In der Vergangenheit wurden Schäden von zivilen Opfern, die durch einen bewaffneten Konflikt entstanden sind, in der Regel als Ergebnis unglücklicher Zeitumstände betrachtet. Ein Anspruch auf Schadenersatz wurde in den überwiegenden Fällen abgewiesen. Angeführt wurde mitunter, Gerichte könnten nicht über politische Angelegenheiten wie bewaffnete Konflikte urteilen, das Militär benötige einen Handlungsfreiraum, Massenschäden würden die finanziellen Mittel des Schuldners übersteigen.
Elke Schwager zeigt am Beispiel ziviler Opfer von Antipersonenminen auf, dass die vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind. Während eines bewaffneten Konfliktes besteht kein rechtsfreier Raum. Das Recht der bewaffneten Konflikte berücksichtigt militärische Notwendigkeiten und gibt den Handlungsspielraum vor, den die Konfliktparteien zu beachten haben. Den Verletzten eines Rechtsverstoßes steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, der sich aus Völkerrecht oder einer nationalen Rechtsordnung ergeben kann. Bei einer Völkerrechtsverletzung findet sich ein völkerrechtliches Individualrecht auf Entschädigung normiert in den Vorschriften des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte. Zudem kann ein Individualrecht auf Entschädigung aus den Prinzipien der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit abgeleitet werden. Nationale Entschädigungsansprüche sind z. B. die Staatshaftung oder deliktische Ansprüche, für Minenopfer kommen zudem Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht gegen den Minenhersteller in Betracht. Allerdings kann sich durch den Einfluss des Rechts der bewaffneten Konflikte der Prüfungsmaßstab verändern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der Vergangenheit wurden Schäden von zivilen Opfern, die durch einen bewaffneten Konflikt entstanden sind, in der Regel als Ergebnis unglücklicher Zeitumstände betrachtet. Ein Anspruch auf Schadenersatz wurde in den überwiegenden Fällen abgewiesen. Angeführt wurde mitunter, Gerichte könnten nicht über politische Angelegenheiten wie bewaffnete Konflikte urteilen, das Militär benötige einen Handlungsfreiraum, Massenschäden würden die finanziellen Mittel des Schuldners übersteigen.
Elke Schwager zeigt am Beispiel ziviler Opfer von Antipersonenminen auf, dass die vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind. Während eines bewaffneten Konfliktes besteht kein rechtsfreier Raum. Das Recht der bewaffneten Konflikte berücksichtigt militärische Notwendigkeiten und gibt den Handlungsspielraum vor, den die Konfliktparteien zu beachten haben. Den Verletzten eines Rechtsverstoßes steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, der sich aus Völkerrecht oder einer nationalen Rechtsordnung ergeben kann. Bei einer Völkerrechtsverletzung findet sich ein völkerrechtliches Individualrecht auf Entschädigung normiert in den Vorschriften des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte. Zudem kann ein Individualrecht auf Entschädigung aus den Prinzipien der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit abgeleitet werden. Nationale Entschädigungsansprüche sind z. B. die Staatshaftung oder deliktische Ansprüche, für Minenopfer kommen zudem Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht gegen den Minenhersteller in Betracht. Allerdings kann sich durch den Einfluss des Rechts der bewaffneten Konflikte der Prüfungsmaßstab verändern.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der Vergangenheit wurden Schäden von zivilen Opfern, die durch einen bewaffneten Konflikt entstanden sind, in der Regel als Ergebnis unglücklicher Zeitumstände betrachtet. Ein Anspruch auf Schadenersatz wurde in den überwiegenden Fällen abgewiesen. Angeführt wurde mitunter, Gerichte könnten nicht über politische Angelegenheiten wie bewaffnete Konflikte urteilen, das Militär benötige einen Handlungsfreiraum, Massenschäden würden die finanziellen Mittel des Schuldners übersteigen.
