Der Verjährungseinredeverzicht ist in der Praxis ein äusserst wichtiges Mittel des Verjährungsmanagements. Der Schuldner erklärt einen Verjährungseinredeverzicht in der Regel dann, wenn der Gläubiger aufgrund des bevorstehenden Verjährungseintritts damit droht, den behaupteten Anspruch mit einer Betreibung oder Klage durchzusetzen. Ein Verjährungseinredeverzicht verschafft den Parteien Zeit, einvernehmlich eine aussergerichtliche Einigung anzustreben, ohne dass diese durch den drohenden Verjährungseintritt erschwert wird.
Das schweizerische Privatrecht hat seit dem 1. Januar 2020 ein neues Verjährungsrecht mitsamt einem revidierten Art. 141 OR über den Verjährungseinredeverzicht. Die Revision von Art. 141 OR bringt verschiedene Neuerungen mit sich. In vielen Punkten hielt der Gesetzgeber aber auch an der Rechtslage unter dem vor der Revision geltenden Recht fest. Ziel der vorliegenden Dissertation ist es, die revidierte Bestimmung über den Verjährungseinredeverzicht in seiner Gesamtheit zu erfassen und Unklarheiten zu beseitigen. Dabei ist der Autor bemüht, dogmatisch vertretbare und gleichzeitig für die Praxis taugliche Lösungen aufzuzeigen.
Aktualisiert: 2023-03-09
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Prof. Dr. Walter Fellmann, Ordinarius für Schweizerisches und Europäisches Privatrecht an der Universität Luzern und Rechtsanwalt bei der SwissLegal Fellmann Rechtsanwälte AG, hat im Dezember 2020 seinen 65. Geburtstag gefeiert. Aus diesem Anlass haben zwei langjährige Weggefährten von Walter Fellmann, Prof. Dr. Karin Müller und Prof. Dr. Jörg Schwarz, eine Festschrift herausgegeben.
In «Auf zu neuen Ufern!» haben 44 namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis 35 Beiträge zu Ehren von Walter Fellmann verfasst. Die Themen der Beiträge sind – entsprechend dem weiten Spektrum der Forschungsgebiete und dem grossen Wirkungsbereich von Walter Fellmann – breit angelegt. Neben Beiträgen zum Haftpflicht- und Versicherungsrecht sowie zum Vertragsrecht, finden sich Beiträge zum Erb- und Sachenrecht, zum Gesellschaftsrecht, zum Verfahrensrecht und auch zum Anwaltsrecht sowie Arzt- und Medizinrecht. In diesem Sinn ist die Festschrift eine Fundgrube spannender Beiträge rund um das Wirken von Walter Fellmann.
Aktualisiert: 2021-05-18
Autor:
Jürg-Beat Ackermann,
Regina E Aebi-Müller,
François Bohnet,
Anna Coninx,
Arnaud Constantin,
Lorenz Droese,
David Dürr,
Philipp Egli,
Paul Eitel,
Susan Emmenegger,
Andreas Furrer,
Thomas Gächter,
Peter Gauch,
Daniel Girsberger,
Barbara Graham-Siegenthaler,
Stephan Hartmann,
Sebastian Heselhaus,
Elias Hörhager,
Vagias Karavas,
Martin Kayser,
Andreas Kellerhals,
Alfred Koller,
Thomas Koller,
Frédéric Krauskopf,
Simon Leu,
Michele Luminati,
Stefan Maeder,
Josianne Magnin,
Raphael Märki,
Karin Mueller,
Roland Norer,
Thomas Poledna,
Martina Reber,
Paul Richli,
Markus Schmid,
Antoine Schnegg,
Jörg Schwarz,
Hubert Stöckli ,
Kerstin Noëlle Vokinger,
Jeremias Wartmann,
Rolf H. Weber,
Stephan Weber,
Amédéo Wermelinger,
Franz Werro
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Prof. Dr. Walter Fellmann, Ordinarius für Schweizerisches und Europäisches Privatrecht an der Universität Luzern und Rechtsanwalt bei der SwissLegal Fellmann Rechtsanwälte AG, hat im Dezember 2020 seinen 65. Geburtstag gefeiert. Aus diesem Anlass haben zwei langjährige Weggefährten von Walter Fellmann, Prof. Dr. Karin Müller und Prof. Dr. Jörg Schwarz, eine Festschrift herausgegeben.
