Ungarns Verfassung von 2012 steht als symbolträchtigstes rechtliches Dokument der Ära Orbán seit seiner Verabschiedung europaweit im Kreuzfeuer der Kritik. Die Vorwürfe beziehen sich auf das ausgrenzende Verfahren der Verfassungsgebung, die ideologische Aufladung und auf die Aushebelung der Gewaltenteilung. Das Werk sucht rechtsdogmatisch begründete Antworten auf diese Kritikpunkte und verwendet hierfür die Errungenschaften der europäischen und der ungarischen Verfassungstradition als Maßstab. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Autor den Höhen und Tiefen der ungarischen Rechtsgeschichte, der Zeit ab 1989/90 und letzten Endes der Frage, ob mit einer langen Lebensdauer des Grundgesetzes in einem demokratischen Europa gerechnet werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Ungarns Verfassung von 2012 steht als symbolträchtigstes rechtliches Dokument der Ära Orbán seit seiner Verabschiedung europaweit im Kreuzfeuer der Kritik. Die Vorwürfe beziehen sich auf das ausgrenzende Verfahren der Verfassungsgebung, die ideologische Aufladung und auf die Aushebelung der Gewaltenteilung. Das Werk sucht rechtsdogmatisch begründete Antworten auf diese Kritikpunkte und verwendet hierfür die Errungenschaften der europäischen und der ungarischen Verfassungstradition als Maßstab. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Autor den Höhen und Tiefen der ungarischen Rechtsgeschichte, der Zeit ab 1989/90 und letzten Endes der Frage, ob mit einer langen Lebensdauer des Grundgesetzes in einem demokratischen Europa gerechnet werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Fichtes Schrift über den "Geschlossenen Handelsstaat" entwirft eine wohlfahrtsdespotische Staatsutopie, die alle Kantischen Intentionen auf den Kopf stellt. Dabei war die vier Jahre ältere Naturrechtslehre noch als dezidiert liberale angelegt, und Fichte war überzeugt, daß sie mit Kants angekündigter Rechtslehre im wesentlichen harmonieren würde. Wie läßt sich diese Diskrepanz erklären?
Ulrich Thiele geht davon aus, daß sich eine etatistische Grundtendenz bereits im Naturrecht nachweisen läßt, aber nicht dort, wo die meisten Interpreten sie entdecken. Es ist keineswegs die starke Akzentuierung sozialer Gerechtigkeitsprinzipien in der Eigentumslehre, die unweigerlich in den politischen Despotismus führt; erst die Kombination des materialen Naturrechts mit einem vordemokratischen und letztlich auch vorrechtsstaatlichen Verfassungsgrundriß verursacht diese fatale Kontinuitätslinie in Fichtes Denken. Wieso seine unzeitgemäße Staatslehre keine effektive Gewaltenteilung kennt, sondern eine zugleich gesetzgebende Regierung vorsieht, erklärt sich aus einem Mißverständnis seinerseits: Die Kritik, die Rousseau und Kant gegen die antike Demokratie vorgebracht hatten, richtete sich nicht, wie Fichte glaubt, gegen die demokratische Staatsform, sondern allein gegen die demokratische Regierungsform. Dennoch bekennt sich Fichte ohne Wenn und Aber zur Volkssouveränität: "Ephorat" und "Staatsinterdikt" sind nicht nur als vollwertige Surrogate der Gesetzgebungsdemokratie, sondern darüber hinaus auch als Rechtsinstitute des pouvoir constituant des Volkes gedacht. Ihr Manko liegt allerdings darin, daß sie allererst im verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand, aber nicht im Normalfall wirksam werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der vorliegende Band geht auf das Jahr 1852 zurück und versammelt die Gedanken und Notizen herausragender Persönlichkeiten zur Verfassungsfrage: Lorenz von Stein, Carl Schmitt und Joseph H. Kaiser stellen darin grundlegende, sinnvolle Fragen, die bis in die Gegenwart wirken und im Kontext einer zu schaffenden Europäischen Verfassung erneut zu diskutieren sind.
