Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Privatrecht als Ordnungsform
CORPUS IURIS CIVILIS ist der Inbegriff antiker Rechtsregeln für eine hochentwickelte Gesellschaft. Zum ersten Mal wird das Privatrecht als selbständige Ordnungsform verstanden, welche die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen rational und zusammenhängend regelt: Die bedeutendste Hinterlassenschaft der römischen Antike!
Wurzeln des BGB im römischen Recht
Im kontinentalen Europa stellt die Rechtssammlung über viele Jahrhunderte die wesentliche Rechtsquelle dar. Die europäische Rechtstradition wurzelt noch heute im römischen Recht. Auch das BGB ist, wie fast alle geltenden Rechtsordnungen, vom CORPUS IURIS CIVILIS maßgeblich geprägt.
Institutionen: Herkunft und Bedeutung
Die von Kaiser Justinian (527-565) zusammengestellte Rechtssammlung CORPUS IURIS CIVILIS stellt mit ihrem fast unerschöpflichen Vorrat an Rechtsproblemen eine fachjuristische Dokumentation einzigartigen Ranges dar.
Den Anfang machen die kaiserlichen Institutionen (Band I). In weitem Umfang sind sie den Institutionen des klassischen Juristen Gaius (um 160 n.Chr.) nachgebildet. Die kaiserlichen Institutionen haben in eindrucksvoller Weise den durch höchste Präzision von Tatbestand und Rechtsfolge gekennzeichneten Stil des klassischen Rechtsdenkens begründet. Daneben haben die Institutionen aber auch als juristische Grammatik zur Einübung in das juristische Denken (Anfängerlehrbuch) gedient. Seit dem Humanismus des 16. Jahrhunderts gehören die Institutionen zum festen Bestand der Allgemeinbildung.
Zeitgemäße Übersetzung
Die zielsprachenorientierte Übersetzung eröffnet Juristen und an Rechtsfragen orientierten Zeitgenossen einen neuen Zugang zu den klassischen Texten der Rechtswissenschaft.
Bestellen Sie die Edition zur Fortsetzung mit einer einzigen Bestellnummer.
15 % Ermäßigung auf den Einzelpreis: ISBN 978-3-8114-4533-8.
Aktualisiert: 2023-02-10
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Aktualisiert: 2020-10-12
Autor:
Okko Behrends,
Herbert Hausmaninger,
Heinrich Honsell,
Rolf Knütel,
Berthold Kupisch,
Klaus Luig,
Karlheinz Misera,
Frank Peters,
Hans Hermann Seiler,
Wilhelm Simshäuser,
Andreas Wacke,
Karl-Heinz Ziegler,
Reinhard Zimmermann
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Römisches Recht
Zahlreiche Rechtsordnungen hat das Römische Recht maßgeblich beeinflusst. Mit seinen grundlegenden Prinzipien wirkt es so auf vielfältige Weise auch in der Gegenwart fort, ist Gegenstand der Forschung, verbindet Rechtskulturen, Länder und Kontinente. Deutlich wird dies auch in der Person eines seiner hervorragenden Vertreter: 81 Autoren aus nahezu allen Teilen Europas, aus Nord- und Südamerika und aus Südostasien sind in dieser Festschrift zusammengekommen, um ihre Verbundenheit mit Rolf Knütel zu bekräftigen.
Die Themen der Beiträge sind weit gespannt, es finden sich quellengeschichtliche, sozialgeschichtliche, dogmengeschichtliche und historisch-vergleichende Arbeiten nebeneinander. Alle Beiträge aber haben ihren Ausgangspunkt im klassischen römischen Recht, dem Recht also, dem auch der Jubilar seine weit überwiegende Arbeitskraft widmet. Nicht nur das Fach selbst aber verbindet die vielen Gratulanten, sondern auch Rolf Knütel in seiner Person. Ihm ist es in den letzten Jahrzehnten wie kaum einem anderen gelungen, einen internationalen Kreis von Kollegen zu versammeln, die in Forschung und Lehre des Römischen Rechts zusammenarbeiten.
