Die 4. Auflage bringt zunächst die Kommentierung der Präambel und der Art. 1 bis 19 auf den aktuellen Stand von Judikatur und Literatur. Die grundlegende Struktur des Kommentares wurde beibehalten und um neuere Entwicklungen wie die Implikationen der Europäisierung und Digitalisierung sowie der Corona-Pandemie ergänzt.
Die Herausgeberschaft des Kommentares hat ab der 4. Auflage Frauke Brosius-Gersdorf übernommen. Auch im Autorenkreis sind personelle Veränderungen zu verzeichnen: Mit Ausnahme von Frauke Brosius-Gersdorf, AlexanderThiele und Ferdinand Wollenschläger, die bereits an der 3. Auflage mitgewirkt haben, liegen die Kommentierungen in den Händen neuer Autorinnen und Autoren.
Der Kommentar erscheint in drei Bänden und wird nur geschlossen abgegeben.
Der Grundgesetz-Kommentar ist Bestandteil des Moduls Verfassungsrecht PREMIUM, das bei beck-online.de erhältlich ist.
Aktualisiert: 2023-06-26
Autor:
Tristan Barczak,
Marten Breuer,
Frauke Brosius-Gersdorf,
Horst Dreier,
Johannes Eichenhofer,
Andreas Funke,
Claas Friedrich Germelmann,
Anna-Bettina Kaiser,
Ann-Katrin Kaufhold,
Simon Kempny,
Julian Krüper,
Heiko Sauer,
Gernot Sydow,
Alexander Thiele,
Jelena von Achenbach,
Friederike Wapler,
Thomas Wischmeyer,
Ferdinand Wollenschläger
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Das Sonderungsverbot des Grundgesetzes für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG) wird derzeit in der Wissenschaft und Praxis intensiv diskutiert. Die Autorin greift die Debatte auf und leuchtet Inhalt und Reichweite des Sonderungsverbots juristisch aus. Sie zeigt die Konsequenzen für die Schülerauswahl und die Erhebung von Schulgeld in der Praxis auf und schildert die Folgen des Sonderungsverbots für die Finanzhilfe der Länder.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Diskussion über die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wurde durch den Europäischen Verfassungsvertrag neu entfacht. Sie entzündet sich an der Horizontalvorschrift des Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE, die den Anwendungsbereich der Charta für die Mitgliedstaaten mit einer Formulierung umschreibt, die der EuGH lediglich für einen Teilbereich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten verwendet.
Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit der Reichweite der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte und ihren Funktionen. In einem ersten Schritt gibt sie einen Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten. Anschließend zeigt sie, dass Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE die Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten im Grundsatz übereinstimmend mit der Judikatur des EuGH regelt. In einem dritten Komplex unterbreitet die Autorin Vorschläge für eine Fortentwicklung der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Untersuchung widmet sich der gesetzlich (SGB IX) gebotenen angemessenen Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Da wegen der Marktmacht der Rentenversicherungsträger das vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbskonzept versagt, muss die Vergütung in einem zweistufigen Verfahren aus Kostenprüfung und Vergütungsvergleich ermittelt werden, welches das BSG für andere Leistungserbringungsbereiche entwickelt hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Internationale Schulen führen zu weltweit anerkannten Abschlüssen wie dem Middle Years Programme und dem International Baccalaureate Diploma, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind. Der Schulstatus der Internationalen Schulen in Deutschland ist ungeklärt. Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich den rechtlichen Rahmenbedingungen für private Schulen und zeigt, dass Internationale Schulen in Bayern als Ersatzschulen zu qualifizieren sind. Das hat Konsequenzen für ihre Genehmigung und ihre Finanzierung durch Schulgeld sowie staatliche Finanzhilfe.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit den einfachgesetzlichen und den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der juristische Vater eines Kindes berechtigt ist, seine leibliche Vaterschaft untersuchen zu lassen. Sie zeigt, dass der rechtliche Kindesvater unter bestimmten Voraussetzungen einen grundrechtlich verbürgten Anspruch hat festzustellen, ob zu "seinem" Kind eine biologisch-genetische Beziehung besteht.
