Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz
Aktualisiert: 2023-07-01
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Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz
Aktualisiert: 2023-07-01
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Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz
Aktualisiert: 2023-07-01
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Ist ein deutsches Gericht an die Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts gebunden, wenn es im Verfahren nach §§ 1059–1061 ZPO die Vereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs mit dem ordre public prüft? Nicht zuletzt wegen des Verbots der révision au fond ist der Prüfungsumfang im Rahmen der materiellen Ordre-public-Kontrolle seit jeher umstritten. Zuletzt gewann die Debatte durch divergierende obergerichtliche Entscheidungen in kartellrechtlich gelagerten Fällen an Schwung, bevor sie im Jahr 2022 höchstrichterlich entschieden wurde (erstmals zum „neuen“ Recht). Unter Anknüpfung an die dynamische Debatte entwickelt das Buch einen eigenen Lösungsvorschlag zum gerichtlichen Prüfungsumfang.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Ist ein deutsches Gericht an die Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts gebunden, wenn es im Verfahren nach §§ 1059–1061 ZPO die Vereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs mit dem ordre public prüft? Nicht zuletzt wegen des Verbots der révision au fond ist der Prüfungsumfang im Rahmen der materiellen Ordre-public-Kontrolle seit jeher umstritten. Zuletzt gewann die Debatte durch divergierende obergerichtliche Entscheidungen in kartellrechtlich gelagerten Fällen an Schwung, bevor sie im Jahr 2022 höchstrichterlich entschieden wurde (erstmals zum „neuen“ Recht). Unter Anknüpfung an die dynamische Debatte entwickelt das Buch einen eigenen Lösungsvorschlag zum gerichtlichen Prüfungsumfang.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Ist ein deutsches Gericht an die Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts gebunden, wenn es im Verfahren nach §§ 1059–1061 ZPO die Vereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs mit dem ordre public prüft? Nicht zuletzt wegen des Verbots der révision au fond ist der Prüfungsumfang im Rahmen der materiellen Ordre-public-Kontrolle seit jeher umstritten. Zuletzt gewann die Debatte durch divergierende obergerichtliche Entscheidungen in kartellrechtlich gelagerten Fällen an Schwung, bevor sie im Jahr 2022 höchstrichterlich entschieden wurde (erstmals zum „neuen“ Recht). Unter Anknüpfung an die dynamische Debatte entwickelt das Buch einen eigenen Lösungsvorschlag zum gerichtlichen Prüfungsumfang.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Im Jahr 2002 wurden die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Russland neu geregelt. Dabei gab es jedoch kaum inhaltliche Änderungen, insbesondere wird nach wie vor grundsätzlich ein Anerkennungsabkommen vorausgesetzt. In Ermangelung eines solchen können deutsche Urteile in Russland nicht vollstreckt werden, während es aus deutscher Sicht an der Gegenseitigkeit fehlt. Allerdings hat sich die Anzahl entsprechender Staatsverträge ständig erhöht; aus europäischem Blickwinkel interessieren dabei vor allem zwei multilaterale Übereinkommen, die innerhalb der GUS für weitgehende Urteilsfreizügigkeit sorgen.
Trotz dieser Reformen ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen allerdings immer noch wesentlich einfacher als von Gerichtsurteilen; das russische Schiedsverfahrensrecht entspricht internationalen Standards. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es dagegen einige Besonderheiten. Ergänzt wird die vorliegende Untersuchung durch eine Entscheidungssammlung sowie durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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I-XXVIII -- Einleitung -- A. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile in den USA -- I. Rechtsgrundlagen -- II. Die statutarische Regelung für Urteile auf Geldzahlung -- III. Die statutarische Regelung für Unterhaltsurteile -- IV. Die statutarische Regelung für Sorgerechtsentscheidungen -- V. Die statutarische Regelung für Konkursentscheidungen -- VI. Die im Restatement 2nd Conflict of Laws und im Restatement 3rd Foreign Relations manifestierten Grundsätze der Wirkungserstreckung ausländischer Zivilurteile -- VII. Die Regelung in den Einzelstaaten der USA -- B. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung US-amerikanischer Zivilurteile in der Bundesrepublik Deutschland -- I. Rechtsgrundlagen -- II. Probleme der Wirkungserstreckung US-amerikanischer Zivilurteile -- C. Anhang -- I. Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act -- II. Revised Uniform Reciprocal Enforcement of Support Act (RURESA) -- III. Uniform Child Custody Jurisdiction Act -- IV. Restatement 2nd Conflict of Laws (auszugsweise) -- V. Restatement 3rd Foreign Relations (auszugsweise) -- Stichwortverzeichnis -- 207-208
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Einleitung -- A. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile in den USA -- I. Rechtsgrundlagen -- II. Die statutarische Regelung für Urteile auf Geldzahlung -- III. Die statutarische Regelung für Unterhaltsurteile -- IV. Die statutarische Regelung für Sorgerechtsentscheidungen -- V. Die statutarische Regelung für Konkursentscheidungen -- VI. Die im Restatement 2nd Conflict of Laws und im Restatement 3rd Foreign Relations manifestierten Grundsätze der Wirkungserstreckung ausländischer Zivilurteile -- VII. Die Regelung in den Einzelstaaten der USA -- B. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung US-amerikanischer Zivilurteile in der Bundesrepublik Deutschland -- I. Rechtsgrundlagen -- II. Probleme der Wirkungserstreckung US-amerikanischer Zivilurteile -- C. Anhang -- I. Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act -- II. Revised Uniform Reciprocal Enforcement of Support Act (RURESA) -- III. Uniform Child Custody Jurisdiction Act -- IV. Restatement 2nd Conflict of Laws (auszugsweise) -- V. Restatement 3rd Foreign Relations (auszugsweise) -- Stichwortverzeichnis -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-05-29
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Im Jahr 2002 wurden die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Russland neu geregelt. Dabei gab es jedoch kaum inhaltliche Änderungen, insbesondere wird nach wie vor grundsätzlich ein Anerkennungsabkommen vorausgesetzt. In Ermangelung eines solchen können deutsche Urteile in Russland nicht vollstreckt werden, während es aus deutscher Sicht an der Gegenseitigkeit fehlt. Allerdings hat sich die Anzahl entsprechender Staatsverträge ständig erhöht; aus europäischem Blickwinkel interessieren dabei vor allem zwei multilaterale Übereinkommen, die innerhalb der GUS für weitgehende Urteilsfreizügigkeit sorgen.