Von Stein verdichtet in seiner Schrift präzise die innenpolitische Verfassungsproblematik, die trotz der 1850 eingeführten preußischen Verfassung weiterhin bestand: Inwieweit kann der preußische Staat einen Pakt mit der Gesellschaft schließen? Ist er überhaupt verfassungsfähig? Von Steins unverstellte, freie Wahrnehmung des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft hat auch spätere Generationen angesprochen und herausgefordert. So besorgte Carl Schmitt (ein Verzeichnis der zahlreichen Publikationen von und über Carl Schmitt bei D&H kann beim Verlag angefordert werden) 1940 eine Neuauflage dieses Aufsatzes und setzte sich in seinem Nachwort mit den darin behandelten staats- und verfassungsrechtlichen Überlegungen auseinander. Ein Exemplar dieser Ausgabe überreichte er 1948, versehen mit einer persönlichen Widmung, seinem damaligen Schüler Joseph H. Kaiser, der insbesondere mit seiner Bonner Antrittsvorlesung "Der politische Streik" - 1959 erschienen, 2. Aufl. lieferbar (3-428-00742-5) - und seiner Habilschrift "Die Repräsentation organisierter Interessen" - 2. Aufl. (3-428-04298-0) - Bekanntheit errang. Von dessen intensiver Beschäftigung mit der Schrift zeugen die zahlreichen Anstreichungen im Text und das lose beiliegende, gefaltete Notizblatt, das in diesem Reprint ebenfalls abgedruckt ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Fichtes Schrift über den "Geschlossenen Handelsstaat" entwirft eine wohlfahrtsdespotische Staatsutopie, die alle Kantischen Intentionen auf den Kopf stellt. Dabei war die vier Jahre ältere Naturrechtslehre noch als dezidiert liberale angelegt, und Fichte war überzeugt, daß sie mit Kants angekündigter Rechtslehre im wesentlichen harmonieren würde. Wie läßt sich diese Diskrepanz erklären?
Ulrich Thiele geht davon aus, daß sich eine etatistische Grundtendenz bereits im Naturrecht nachweisen läßt, aber nicht dort, wo die meisten Interpreten sie entdecken. Es ist keineswegs die starke Akzentuierung sozialer Gerechtigkeitsprinzipien in der Eigentumslehre, die unweigerlich in den politischen Despotismus führt; erst die Kombination des materialen Naturrechts mit einem vordemokratischen und letztlich auch vorrechtsstaatlichen Verfassungsgrundriß verursacht diese fatale Kontinuitätslinie in Fichtes Denken. Wieso seine unzeitgemäße Staatslehre keine effektive Gewaltenteilung kennt, sondern eine zugleich gesetzgebende Regierung vorsieht, erklärt sich aus einem Mißverständnis seinerseits: Die Kritik, die Rousseau und Kant gegen die antike Demokratie vorgebracht hatten, richtete sich nicht, wie Fichte glaubt, gegen die demokratische Staatsform, sondern allein gegen die demokratische Regierungsform. Dennoch bekennt sich Fichte ohne Wenn und Aber zur Volkssouveränität: "Ephorat" und "Staatsinterdikt" sind nicht nur als vollwertige Surrogate der Gesetzgebungsdemokratie, sondern darüber hinaus auch als Rechtsinstitute des pouvoir constituant des Volkes gedacht. Ihr Manko liegt allerdings darin, daß sie allererst im verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand, aber nicht im Normalfall wirksam werden.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Edition dokumentiert die Reformpolitik des Herzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach vom Ende des Alten Reichs 1806 bis zum Zusammenbruch des Rheinbundes im Herbst 1813. Es wird gezeigt, wie der Beitritt zum Rheinbund nachhaltige Reformimpulse auf allen Gebieten von Staat und Gesetzgebung auslöste, zugleich aber angesichts des Ausbleibens einer territorialen Neuordnung der Region ein eigenständiger Reformweg eingeschlagen werden musste. Dieser war dadurch charakterisiert, dass die politische Modernisierung im Unterschied zu vielen anderen Rheinbundstaaten, deren Reformpolitik neoabsolutistische Züge trug, im partnerschaftlichen Konsens mit den Landständen vollzogen wurde. Dies führte u.a. dazu, dass in Sachsen-Weimar-Eisenach bereits während des Rheinbundes frühkonstitutionelle Verfassungsverhältnisse entstanden, an die die liberal-nationale Reformpolitik Carl Augusts von Sachsen-Weimar-Eisenach in den ersten Jahren des Deutschen Bundes nahtlos anknüpfen konnte.