Nach geltendem Zivilrecht kann der juristische Vater eines Kindes nur durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage herausfinden, ob er der leibliche Kindesvater ist. Die Autorin arbeitet heraus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein Verfahren vorsehen muss, das es dem juristischen Kindesvater erlaubt, seine leibliche Vaterschaft festzustellen, ohne seine Vaterschaft anfechten zu müssen. Bei der Ausgestaltung eines isolierten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind jeweils unterschiedliche Verfahrensregelungen vorzusehen für eine Vaterschaftsuntersuchung unmittelbar nach der Geburt des Kindes und für eine Vaterschaftsfeststellung in einem späteren Lebensalter des Kindes.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Public Private Partnerships (PPP) sind aktueller denn je: Die Aufgaben der Kommunen werden immer komplexer und lassen sich oft nur meistern, wenn die Last auf mehrere Schultern verteilt wird. Für die Kommunen bieten PPPs die Chance zu einer schnelleren, bürgernäheren und bedarfsgerechteren Aufgabenerfüllung, zur Konzentration auf kommunale Kernkompetenzen, zur Nutzung privaten Know-hows sowie zu Kosteneinsparungen und Effizienzgewinnen. Für die privaten Partner sind PPPs eine Möglichkeit zur Erschließung neuer Märkte und Generierung lukrativer Aufträge. Gleichzeitig bringen die Planung, die Finanzierung, der Betrieb und die Beendigung Öffentlich Privater Partnerschaften jedoch komplexe rechtliche und praktische Probleme mit sich. Vor diesem Hintergrund widmete sich die 14. Jahrestagung des Kommunalwissenschaftlichen Institutes (KWI) der Universität Potsdam im April 2008 den rechtlichen Rahmenbedingungen und den praktischen Problemen im alltäglichen Umgang mit PPPs. Sie beleuchtete die verschiedenen Stationen des Lebenslaufs von PPPs und gab Antworten auf wichtige Fragestellungen bei der Implementierung und Umsetzung von PPP-Projekten. Behandelt wurden unter anderem Themen wie die Novellierung des Vertragsrechts im Verwaltungsverfahrensgesetz, Direktiven des Vergaberechts, Möglichkeiten der Finanzierung durch EU-Fördermittel sowie institutionelle Alternativen (insbes. Public Public Partnerships) und Lösungswege beim Scheitern von PPPs.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Untersuchung widmet sich der gesetzlich (SGB IX) gebotenen angemessenen Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Da wegen der Marktmacht der Rentenversicherungsträger das vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbskonzept versagt, muss die Vergütung in einem zweistufigen Verfahren aus Kostenprüfung und Vergütungsvergleich ermittelt werden, welches das BSG für andere Leistungserbringungsbereiche entwickelt hat.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Sonderungsverbot des Grundgesetzes für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG) wird derzeit in der Wissenschaft und Praxis intensiv diskutiert. Die Autorin greift die Debatte auf und leuchtet Inhalt und Reichweite des Sonderungsverbots juristisch aus. Sie zeigt die Konsequenzen für die Schülerauswahl und die Erhebung von Schulgeld in der Praxis auf und schildert die Folgen des Sonderungsverbots für die Finanzhilfe der Länder.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit den einfachgesetzlichen und den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der juristische Vater eines Kindes berechtigt ist, seine leibliche Vaterschaft untersuchen zu lassen. Sie zeigt, dass der rechtliche Kindesvater unter bestimmten Voraussetzungen einen grundrechtlich verbürgten Anspruch hat festzustellen, ob zu "seinem" Kind eine biologisch-genetische Beziehung besteht.
Nach geltendem Zivilrecht kann der juristische Vater eines Kindes nur durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage herausfinden, ob er der leibliche Kindesvater ist. Die Autorin arbeitet heraus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein Verfahren vorsehen muss, das es dem juristischen Kindesvater erlaubt, seine leibliche Vaterschaft festzustellen, ohne seine Vaterschaft anfechten zu müssen. Bei der Ausgestaltung eines isolierten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind jeweils unterschiedliche Verfahrensregelungen vorzusehen für eine Vaterschaftsuntersuchung unmittelbar nach der Geburt des Kindes und für eine Vaterschaftsfeststellung in einem späteren Lebensalter des Kindes.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die zweite Auflage des bewährten Hannoverschen Kommentars ist von der Fachöffentlichkeit lange erwartet.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs, des BVerfG sowie der Verfassungsgerichte und Staatsgerichtshöfe anderer Länder stellt der Kommentar die einzelnen Artikel der Landesverfassung dar. Die Kommentierungen tragen den Bedürfnissen von Praxis und Wissenschaft umfassend Rechnung, indem sie auch konkretisierende Normen des einfachen Rechts oder des Geschäftsordnungsrechts behandeln und zahlreiche Informationen zur Staatspraxis geben. Insbesondere dort, wo niedersächsische Rechtsbesonderheiten existieren, wird auf wissenschaftliche Fragen genauer hingewiesen und auf die jeweilige historische Entwicklung der Normen eingegangen.
Das Schrifttum zum niedersächsischen Verfassungsrecht und die neueste Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sind umfassend ausgewertet, etwa zum
Fragerecht der Abgeordneten
Untersuchungsausschussrecht
Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen
Spiegelbildlichkeitsgrundsatz.
Erstmals Berücksichtigung finden die jüngst eingeführten Regelungen zur Schuldenbremse sowie die voraussichtliche Erweiterung der Niedersächsischen Verfassung um Klimaschutzziele.
