautomatischen Steuerbescheids wird nachgeholt.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Die gesetzliche Indienstnahme Privater hat Tradition. Im Jahre 1950 hat Hans Peter Ipsen diese Rechtsfigur entdeckt und das Bundesverfassungsgericht hat sie bald rezipiert. Sie ist auch in der Staatsrechtslehre auf fruchtbaren Boden gefallen, aber kaum vertieft beleuchtet worden. Bislang zu wenig hinterfragte Rechtfertigungsschleifen begreift der Gesetzgeber augenscheinlich als Einladung, Bürgern und Wirtschaft neue Pflichten im öffentlichen Interesse oder zur Entlastung des Staates aufzuerlegen, obwohl die Politik sich den Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben hat. Ausgehend vom Referenzgebiet der Indienstnahme Privater für den Steuervollzug, das Ipsen historisch mit dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vor Augen stand, zeigt Klaus-Dieter Drüen verfassungsrechtliche Strukturen und Typen dieser Rechtsfigur auf. Der Autor liefert einen Baustein zum vielschichtigen Indienstnahmerecht, um das derzeit wissenschaftlich intensiv gerungen wird.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2022-06-07
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Aktualisiert: 2022-11-17
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Die gesetzliche Indienstnahme Privater hat Tradition. Im Jahre 1950 hat Hans Peter Ipsen diese Rechtsfigur entdeckt und das Bundesverfassungsgericht hat sie bald rezipiert. Sie ist auch in der Staatsrechtslehre auf fruchtbaren Boden gefallen, aber kaum vertieft beleuchtet worden. Bislang zu wenig hinterfragte Rechtfertigungsschleifen begreift der Gesetzgeber augenscheinlich als Einladung, Bürgern und Wirtschaft neue Pflichten im öffentlichen Interesse oder zur Entlastung des Staates aufzuerlegen, obwohl die Politik sich den Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben hat. Ausgehend vom Referenzgebiet der Indienstnahme Privater für den Steuervollzug, das Ipsen historisch mit dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vor Augen stand, zeigt Klaus-Dieter Drüen verfassungsrechtliche Strukturen und Typen dieser Rechtsfigur auf. Der Autor liefert einen Baustein zum vielschichtigen Indienstnahmerecht, um das derzeit wissenschaftlich intensiv gerungen wird.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktualisiert: 2021-09-30
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