Aktualisiert: 2023-05-29
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In der 1905 begründeten Reihe Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom erscheinen wissenschaftliche Monographien und Aufsatzbände zur italienischen bzw. italienisch-deutschen Geschichte vom frühen Mittelalter bis zur jüngsten Vergangenheit.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der vorliegende Band geht auf das Jahr 1852 zurück und versammelt die Gedanken und Notizen herausragender Persönlichkeiten zur Verfassungsfrage: Lorenz von Stein, Carl Schmitt und Joseph H. Kaiser stellen darin grundlegende, sinnvolle Fragen, die bis in die Gegenwart wirken und im Kontext einer zu schaffenden Europäischen Verfassung erneut zu diskutieren sind.
Von Stein verdichtet in seiner Schrift präzise die innenpolitische Verfassungsproblematik, die trotz der 1850 eingeführten preußischen Verfassung weiterhin bestand: Inwieweit kann der preußische Staat einen Pakt mit der Gesellschaft schließen? Ist er überhaupt verfassungsfähig? Von Steins unverstellte, freie Wahrnehmung des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft hat auch spätere Generationen angesprochen und herausgefordert. So besorgte Carl Schmitt (ein Verzeichnis der zahlreichen Publikationen von und über Carl Schmitt bei D&H kann beim Verlag angefordert werden) 1940 eine Neuauflage dieses Aufsatzes und setzte sich in seinem Nachwort mit den darin behandelten staats- und verfassungsrechtlichen Überlegungen auseinander. Ein Exemplar dieser Ausgabe überreichte er 1948, versehen mit einer persönlichen Widmung, seinem damaligen Schüler Joseph H. Kaiser, der insbesondere mit seiner Bonner Antrittsvorlesung "Der politische Streik" - 1959 erschienen, 2. Aufl. lieferbar (3-428-00742-5) - und seiner Habilschrift "Die Repräsentation organisierter Interessen" - 2. Aufl. (3-428-04298-0) - Bekanntheit errang. Von dessen intensiver Beschäftigung mit der Schrift zeugen die zahlreichen Anstreichungen im Text und das lose beiliegende, gefaltete Notizblatt, das in diesem Reprint ebenfalls abgedruckt ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Fichtes Schrift über den "Geschlossenen Handelsstaat" entwirft eine wohlfahrtsdespotische Staatsutopie, die alle Kantischen Intentionen auf den Kopf stellt. Dabei war die vier Jahre ältere Naturrechtslehre noch als dezidiert liberale angelegt, und Fichte war überzeugt, daß sie mit Kants angekündigter Rechtslehre im wesentlichen harmonieren würde. Wie läßt sich diese Diskrepanz erklären?
Ulrich Thiele geht davon aus, daß sich eine etatistische Grundtendenz bereits im Naturrecht nachweisen läßt, aber nicht dort, wo die meisten Interpreten sie entdecken. Es ist keineswegs die starke Akzentuierung sozialer Gerechtigkeitsprinzipien in der Eigentumslehre, die unweigerlich in den politischen Despotismus führt; erst die Kombination des materialen Naturrechts mit einem vordemokratischen und letztlich auch vorrechtsstaatlichen Verfassungsgrundriß verursacht diese fatale Kontinuitätslinie in Fichtes Denken. Wieso seine unzeitgemäße Staatslehre keine effektive Gewaltenteilung kennt, sondern eine zugleich gesetzgebende Regierung vorsieht, erklärt sich aus einem Mißverständnis seinerseits: Die Kritik, die Rousseau und Kant gegen die antike Demokratie vorgebracht hatten, richtete sich nicht, wie Fichte glaubt, gegen die demokratische Staatsform, sondern allein gegen die demokratische Regierungsform. Dennoch bekennt sich Fichte ohne Wenn und Aber zur Volkssouveränität: "Ephorat" und "Staatsinterdikt" sind nicht nur als vollwertige Surrogate der Gesetzgebungsdemokratie, sondern darüber hinaus auch als Rechtsinstitute des pouvoir constituant des Volkes gedacht. Ihr Manko liegt allerdings darin, daß sie allererst im verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand, aber nicht im Normalfall wirksam werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der vorliegende Band geht auf das Jahr 1852 zurück und versammelt die Gedanken und Notizen herausragender Persönlichkeiten zur Verfassungsfrage: Lorenz von Stein, Carl Schmitt und Joseph H. Kaiser stellen darin grundlegende, sinnvolle Fragen, die bis in die Gegenwart wirken und im Kontext einer zu schaffenden Europäischen Verfassung erneut zu diskutieren sind.