In «Auf zu neuen Ufern!» haben 44 namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis 35 Beiträge zu Ehren von Walter Fellmann verfasst. Die Themen der Beiträge sind – entsprechend dem weiten Spektrum der Forschungsgebiete und dem grossen Wirkungsbereich von Walter Fellmann – breit angelegt. Neben Beiträgen zum Haftpflicht- und Versicherungsrecht sowie zum Vertragsrecht, finden sich Beiträge zum Erb- und Sachenrecht, zum Gesellschaftsrecht, zum Verfahrensrecht und auch zum Anwaltsrecht sowie Arzt- und Medizinrecht. In diesem Sinn ist die Festschrift eine Fundgrube spannender Beiträge rund um das Wirken von Walter Fellmann.
Aktualisiert: 2023-01-17
Autor:
Jürg-Beat Ackermann,
Regina E Aebi-Müller,
François Bohnet,
Anna Coninx,
Arnaud Constantin,
Lorenz Droese,
David Dürr,
Philipp Egli,
Paul Eitel,
Susan Emmenegger,
Andreas Furrer,
Thomas Gächter,
Peter Gauch,
Daniel Girsberger,
Barbara Graham-Siegenthaler,
Stephan Hartmann,
Sebastian Heselhaus,
Elias Hörhager,
Vagias Karavas,
Martin Kayser,
Andreas Kellerhals,
Alfred Koller,
Thomas Koller,
Frédéric Krauskopf,
Simon Leu,
Michele Luminati,
Stefan Maeder,
Josianne Magnin,
Raphael Märki,
Karin Mueller,
Roland Norer,
Thomas Poledna,
Martina Reber,
Paul Richli,
Markus Schmid,
Antoine Schnegg,
Jörg Schwarz,
Hubert Stöckli ,
Kerstin Noëlle Vokinger,
Jeremias Wartmann,
Rolf H. Weber,
Stephan Weber,
Amédéo Wermelinger,
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Das revidierte Verjährungsrecht tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Es führt im Deliktsrecht neue Verjährungsfristen ein. Zentral sind die Verlängerung der kurzen relativen Verjährungsfrist, die Einführung einer zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Tötung oder bei Körperverletzung sowie die Überarbeitung der ausserordentlichen Verjährungsfristen für Forderungen aus strafbaren Handlungen. Im Vertragsrecht bleiben die Verjährungsfristen grundsätzlich unangetastet. Art. 128a OR führt jedoch für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen neue Fristen ein: eine dreijährige relative und eine zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist. Daneben finden sich im neuen Verjährungsrecht weitere punktuelle Änderungen.
Beim Gang durch das neue Recht bleibt auf Schritt und Tritt spürbar, dass es das Ergebnis eines harten politischen Tauziehens ist. Und auf den Anwalt lauern eigentlich Tretminen! Dieser Tagungsband stellt das neue Recht vor und dient als Wegweiser für die Zeit nach dem Inkrafttreten.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Das revidierte Verjährungsrecht tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Es führt im Deliktsrecht neue Verjährungsfristen ein. Zentral sind die Verlängerung der kurzen relativen Verjährungsfrist, die Einführung einer zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Tötung oder bei Körperverletzung sowie die Überarbeitung der ausserordentlichen Verjährungsfristen für Forderungen aus strafbaren Handlungen. Im Vertragsrecht bleiben die Verjährungsfristen grundsätzlich unangetastet. Art. 128a OR führt jedoch für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen neue Fristen ein: eine dreijährige relative und eine zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist. Daneben finden sich im neuen Verjährungsrecht weitere punktuelle Änderungen.