Trotz dieser Reformen ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen allerdings immer noch wesentlich einfacher als von Gerichtsurteilen; das russische Schiedsverfahrensrecht entspricht internationalen Standards. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es dagegen einige Besonderheiten. Ergänzt wird die vorliegende Untersuchung durch eine Entscheidungssammlung sowie durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im Jahr 2002 wurden die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Russland neu geregelt. Dabei gab es jedoch kaum inhaltliche Änderungen, insbesondere wird nach wie vor grundsätzlich ein Anerkennungsabkommen vorausgesetzt. In Ermangelung eines solchen können deutsche Urteile in Russland nicht vollstreckt werden, während es aus deutscher Sicht an der Gegenseitigkeit fehlt. Allerdings hat sich die Anzahl entsprechender Staatsverträge ständig erhöht; aus europäischem Blickwinkel interessieren dabei vor allem zwei multilaterale Übereinkommen, die innerhalb der GUS für weitgehende Urteilsfreizügigkeit sorgen.
Trotz dieser Reformen ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen allerdings immer noch wesentlich einfacher als von Gerichtsurteilen; das russische Schiedsverfahrensrecht entspricht internationalen Standards. Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es dagegen einige Besonderheiten. Ergänzt wird die vorliegende Untersuchung durch eine Entscheidungssammlung sowie durch eine Gegenüberstellung des alten und neuen Rechts.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar.
Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Inhalt:
Die neu bearbeitete 14. Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Wissenschaft und Praxis. Eingearbeitet ist neben dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2009 und Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz 2020. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen im europäischen Zwangsvollstreckungsrecht: die Reformen der Europäischen Zustellungsverordnung 2007, der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung 2015 und der Europäischen Eheverordnung 2019 sowie die Neueinführung der Europäischen Mahnverfahrensverordnung 2006, des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen 2007 und der Europäischen Kontenpfändungsverordnung 2014.
Die Konzeption:
Die aktuelle Auflage führt das bewährte Konzept einer wissenschaftlichen Gesamtdarstellung des Zwangsvollstreckungsrechts fort, die Wissenschaft, Studierende, Referendare und Praxis gleichermaßen anspricht. Zur Praxis zählen dabei Richter und Rechtsanwälte, aber auch Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher als die Vollstreckungsrechtler an vorderster Front.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Ist ein deutsches Gericht an die Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts gebunden, wenn es im Verfahren nach §§ 1059–1061 ZPO die Vereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs mit dem ordre public prüft? Nicht zuletzt wegen des Verbots der révision au fond ist der Prüfungsumfang im Rahmen der materiellen Ordre-public-Kontrolle seit jeher umstritten. Zuletzt gewann die Debatte durch divergierende obergerichtliche Entscheidungen in kartellrechtlich gelagerten Fällen an Schwung, bevor sie im Jahr 2022 höchstrichterlich entschieden wurde (erstmals zum „neuen“ Recht). Unter Anknüpfung an die dynamische Debatte entwickelt das Buch einen eigenen Lösungsvorschlag zum gerichtlichen Prüfungsumfang.
Aktualisiert: 2023-04-21
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Ist ein deutsches Gericht an die Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts gebunden, wenn es im Verfahren nach §§ 1059–1061 ZPO die Vereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs mit dem ordre public prüft? Nicht zuletzt wegen des Verbots der révision au fond ist der Prüfungsumfang im Rahmen der materiellen Ordre-public-Kontrolle seit jeher umstritten. Zuletzt gewann die Debatte durch divergierende obergerichtliche Entscheidungen in kartellrechtlich gelagerten Fällen an Schwung, bevor sie im Jahr 2022 höchstrichterlich entschieden wurde (erstmals zum „neuen“ Recht). Unter Anknüpfung an die dynamische Debatte entwickelt das Buch einen eigenen Lösungsvorschlag zum gerichtlichen Prüfungsumfang.
Aktualisiert: 2023-04-28
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Die Arbeit setzt sich mit der in der Öffentlichkeit oft diskutierten, aber zuvor noch nicht vollständig untersuchten demokratischen Legitimation von Investitionsschiedsgerichten auseinander. Dabei wird zunächst der Inhalt der FET-Klauseln anhand der Entscheidungen der Schiedsgerichte betrachtet. Es folgt eine Prüfung, wie Deutschland durch einen Investitionsschiedsspruch verpflichtet werden könnte und welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen daraus folgen. Nach einer Betrachtung der grundrechtlichen Relevanz und der Auswirkungen auf das Right to Regulate wird bestimmt, welchen Grad der demokratischen Legitimation die Schiedsgerichte aufweisen und ob dies dem Demokratieprinzip genügt.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Aktualisiert: 2023-04-04
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