Aktualisiert: 2019-02-13
Autor:
Jorge Adame Goddard,
Holger Altmeppen,
Hans Ankum,
Peter Apathy,
Ralph Backhaus,
Okko Behrends,
Hans-Peter Benöhr,
Alfons Bürge,
Luigi Capogrossi-Colognesi,
Riccardo Cardilli,
Cosimo Cascione,
Amelia Castresana Herrero,
Emmanuelle Chevreau,
Tiziana Chiusi,
Byoung Jo Choe,
Sandro Corbino,
Nunzia Donadio,
Wolfgang Ernst,
Giuseppe Falcone,
Iole Fargnoli,
Thomas Finkenauer,
Jean-François Gerkens,
Teresa Giménez-Candela,
Peter Gröschler,
Alejandro Guzmán Brito,
Jan Dirk Harke,
Éva Jakab,
Horst Heinrich Jakobs,
Nils Jansen,
Wolfgang Kaiser,
Georg Klingenberg,
Christoph Krampe,
Janez Kranjc,
Berthold Kupisch,
Luigi Labruna,
Detlef Liebs,
Sebastian Lohsse,
Klaus Luig,
Ulrike Malmendier,
Ulrich Manthe,
Carla Masi Doria,
Dorothea Mayer-Maly,
Jens Peter Meincke,
Felice Mercogliano,
Jian Mi,
Shigeo Nishimura,
Dieter Nörr,
Javier Paricio,
Martin Pennitz,
Attila Pókecz Kovács,
Johannes Michael Rainer,
Ingo Reichard,
Tilman Repgen,
Alan Rodger,
Robert Röhle,
Thomas Rüfner,
Dietmar Schanbacher,
Martin Schermaier,
Gottfried Schiemann,
Sandro Schipani,
Bruno Schmidlin,
Eltjo J. H. Schrage,
Werner Schubert,
Boudewijn Sirks,
Tullio Spagnuolo Vigorita,
Jop Spruit,
Jakob Stagl,
Fritz Sturm,
Sebastiano Tafaro,
Gerhard Thür,
Shiyong Tian,
Hans Erich Troje,
Andreas Wacke,
Wolfgang Waldstein,
Tammo Wallinga,
Gunter Wesener,
Hans Wieling,
Laurens C. Winkel,
Joseph Georg Wolf,
Reinhard Zimmermann,
Otto Zwierlein
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Privatrecht als Ordnungsform
CORPUS IURIS CIVILIS ist der Inbegriff antiker Rechtsregeln für eine hochentwickelte Wirtschaftsgesellschaft. Zum ersten Mal wird das Privatrecht als selbständige Ordnungsform verstanden, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen rational und zusammenhängend regelt: Die bedeutendste Hinterlassenschaft der römischen Antike!
Wurzeln des BGB im römischen Recht
Im kontinentalen Europa stellt die Rechtssammlung über viele Jahrhunderte die wesentliche Rechtsquelle dar. Die europäische Rechtstradition wurzelt noch heute im römischen Recht. Auch das BGB ist, wie fast alle geltenden Rechtsordnungen, vom CORPUS IURIS CIVILIS maßgeblich geprägt.
Digesten: Herkunft und Schicksal
Die von Kaiser Justinian (527-565) zusammengestellte Rechtssammlung stellt mit ihrem fast unerschöpflichen Vorrat an Rechtsproblemen eine fachjuristische Dokumentation einzigartigen Ranges dar. Das Herzstück bilden die 50 Bücher der Digesten ("Geordnete Sammlung"). Sie bestehen aus Fragmenten rechtswissenschaftlicher Schriften von etwa 40 röm. Juristen der sog. klassischen Zeit.
Band IV
Band IV beinhaltet die Digesten 21 bis 27, diese haben zentrale Materien insbesondere aus dem Kaufrecht und dem Familienrecht zum Gegenstand:
- Sach- und Rechtsmängelhaftung beim Kauf (Dig. 21)
- Zinsrecht (Dig. 22, 1) und Beweisrecht (Dig. 22, 3 ff.)
- Eheschließung (Dig. 23, 2) und Ehescheidung (Dig. 24, 2)
- Schenkungen unter Ehegatten (Dig. 24, 1) und Unterhaltspflicht (Dig. 25, 3)
- Anerkennung von Kindern (Dig. 25, 3) und Vormundschaft (Dig. 26 u. 27)
Zeitgemäße Übersetzung
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15 % Ermäßigung auf den Einzelpreis: ISBN 978-3-8114-4533-8.
Aktualisiert: 2020-10-12
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Aktualisiert: 2020-10-12
Autor:
Peter Apathy,
Okko Behrends,
Elmar Bund,
Manfred Harder,
Franz Horak,
Bruno Huwiler,
Rolf Knütel,
Christoph Krampe,
Berthold Kupisch,
Fritz Raber,
Gottfried Schiemann,
Hans Hermann Seiler,
Hans Wieling,
Christian Wollschläger
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Die Institutionen sind das klassische Lehrbuch des Privatrechts. Sie wurden unter dem oströmischen Kaiser Justinian als erster Teil des Corpus iuris civilis abgefasst und 533 n. Chr. als Gesetz erlassen. Sie sind eine Art überzeitlicher juristischer Grammatik zur Einführung und Einübung in das juristische Denken, das im hohen Mittelalter den Beginn der europäischen Jurisprudenz einläutete. 1468 als eines der ersten Bücher gedruckt, haben die Institutionen bis heute weltweit mehr als eintausend Ausgaben erfahren. Bis weit in das 19. Jahrhundert standen sie am Anfang und Ende des juristischen Studiums und gelten damit als das bedeutendste juristische Lehrbuch überhaupt. System und Begriffe der Institutionen leben in den modernen Gesetzbüchern fort, insbesondere auch im deutschen BGB. Fast alle Rechtsordnungen der Welt sind durch sie beeinflusst.