Beim Gang durch das neue Recht bleibt auf Schritt und Tritt spürbar, dass es das Ergebnis eines harten politischen Tauziehens ist. Und auf den Anwalt lauern eigentlich Tretminen! Dieser Tagungsband stellt das neue Recht vor und dient als Wegweiser für die Zeit nach dem Inkrafttreten.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Die Rechtsschutzversicherung schützt die Versicherten vor den finanziellen Folgen von Rechtsstreitigkeiten. Bei der Zusammenarbeit mit freien Anwältinnen und Anwälten stellen sich viele Fragen. Es ist zu prüfen, welche Leistungen dem Versicherten überhaupt zustehen, namentlich ob er Anspruch auf Unterstützung durch einen unabhängigen Anwalt hat. Weiter stellen sich Fragen zu Inhalt und Tragweite von Kostengutsprachen und allfälligen Rahmenvereinbarungen zwischen Vertrauensanwälten und Versicherern. Dabei sind auch die berufsrechtlichen Schranken solcher Absprachen zu beachten. Ferner fragt sich, welches die rechtlichen Grundlagen der juristischen Dienstleistungen des Rechtsschutzversicherers sind und wie sie dafür haften. Der Tagungsband beleuchtet schliesslich ganz allgemein den Umgang mit Rechtsschutzversicherern aus Sicht der Anwaltschaft, aber auch aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzversicherer.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Das Werk ist dem Thema «Aktuelles zum Stockwerkeigentum – insbesondere aus der Sicht des Notariats» gewidmet. Die Begründung von Stockwerkeigentum und damit in Zusammenhang weiter auch von Miteigentum an gemeinsamen Anlagen wie Einstellhallen sowie Kaufverträge über fertig gestellte oder erst noch zu erstellende Stockwerkeinheiten gehören zu den eigentlichen Kerngebieten der notariellen Tätigkeit. Der Beitrag von Prof. Dr. Stephan Wolf und Dr. Alexander Kernen, Rechtsanwalt und Notar, gilt der Begründung von Stockwerkeigentum und nachträglichen Änderungen, insbesondere aus der Sicht des Notars. Prof. Dr. Frédéric Krauskopf und MLaw Raphael Märki, Rechtsanwalt, befassen sich mit dem Kauf einer Stockwerkeinheit ab Plan und gehen auf die verschiedenen damit verbundenen Probleme ein. Weiter wird die durch die Musterurkundensammlungskommission des Verbandes bernischer Notare erstellte neue Musterurkunde «Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft» durch Dr. Beat Bräm, Fürsprecher und Notar, vorgestellt. Prof. Dr. Amédéo Wermelinger, Rechtsanwalt, behandelt in einer Übersicht aktuelle Fragen und Probleme aus dem Stockwerkeigentum.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Das Werk ist dem Thema «Aktuelles zum Stockwerkeigentum – insbesondere aus der Sicht des Notariats» gewidmet. Die Begründung von Stockwerkeigentum und damit in Zusammenhang weiter auch von Miteigentum an gemeinsamen Anlagen wie Einstellhallen sowie Kaufverträge über fertig gestellte oder erst noch zu erstellende Stockwerkeinheiten gehören zu den eigentlichen Kerngebieten der notariellen Tätigkeit. Der Beitrag von Prof. Dr. Stephan Wolf und Dr. Alexander Kernen, Rechtsanwalt und Notar, gilt der Begründung von Stockwerkeigentum und nachträglichen Änderungen, insbesondere aus der Sicht des Notars. Prof. Dr. Frédéric Krauskopf und MLaw Raphael Märki, Rechtsanwalt, befassen sich mit dem Kauf einer Stockwerkeinheit ab Plan und gehen auf die verschiedenen damit verbundenen Probleme ein. Weiter wird die durch die Musterurkundensammlungskommission des Verbandes bernischer Notare erstellte neue Musterurkunde «Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft» durch Dr. Beat Bräm, Fürsprecher und Notar, vorgestellt. Prof. Dr. Amédéo Wermelinger, Rechtsanwalt, behandelt in einer Übersicht aktuelle Fragen und Probleme aus dem Stockwerkeigentum.
Aktualisiert: 2021-04-26
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Die Rechtsschutzversicherung schützt die Versicherten vor den finanziellen Folgen von Rechtsstreitigkeiten. Bei der Zusammenarbeit mit freien Anwältinnen und Anwälten stellen sich viele Fragen. Es ist zu prüfen, welche Leistungen dem Versicherten überhaupt zustehen, namentlich ob er Anspruch auf Unterstützung durch einen unabhängigen Anwalt hat. Weiter stellen sich Fragen zu Inhalt und Tragweite von Kostengutsprachen und allfälligen Rahmenvereinbarungen zwischen Vertrauensanwälten und Versicherern. Dabei sind auch die berufsrechtlichen Schranken solcher Absprachen zu beachten. Ferner fragt sich, welches die rechtlichen Grundlagen der juristischen Dienstleistungen des Rechtsschutzversicherers sind und wie sie dafür haften. Der Tagungsband beleuchtet schliesslich ganz allgemein den Umgang mit Rechtsschutzversicherern aus Sicht der Anwaltschaft, aber auch aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzversicherer.
Aktualisiert: 2017-06-29
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