Von Stein verdichtet in seiner Schrift präzise die innenpolitische Verfassungsproblematik, die trotz der 1850 eingeführten preußischen Verfassung weiterhin bestand: Inwieweit kann der preußische Staat einen Pakt mit der Gesellschaft schließen? Ist er überhaupt verfassungsfähig? Von Steins unverstellte, freie Wahrnehmung des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft hat auch spätere Generationen angesprochen und herausgefordert. So besorgte Carl Schmitt (ein Verzeichnis der zahlreichen Publikationen von und über Carl Schmitt bei D&H kann beim Verlag angefordert werden) 1940 eine Neuauflage dieses Aufsatzes und setzte sich in seinem Nachwort mit den darin behandelten staats- und verfassungsrechtlichen Überlegungen auseinander. Ein Exemplar dieser Ausgabe überreichte er 1948, versehen mit einer persönlichen Widmung, seinem damaligen Schüler Joseph H. Kaiser, der insbesondere mit seiner Bonner Antrittsvorlesung "Der politische Streik" - 1959 erschienen, 2. Aufl. lieferbar (3-428-00742-5) - und seiner Habilschrift "Die Repräsentation organisierter Interessen" - 2. Aufl. (3-428-04298-0) - Bekanntheit errang. Von dessen intensiver Beschäftigung mit der Schrift zeugen die zahlreichen Anstreichungen im Text und das lose beiliegende, gefaltete Notizblatt, das in diesem Reprint ebenfalls abgedruckt ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ungarns Verfassung von 2012 steht als symbolträchtigstes rechtliches Dokument der Ära Orbán seit seiner Verabschiedung europaweit im Kreuzfeuer der Kritik. Die Vorwürfe beziehen sich auf das ausgrenzende Verfahren der Verfassungsgebung, die ideologische Aufladung und auf die Aushebelung der Gewaltenteilung. Das Werk sucht rechtsdogmatisch begründete Antworten auf diese Kritikpunkte und verwendet hierfür die Errungenschaften der europäischen und der ungarischen Verfassungstradition als Maßstab. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Autor den Höhen und Tiefen der ungarischen Rechtsgeschichte, der Zeit ab 1989/90 und letzten Endes der Frage, ob mit einer langen Lebensdauer des Grundgesetzes in einem demokratischen Europa gerechnet werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Ungarns Verfassung von 2012 steht als symbolträchtigstes rechtliches Dokument der Ära Orbán seit seiner Verabschiedung europaweit im Kreuzfeuer der Kritik. Die Vorwürfe beziehen sich auf das ausgrenzende Verfahren der Verfassungsgebung, die ideologische Aufladung und auf die Aushebelung der Gewaltenteilung. Das Werk sucht rechtsdogmatisch begründete Antworten auf diese Kritikpunkte und verwendet hierfür die Errungenschaften der europäischen und der ungarischen Verfassungstradition als Maßstab. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Autor den Höhen und Tiefen der ungarischen Rechtsgeschichte, der Zeit ab 1989/90 und letzten Endes der Frage, ob mit einer langen Lebensdauer des Grundgesetzes in einem demokratischen Europa gerechnet werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die vorliegende Arbeit bietet eine umfassende und kontextorientierte Analyse der Verfassungsgerichtsbarkeit der Republik Senegal. Sie untersucht die soziopolitischen Rahmenbedingungen sowie die institutionellen Grundlagen und die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel Senegals und arbeitet so dessen spezifische Rolle im Staatsgefüge heraus. Da die Verfassungsgerichtsbarkeit in Senegal in einen Kontext außergewöhnlicher politischer Stabilität gleichzeitig aber zahlreicher Verfassungsreformen einzuordnen ist, bietet die Arbeit wichtige Erkenntnisse für die Verfassungsvergleichung. Sie erschließt mit dem frankophonen Westafrika zudem eine außerhalb des französischen Sprachraums wenig erforschte Region.