Die vorliegende Ausgabe bietet das lateinische Original und eine moderne Übersetzung, die dem juristisch interessierten Leser den Zugang zu dieser antiken Quelle erleichtert. Übersetzt wurde der Text so, dass er in der ‘Zielsprache‘ natürlich und unmittelbar verständlich wirkt.
Die Neuauflage wurde gegenüber der Vorauflage in Text und Übersetzung verbessert und erweitert. Auch sind auf vielfachen studentischen Wunsch dieser Ausgabe verschiedene Anhänge aus der ‚Großen Institutionenausgabe‘ von 1997 hinzugefügt worden.
Aktualisiert: 2020-10-12
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Privatrecht als Ordnungsform
CORPUS IURIS CIVILIS ist der Inbegriff antiker Rechtsregeln für eine hochentwickelte Gesellschaft. Zum ersten Mal wird das Privatrecht als selbständige Ordnungsform verstanden, welche die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen rational und zusammenhängend regelt: Die bedeutendste Hinterlassenschaft der römischen Antike!
Wurzeln des BGB im römischen Recht
Im kontinentalen Europa stellt die Rechtssammlung über viele Jahrhunderte die wesentliche Rechtsquelle dar. Die europäische Rechtstradition wurzelt noch heute im römischen Recht. Auch das BGB ist, wie fast alle geltenden Rechtsordnungen, vom CORPUS IURIS CIVILIS maßgeblich geprägt.
Institutionen: Herkunft und Bedeutung
Die von Kaiser Justinian (527-565) zusammengestellte Rechtssammlung CORPUS IURIS CIVILIS stellt mit ihrem fast unerschöpflichen Vorrat an Rechtsproblemen eine fachjuristische Dokumentation einzigartigen Ranges dar.
Den Anfang machen die kaiserlichen Institutionen (Band I). In weitem Umfang sind sie den Institutionen des klassischen Juristen Gaius (um 160 n.Chr.) nachgebildet. Die kaiserlichen Institutionen haben in eindrucksvoller Weise den durch höchste Präzision von Tatbestand und Rechtsfolge gekennzeichneten Stil des klassischen Rechtsdenkens begründet. Daneben haben die Institutionen aber auch als juristische Grammatik zur Einübung in das juristische Denken (Anfängerlehrbuch) gedient. Seit dem Humanismus des 16. Jahrhunderts gehören die Institutionen zum festen Bestand der Allgemeinbildung.
Zeitgemäße Übersetzung
Die zielsprachenorientierte Übersetzung eröffnet Juristen und an Rechtsfragen orientierten Zeitgenossen einen neuen Zugang zu den klassischen Texten der Rechtswissenschaft.
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Inhalt Band V
Gegenstand der Bücher 28 bis 34 ist das römische Erbrecht. Die an Einzelheiten reiche Darstellung läßt die Bedeutung der Materie für die besitzenden Klassen erkennen. Ausgangspunkt der Erörterungen sind Fragen der seit alters vorherrschenden Erbfolge durch letztwillige Verfügung, durch Testament (testamentum):
- Errichtung des Testaments,
- wirksame und unwirksame Errichtung,
- Errichtung für Unmündige,
- Inhalt und Eröffnung,
- Formerleichterungen bei Errichtung bei Soldaten.
Neben das Vermächtnis (legatum), das traditionell formgebunden ist, tritt seit der Kaiserzeit im Zuge einer allgemeinen Entwicklung das funktional vergleichbare, aber weitgehend formfreie Fideikommiß (fideicommissum). Beide Rechtsinstitute sind von großer praktischer Bedeutung, wie die Kasuistik der Zuwendungen anschaulich zeigt:
- Immobilien, Geld, Renten, Mitgift, Unterhalt
- Arbeitsleistungen, Wohnung, Hausrat, Lebensmittel
- Kleidung, Schmuck, Toilettenartikel
In Europa ist auch das römische Erbrecht zu allen Zeiten eine hohe Schule des juristischen Denkens gewesen – ein Faktum, das an Aktualität nichts verloren hat.
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