Elke Schwager zeigt am Beispiel ziviler Opfer von Antipersonenminen auf, dass die vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind. Während eines bewaffneten Konfliktes besteht kein rechtsfreier Raum. Das Recht der bewaffneten Konflikte berücksichtigt militärische Notwendigkeiten und gibt den Handlungsspielraum vor, den die Konfliktparteien zu beachten haben. Den Verletzten eines Rechtsverstoßes steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, der sich aus Völkerrecht oder einer nationalen Rechtsordnung ergeben kann. Bei einer Völkerrechtsverletzung findet sich ein völkerrechtliches Individualrecht auf Entschädigung normiert in den Vorschriften des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte. Zudem kann ein Individualrecht auf Entschädigung aus den Prinzipien der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit abgeleitet werden. Nationale Entschädigungsansprüche sind z. B. die Staatshaftung oder deliktische Ansprüche, für Minenopfer kommen zudem Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht gegen den Minenhersteller in Betracht. Allerdings kann sich durch den Einfluss des Rechts der bewaffneten Konflikte der Prüfungsmaßstab verändern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Die Neuauflage des bisher in der Münchener Anwaltshandbuchreihe erschienenen Werks vermittelt seinen Lesern nicht nur solides rechtliches Grundlagenwissen, sondern auch das technische und wirtschaftliche Verständnis für aktuelle Schlüsseltechnologien und weist den Weg zur Lösung der damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen.
Die Neuauflage wurde grundlegend überarbeitet und erweitert. Sie eignet sich nicht nur zur Vorbereitung auf die Fachanwaltsprüfung, sondern ebenso als Arbeitshilfe für den Inhouse-Counsel und Unternehmensjuristen, der sich mit überschaubarem Zeitaufwand über die aktuellen "Brennpunkte" der digitalen Transformation in der Industrie informieren will und einen kompakten Werkzeugkasten mit Praxisbeispielen und Formulierungshilfen benötigt. Dem Online-Handel mit besonderen Produkten und den Rechtsfragen der zunehmend angebotenen e-Health-Dienste sind eigene Teile zugewiesen.
InhaltTeil 1. HardwareTeil 2. SoftwareTeil 3. Schutz von Datenbanken, Computerspielen und WebangebotenTeil 4. Öffentliche Vergabe von IT-LeistungenTeil 5. E-CommerceTeil 6. Daten - u.a. Big DataTeil 7. InformationssicherheitTeil 8. Kommunikationsnetze und DiensteTeil 9. Künstliche IntelligenzTeil 10. Das (industrial) Internet of thingsTeil 11. Cloud ComputingTeil 12. Digital EscrowTeil 13. e-healthTeil 14. Digitale Transformation in der IndustrieTeil 15. Social MediaTeil 16. KryptowährungenTeil 17. Augmented RealityTeil 18. Verfahrens- und Prozessführung, alternative StreitbeilegungTeil 19. Straf- und Strafprozessrecht
Vorteile auf einen Blickschnelle Vermittlung der Grundzüge des IT-Rechtsbei gleichzeitig vertiefter Darstellung wichtiger Detailfragenpraxisgerechte Darstellung aktueller Entwicklungen und ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutungleicht verständliche Aufbereitung technischer Hintergründe - kein technisches Sonderwissen notwendigPraktikertipps, Beispiele und Formulierungsvorschläge zu allen Teilbereichen des IT-RechtsHintergrundinformationenBerücksichtigung bevorstehender Gesetzesnovellen
Zielgruppe
CEOs, CIOs und Justiziare von Unternehmen, IT-Verantwortliche in Behörden und Organisationen, Berater, Rechtsanwälte, Richter und Verbände.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Ernst Altweger,
Lothar Baum,
Johannes Baur,