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die vorliegende Arbeit bietet eine umfassende und kontextorientierte Analyse der Verfassungsgerichtsbarkeit der Republik Senegal. Sie untersucht die soziopolitischen Rahmenbedingungen sowie die institutionellen Grundlagen und die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel Senegals und arbeitet so dessen spezifische Rolle im Staatsgefüge heraus. Da die Verfassungsgerichtsbarkeit in Senegal in einen Kontext außergewöhnlicher politischer Stabilität gleichzeitig aber zahlreicher Verfassungsreformen einzuordnen ist, bietet die Arbeit wichtige Erkenntnisse für die Verfassungsvergleichung. Sie erschließt mit dem frankophonen Westafrika zudem eine außerhalb des französischen Sprachraums wenig erforschte Region.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Wie das Personalwesen der Exekutive unter Geltung des Prinzips der Volkssouveränität ausgestaltet sein sollte, ist eine Frage, die sich in allen Demokratien stellt. Den vielschichtigen Zusammenhang zwischen dem normativen Anspruch eines spezifisch demokratischen Verfassungsrechts und der Personalauswahl in der Exekutive analysiert Matthias Roßbach am Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Zusammenhang - das Personalverfassungsrecht - erweist sich als Ort für grundlegende Debatten um das Verständnis von Verfassungsprinzipien und als Medium der Verfassungsentwicklung. Das gilt insbesondere in der Gründungsphase der USA, aber auch für aktuelle Diskurse um den amerikanischen Verwaltungsstaat. Auf der Grundlage eines republikanischen Personalideals der Gründergeneration zeigen sich bis heute die Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Einordnung der Personalauswahl als grundsätzlich politische Entscheidung. Die Erkenntnisse zum Personalverfassungsrecht sind keine rein amerikanische Angelegenheit, sondern können zugleich als Prüfstein für Modelle der personellen demokratischen Legitimation dienen - und als Kontrastfolie zur Entwicklung des öffentlichen Dienstes in Deutschland.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Wie das Personalwesen der Exekutive unter Geltung des Prinzips der Volkssouveränität ausgestaltet sein sollte, ist eine Frage, die sich in allen Demokratien stellt. Den vielschichtigen Zusammenhang zwischen dem normativen Anspruch eines spezifisch demokratischen Verfassungsrechts und der Personalauswahl in der Exekutive analysiert Matthias Roßbach am Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Zusammenhang - das Personalverfassungsrecht - erweist sich als Ort für grundlegende Debatten um das Verständnis von Verfassungsprinzipien und als Medium der Verfassungsentwicklung. Das gilt insbesondere in der Gründungsphase der USA, aber auch für aktuelle Diskurse um den amerikanischen Verwaltungsstaat. Auf der Grundlage eines republikanischen Personalideals der Gründergeneration zeigen sich bis heute die Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Einordnung der Personalauswahl als grundsätzlich politische Entscheidung. Die Erkenntnisse zum Personalverfassungsrecht sind keine rein amerikanische Angelegenheit, sondern können zugleich als Prüfstein für Modelle der personellen demokratischen Legitimation dienen - und als Kontrastfolie zur Entwicklung des öffentlichen Dienstes in Deutschland.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Nationsbildungsprozesse des 19. Jahrhunderts prägen bis heute die Verfasstheit unserer Welt. Sie bestimmen die Gesellschaften, in denen wir zusammenleben und zwischen denen Konflikte ausgetragen werden. Nationsbildung ist ein zentrales Thema in der gymnasialen Oberstufe und in der oberen Sekundarstufe I. Der Band stellt die drei sehr verschiedenen, prototypischen Entstehungsprozesse Deutschlands, Polens und der USA in einer für Schülerinnen und Schüler verständlichen Sprache und leicht erschließbaren Struktur dar. Neueste Forschungsergebnisse werden dabei ebenso berücksichtigt wie aktuelle wissenschaftliche Kontroversen.