Die Autoren
RA Dr. Stefan Birkner; RiLG Dr. Aaron Bogan; Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. (Edinburgh); RiStGH Prof. Dr. Hermann Butzer; Prof. Dr. Volker Epping; Max Erdmann, M.A.; Prof. Dr. Nikolaus Forgó; Prof. Dr. Claas Friedrich Germelmann, LL.M. (Cambridge); Prof. Dr. Ulrich Haltern, LL.M. (Yale); Prof. Dr. Jan Martin Hoffmann, M.L.E.; Dr. Anna-Lena Hollo; MinR Dr. Christian Kobusch; VRiOVG Dr. Sebastian Lenz; RiOLG Dr. Simone Lenz, M.L.E.; RiArbG Dr. Philipp Leydecker; StaatsSekR Dr. Berend Lindner, LL.M. (Cambridge); Prof. Dr. Veith Mehde, Mag. rer. publ.; RiOVG Dr. Manuel Mielke; PräsLandesamt Carsten Mühlenmeier; VizePräsVG Hon.-Prof. Dr. Gert Armin Neuhäuser; MinR Gerald Nolte; Dennis Peters; Prof. Dr. Timo Rademacher, M.Jur. (Oxford); RiBVerfG Prof. Dr. Henning Radtke; Johann Remé; PräsStaatsGH u PräsOVG Dr. Thomas Smollich; RiVG Dr. Torsten Soffner, M.L.E.; apl.-Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs, LL.M. (Virginia) †; MinR a.D. Karl-Heinz Ulrich; Ltd. MinR Oliver Vree; Prof. Dr. Kay Waechter; Thies Wahnschaffe und MinR Jens-Martin Weißer
Aktualisiert: 2023-05-17
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Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit den einfachgesetzlichen und den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der juristische Vater eines Kindes berechtigt ist, seine leibliche Vaterschaft untersuchen zu lassen. Sie zeigt, dass der rechtliche Kindesvater unter bestimmten Voraussetzungen einen grundrechtlich verbürgten Anspruch hat festzustellen, ob zu "seinem" Kind eine biologisch-genetische Beziehung besteht.
Nach geltendem Zivilrecht kann der juristische Vater eines Kindes nur durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage herausfinden, ob er der leibliche Kindesvater ist. Die Autorin arbeitet heraus, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein Verfahren vorsehen muss, das es dem juristischen Kindesvater erlaubt, seine leibliche Vaterschaft festzustellen, ohne seine Vaterschaft anfechten zu müssen. Bei der Ausgestaltung eines isolierten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind jeweils unterschiedliche Verfahrensregelungen vorzusehen für eine Vaterschaftsuntersuchung unmittelbar nach der Geburt des Kindes und für eine Vaterschaftsfeststellung in einem späteren Lebensalter des Kindes.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Untersuchung widmet sich der gesetzlich (SGB IX) gebotenen angemessenen Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Da wegen der Marktmacht der Rentenversicherungsträger das vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbskonzept versagt, muss die Vergütung in einem zweistufigen Verfahren aus Kostenprüfung und Vergütungsvergleich ermittelt werden, welches das BSG für andere Leistungserbringungsbereiche entwickelt hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Internationale Schulen führen zu weltweit anerkannten Abschlüssen wie dem Middle Years Programme und dem International Baccalaureate Diploma, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind. Der Schulstatus der Internationalen Schulen in Deutschland ist ungeklärt. Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich den rechtlichen Rahmenbedingungen für private Schulen und zeigt, dass Internationale Schulen in Bayern als Ersatzschulen zu qualifizieren sind. Das hat Konsequenzen für ihre Genehmigung und ihre Finanzierung durch Schulgeld sowie staatliche Finanzhilfe.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Sonderungsverbot des Grundgesetzes für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG) wird derzeit in der Wissenschaft und Praxis intensiv diskutiert. Die Autorin greift die Debatte auf und leuchtet Inhalt und Reichweite des Sonderungsverbots juristisch aus. Sie zeigt die Konsequenzen für die Schülerauswahl und die Erhebung von Schulgeld in der Praxis auf und schildert die Folgen des Sonderungsverbots für die Finanzhilfe der Länder.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Diskussion über die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wurde durch den Europäischen Verfassungsvertrag neu entfacht. Sie entzündet sich an der Horizontalvorschrift des Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE, die den Anwendungsbereich der Charta für die Mitgliedstaaten mit einer Formulierung umschreibt, die der EuGH lediglich für einen Teilbereich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten verwendet.
Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit der Reichweite der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte und ihren Funktionen. In einem ersten Schritt gibt sie einen Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten. Anschließend zeigt sie, dass Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE die Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten im Grundsatz übereinstimmend mit der Judikatur des EuGH regelt. In einem dritten Komplex unterbreitet die Autorin Vorschläge für eine Fortentwicklung der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Diskussion über die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wurde durch den Europäischen Verfassungsvertrag neu entfacht. Sie entzündet sich an der Horizontalvorschrift des Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE, die den Anwendungsbereich der Charta für die Mitgliedstaaten mit einer Formulierung umschreibt, die der EuGH lediglich für einen Teilbereich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten verwendet.
Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit der Reichweite der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte und ihren Funktionen. In einem ersten Schritt gibt sie einen Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten. Anschließend zeigt sie, dass Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE die Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten im Grundsatz übereinstimmend mit der Judikatur des EuGH regelt. In einem dritten Komplex unterbreitet die Autorin Vorschläge für eine Fortentwicklung der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte.
Aktualisiert: 2023-05-11
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