Florian Beck,
Martin Becker,
Nefail Berjasevic,
Jens-Daniel Braun,
Jonas Brügmann,
Axel Freiherr von dem Bussche,
Kai Cornelius,
Danja Domeier,
Matthias Eichfeld,
Anika Eul,
Silke Glossner,
Norbert Gronau,
Nikolas Guggenberger,
Robert Hagen,
Jürgen Hartung,
Arno Haselhorst,
Till Heimann (geb. Hoffmann-Remy),
Nina Heintzeler,
Maximilian Heller,
Céline Helmschrot,
Maximilian Hermann,
Felix Hilgert,
Eduard Hofert,
Thorsten Hofmann,
Walter Huber,
Peter Huppertz,
Vincent James,
Markus Kaulartz,
Sara Elisa Kettner,
Frank Kirchner,
Christian Koehler,
Stefan Korte,
Stefan Kühne,
Andreas Leupold,
Kyrill Meyer,
Friederike Morich,
Thomas Mueller,
Jivka Ovtcharova,
Stephan Peters,
Jens-Ullrich Pille,
Boris Reibach,
Florian Reichert,
Marcel Rojahn,
Gregor Scheja,
Tobias Schelinski,
Marc Scheufen,
Nico Schur,
Elke Schwager,
Rolf Schwartmann,
Johannes Sedlmeir,
Oliver Stiemerling,
Thomas Stögmüller,
Christian Thorun,
Nils Urbach,
Dirk Weber,
Susan Wegner,
Piet Weinreich,
Andreas Wiebe,
Kristina Wieddekind,
Marc Wiesner,
Stephan Winklbauer
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Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Fazel Ansari,
Matthias Bleckmann,
Stefanie Brickwede,
Michael Bruch,
Alexander Cuntz,
Helge Dauchert,
Arvid Eirich,
Ulrich M. Gassner,
Andreas Gebhardt,
Silke Glossner,
Karin Griggel,
Lambert Grosskopf,
Jens Holtmannspötter,
Ulrich Jahnke,
Friedemann Kammler,
Eric Klemp,
Peter Kreutz,
Andreas Leupold,
Markus Lingl,
Klaus J Melullis,
Carsten Momsen,
Markus Rebhan,
Guido Ritter,
Peter Sander,
Laura Iva Savic,
Elke Schwager,
Christian Seidel,
Ulrich Seidenberg,
Oliver Thomas,
Andreas Varwig,
Ricarda Weber,
Jürgen Weichert,
Heiko Wenzel-Schinzer,
Andreas Wiebe,
Terry Wohlers
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In der Vergangenheit wurden Schäden von zivilen Opfern, die durch einen bewaffneten Konflikt entstanden sind, in der Regel als Ergebnis unglücklicher Zeitumstände betrachtet. Ein Anspruch auf Schadenersatz wurde in den überwiegenden Fällen abgewiesen. Angeführt wurde mitunter, Gerichte könnten nicht über politische Angelegenheiten wie bewaffnete Konflikte urteilen, das Militär benötige einen Handlungsfreiraum, Massenschäden würden die finanziellen Mittel des Schuldners übersteigen.
Elke Schwager zeigt am Beispiel ziviler Opfer von Antipersonenminen auf, dass die vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind. Während eines bewaffneten Konfliktes besteht kein rechtsfreier Raum. Das Recht der bewaffneten Konflikte berücksichtigt militärische Notwendigkeiten und gibt den Handlungsspielraum vor, den die Konfliktparteien zu beachten haben. Den Verletzten eines Rechtsverstoßes steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, der sich aus Völkerrecht oder einer nationalen Rechtsordnung ergeben kann. Bei einer Völkerrechtsverletzung findet sich ein völkerrechtliches Individualrecht auf Entschädigung normiert in den Vorschriften des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte. Zudem kann ein Individualrecht auf Entschädigung aus den Prinzipien der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit abgeleitet werden. Nationale Entschädigungsansprüche sind z. B. die Staatshaftung oder deliktische Ansprüche, für Minenopfer kommen zudem Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht gegen den Minenhersteller in Betracht. Allerdings kann sich durch den Einfluss des Rechts der bewaffneten Konflikte der Prüfungsmaßstab verändern.
Aktualisiert: 2023-04-15
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