Aktualisiert: 2022-11-22
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Recht ist die wichtigste Infrastruktur der Gesellschaft. Daher ist von größter Bedeutung, wie die Gesellschaft das Recht wahrnimmt - aber auch das Recht die Gesellschaft und sich selbst. Gründliche Reflexion des Rechts sollte daher mit Ästhetik beginnen, denn Ästhetik bedeutet vor allem die Lehre von der Wahrnehmung, griechisch aísthesis. In diesem Sinn reicht sie vom ersten Eindruck, den ein Fall bei uns und den Beteiligten hinterlässt, bis zum Gesamturteil darüber, ob die Lösung dogmatisch ,gelungen' erscheint. In der Rechtswissenschaft ist dieser ästhetische, ja kognitionswissenschaftliche Ansatz ziemlich neu. Die Beiträge des Bandes dokumentieren eine Tagung des Deutschen Juristen-Fakultätentags im Juni 2018 und verstehen sich als Pionierarbeit. Sie stammen zudem ganz bewusst nicht nur aus der akademischen Rechtswissenschaft, sondern auch aus der Praxis der Richter und Anwälte, der Verfassunggebung gerade in Krisengebieten und der Prüfungsämter. Recht ist die wichtigste Ressource der Gesellschaft - und es ist alles andere als selbstverständlich, dass man es überall als ,gelungen' wahrnimmt. Mit Beiträgen von:Eva Maria Belser, Helene Bubrowski, Martin Groß, Kai-Michael Hingst, Joachim Lege, Götz Schulze, Hans-Joachim Strauch, Maximilian Wolf
Aktualisiert: 2020-10-29
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Die Erkenntnis, dass es zur tatsächlichen Konstruktion einer Demokratie und der Wahrung des Rechtsstaats eines Schutzmechanismus bedarf, begründet die Notwendigkeit des Instituts der Verfassungsgerichtsbarkeit und führte zu dessen weltweiter Verbreitung.
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Entwicklung in Burkina Faso und analysiert insbesondere anhand der Rechtsprechungspraxis, den Beitrag des Verfassungsgerichts zum Demokratisierungsprozess und zu Rechtsstaatlichkeit. Sie erschließt mit dem frankophonen Westafrika eine Region, die über die französischsprachige Verfassungsvergleichung hinaus bisher kaum berücksichtigt und wenig erforscht wurde. Zusätzliche Aktualität hat das Thema durch die Verfassungsentwicklung nach Protesten gegen eine erneute Amtszeit des Staatspräsidenten und dessen Sturz im Herbst 2014 erlangt. Die Untersuchung Burkina Fasos kann daher auch als ein Erkenntnisgewinn über einen laufenden Demokratisierungsprozesses betrachtet werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Fichtes Schrift über den "Geschlossenen Handelsstaat" entwirft eine wohlfahrtsdespotische Staatsutopie, die alle Kantischen Intentionen auf den Kopf stellt. Dabei war die vier Jahre ältere Naturrechtslehre noch als dezidiert liberale angelegt, und Fichte war überzeugt, daß sie mit Kants angekündigter Rechtslehre im wesentlichen harmonieren würde. Wie läßt sich diese Diskrepanz erklären?
Ulrich Thiele geht davon aus, daß sich eine etatistische Grundtendenz bereits im Naturrecht nachweisen läßt, aber nicht dort, wo die meisten Interpreten sie entdecken. Es ist keineswegs die starke Akzentuierung sozialer Gerechtigkeitsprinzipien in der Eigentumslehre, die unweigerlich in den politischen Despotismus führt; erst die Kombination des materialen Naturrechts mit einem vordemokratischen und letztlich auch vorrechtsstaatlichen Verfassungsgrundriß verursacht diese fatale Kontinuitätslinie in Fichtes Denken. Wieso seine unzeitgemäße Staatslehre keine effektive Gewaltenteilung kennt, sondern eine zugleich gesetzgebende Regierung vorsieht, erklärt sich aus einem Mißverständnis seinerseits: Die Kritik, die Rousseau und Kant gegen die antike Demokratie vorgebracht hatten, richtete sich nicht, wie Fichte glaubt, gegen die demokratische Staatsform, sondern allein gegen die demokratische Regierungsform. Dennoch bekennt sich Fichte ohne Wenn und Aber zur Volkssouveränität: "Ephorat" und "Staatsinterdikt" sind nicht nur als vollwertige Surrogate der Gesetzgebungsdemokratie, sondern darüber hinaus auch als Rechtsinstitute des pouvoir constituant des Volkes gedacht. Ihr Manko liegt allerdings darin, daß sie allererst im verfassungsrechtlichen Ausnahmezustand, aber nicht im Normalfall wirksam werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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