Datenschutz und Datennutzung

Datenschutz und Datennutzung von Abel,  Ralf B., Arning,  Marian, Bange,  Mirko, Bauer,  Silvia C., Baumgartner,  Ulrich, dem Bussche,  Axel Freiherr von, Feldmann,  Thorsten, Gabel,  Detlev, Hansen-Oest,  Stephan, Henkel,  Frank, Höppner,  Julian, Jansen,  Thomas, Kamlah,  Wulf, Lang,  Markus, Maschke,  Claudia, Meyer,  Sebastian, Moos,  Flemming, Neff,  Lukas, Nowak,  Jamie, Rohwedder,  Leif, Rothkegel,  Tobias, Rücker,  Daniel, Schefzig,  Jens, Soppe,  Martin, Sperling-Fröhlich,  Felix, Weberndörfer,  Frank, Zieger,  Christoph
Das Formularhandbuch Datenschutz und Datennutzung vereint Muster zur Datenschutzorganisation, zur Datennutzung, zu internationalen Datentransfers, zu Unternehmensrichtlinien und Betriebsvereinbarungen sowie zu Datenschutzerklärungen und -einwilligungen. Der bewährte Aufbau nach Einleitung, Vertragsmuster und Erläuterungen der einzelnen Klauseln bietet eine schnelle Orientierung. Alle Formulare sind dabei direkt verwendbar sowie individuell anpassbar und zeigen Optionen und Alternativformulierungen auf. Das Werk wurde rundum aktualisiert, neueste nationale und internationale Entwicklungen eingearbeitet; zu nennen sind hier u.a. das Schrems II-Urteil des EuGH oder das Urteil Cookie Einwilligung II des BGH und das GeschGehG. Neue Kapitel, z.B. zur Cookie-Einwilligung oder zu Processor Binding Corporate Rules, und zusätzliche englische Mustertexte runden die Neuauflage ab.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Datenschutz und Datennutzung

Datenschutz und Datennutzung von Abel,  Ralf B., Arning,  Marian, Bange,  Mirko, Bauer,  Silvia C., Baumgartner,  Ulrich, dem Bussche,  Axel Freiherr von, Feldmann,  Thorsten, Gabel,  Detlev, Hansen-Oest,  Stephan, Henkel,  Frank, Höppner,  Julian, Jansen,  Thomas, Kamlah,  Wulf, Lang,  Markus, Maschke,  Claudia, Meyer,  Sebastian, Moos,  Flemming, Neff,  Lukas, Nowak,  Jamie, Rohwedder,  Leif, Rothkegel,  Tobias, Rücker,  Daniel, Schefzig,  Jens, Soppe,  Martin, Sperling-Fröhlich,  Felix, Weberndörfer,  Frank, Zieger,  Christoph
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Datenschutz und Datennutzung von Abel,  Ralf B., Arning,  Marian, Bange,  Mirko, Bauer,  Silvia C., Baumgartner,  Ulrich, dem Bussche,  Axel Freiherr von, Feldmann,  Thorsten, Gabel,  Detlev, Hansen-Oest,  Stephan, Henkel,  Frank, Höppner,  Julian, Jansen,  Thomas, Kamlah,  Wulf, Lang,  Markus, Maschke,  Claudia, Meyer,  Sebastian, Moos,  Flemming, Neff,  Lukas, Nowak,  Jamie, Rohwedder,  Leif, Rothkegel,  Tobias, Rücker,  Daniel, Schefzig,  Jens, Soppe,  Martin, Sperling-Fröhlich,  Felix, Weberndörfer,  Frank, Zieger,  Christoph
Das Formularhandbuch Datenschutz und Datennutzung vereint Muster zur Datenschutzorganisation, zur Datennutzung, zu internationalen Datentransfers, zu Unternehmensrichtlinien und Betriebsvereinbarungen sowie zu Datenschutzerklärungen und -einwilligungen. Der bewährte Aufbau nach Einleitung, Vertragsmuster und Erläuterungen der einzelnen Klauseln bietet eine schnelle Orientierung. Alle Formulare sind dabei direkt verwendbar sowie individuell anpassbar und zeigen Optionen und Alternativformulierungen auf. Das Werk wurde rundum aktualisiert, neueste nationale und internationale Entwicklungen eingearbeitet; zu nennen sind hier u.a. das Schrems II-Urteil des EuGH oder das Urteil Cookie Einwilligung II des BGH und das GeschGehG. Neue Kapitel, z.B. zur Cookie-Einwilligung oder zu Processor Binding Corporate Rules, und zusätzliche englische Mustertexte runden die Neuauflage ab.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Parlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung.

Parlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung. von Soppe,  Martin
In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung näher zu begründen. Martin Soppe unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß eine materiellrechtliche Aufladung des wahlrechtlichen Schutzbereichs, wie sie in dem Entscheidungszitat anklingt, dogmatisch überzeugend wohl nicht zu begründen ist. Vielmehr ist nach dem entwickelten Lösungsvorschlag an der Eingriffsseite anzusetzen. Dabei zeigt sich, daß die Ausweitung, die der klassische Eingriffsbegriff in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar gemacht und vor diesem Hintergrund die Delegation von Kompetenzen durch den Bundestag als faktische Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG begriffen werden kann. Gegenüber diesem Lösungsansatz greifen die gegen das bundesverfassungsgerichtliche Maastricht-Urteil in der Literatur geltend gemachten Bedenken nicht durch. Insbesondere wird hierdurch keine Popularklage eröffnet, da jeder Wahlberechtigte - nur solche kommen als Grundrechtsträger in Betracht - in seinem Wahlrecht selbst betroffen ist. Zudem werden dem Bundestag keine Einschränkungen auferlegt, denen er nach objektivem Recht nicht ohnehin bereits unterworfen ist, mithin findet auch keine Machtverschiebung von der Legislative zur Judikative statt. Die zunächst für den rein innerstaatlichen Raum entwickelte Konzeption läßt sich auch auf Konstellationen übertragen, in denen der Bundestag Kompetenzen nicht auf andere deutsche Organe, sondern auf EG-Organe oder auf völkerrechtliche Institutionen überträgt. Rechtsvergleichende Untersuchungen stützen jedenfalls teilweise die für die grundgesetzliche Rechtslage gefundenen Ergebnisse; teilweise lassen sie freilich auch grundlegend andere Verfassungsstrukturen erkennen. Einige völkerrechtliche Gewährleistungen kommen dem hier untersuchten Verständnis des Art. 38 GG sehr nahe. Überlegungen zur Reichweite dieses "subjektiven Rechts auf Demokratie" und zu seiner prozessualen Durchsetzung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Parlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung.

Parlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung. von Soppe,  Martin
In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung näher zu begründen. Martin Soppe unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß eine materiellrechtliche Aufladung des wahlrechtlichen Schutzbereichs, wie sie in dem Entscheidungszitat anklingt, dogmatisch überzeugend wohl nicht zu begründen ist. Vielmehr ist nach dem entwickelten Lösungsvorschlag an der Eingriffsseite anzusetzen. Dabei zeigt sich, daß die Ausweitung, die der klassische Eingriffsbegriff in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar gemacht und vor diesem Hintergrund die Delegation von Kompetenzen durch den Bundestag als faktische Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG begriffen werden kann. Gegenüber diesem Lösungsansatz greifen die gegen das bundesverfassungsgerichtliche Maastricht-Urteil in der Literatur geltend gemachten Bedenken nicht durch. Insbesondere wird hierdurch keine Popularklage eröffnet, da jeder Wahlberechtigte - nur solche kommen als Grundrechtsträger in Betracht - in seinem Wahlrecht selbst betroffen ist. Zudem werden dem Bundestag keine Einschränkungen auferlegt, denen er nach objektivem Recht nicht ohnehin bereits unterworfen ist, mithin findet auch keine Machtverschiebung von der Legislative zur Judikative statt. Die zunächst für den rein innerstaatlichen Raum entwickelte Konzeption läßt sich auch auf Konstellationen übertragen, in denen der Bundestag Kompetenzen nicht auf andere deutsche Organe, sondern auf EG-Organe oder auf völkerrechtliche Institutionen überträgt. Rechtsvergleichende Untersuchungen stützen jedenfalls teilweise die für die grundgesetzliche Rechtslage gefundenen Ergebnisse; teilweise lassen sie freilich auch grundlegend andere Verfassungsstrukturen erkennen. Einige völkerrechtliche Gewährleistungen kommen dem hier untersuchten Verständnis des Art. 38 GG sehr nahe. Überlegungen zur Reichweite dieses "subjektiven Rechts auf Demokratie" und zu seiner prozessualen Durchsetzung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Parlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung.

Parlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung. von Soppe,  Martin
In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung näher zu begründen. Martin Soppe unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß eine materiellrechtliche Aufladung des wahlrechtlichen Schutzbereichs, wie sie in dem Entscheidungszitat anklingt, dogmatisch überzeugend wohl nicht zu begründen ist. Vielmehr ist nach dem entwickelten Lösungsvorschlag an der Eingriffsseite anzusetzen. Dabei zeigt sich, daß die Ausweitung, die der klassische Eingriffsbegriff in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar gemacht und vor diesem Hintergrund die Delegation von Kompetenzen durch den Bundestag als faktische Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG begriffen werden kann. Gegenüber diesem Lösungsansatz greifen die gegen das bundesverfassungsgerichtliche Maastricht-Urteil in der Literatur geltend gemachten Bedenken nicht durch. Insbesondere wird hierdurch keine Popularklage eröffnet, da jeder Wahlberechtigte - nur solche kommen als Grundrechtsträger in Betracht - in seinem Wahlrecht selbst betroffen ist. Zudem werden dem Bundestag keine Einschränkungen auferlegt, denen er nach objektivem Recht nicht ohnehin bereits unterworfen ist, mithin findet auch keine Machtverschiebung von der Legislative zur Judikative statt. Die zunächst für den rein innerstaatlichen Raum entwickelte Konzeption läßt sich auch auf Konstellationen übertragen, in denen der Bundestag Kompetenzen nicht auf andere deutsche Organe, sondern auf EG-Organe oder auf völkerrechtliche Institutionen überträgt. Rechtsvergleichende Untersuchungen stützen jedenfalls teilweise die für die grundgesetzliche Rechtslage gefundenen Ergebnisse; teilweise lassen sie freilich auch grundlegend andere Verfassungsstrukturen erkennen. Einige völkerrechtliche Gewährleistungen kommen dem hier untersuchten Verständnis des Art. 38 GG sehr nahe. Überlegungen zur Reichweite dieses "subjektiven Rechts auf Demokratie" und zu seiner prozessualen Durchsetzung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Informations- und Medienrecht

Informations- und Medienrecht von Anklam,  Kerstin, Atamanczuk,  Adrian, Bergler,  Sophia, Beyerbach,  Hannes, Bornemann,  Roland, Brocker,  Doris, Brose,  Johannes, Cornils,  Matthias, Debus,  Alfred G., Engel,  Ruben, Fiedler,  Christoph, Frenzel,  Eike Michael, Germelmann,  Claas Friedrich, Gersdorf,  Hubertus, Gounalakis,  Georgios, Grau,  Nicola, Guckelberger,  Annette, Gummer,  Andreas, Gundel,  Jörg, Hahn,  Anke-Sigrid, Hennemann,  Moritz, Herrmann,  Marcus M., Himmelsbach,  Gero, Hoven,  Elisa, Karg,  Moritz, Kiparski,  Gerd, Knoke,  Laura, Krüger,  Hagen, Kühling,  Jürgen, Lent,  Wolfgang, Leyendecker-Langner,  Benjamin, Liebermann,  David, Lorenzen,  Henning, Lueg,  Niels, Martini,  Mario, Mitsch,  Wolfgang, Müller-Terpitz,  Ralf, Ott,  Stephan, Paal,  Boris P., Pabst,  Heinz-Joachim, Pries,  Thorsten, Rinne,  Alexander, Rossi,  Matthias, Schirmer,  Benjamin, Schleyer,  Anja, Schmid-Petersen,  Frauke, Schmieder,  Daniela, Schnabel,  Christoph, Schult,  Stefanie, Schulz,  Wolfgang, Schwartmann,  Rolf, Sicko,  Corinna, Söder,  Stefan, Soppe,  Martin, Städele,  Julius, Ufer,  Frederic, Vendt,  Stephanie, Wedekind,  Martin, Weller,  Matthias, Wimmer,  Norbert, Zenke,  Nathaly, Zimmer,  Anja, Zwick,  Stefanie
Zum Werk Fragen des Informations- und Medienrechts spielen für viele Juristinnen und Juristen eine wichtige Rolle in ihrer täglichen Arbeit. Im Fokus steht dabei neben der Rechtsberatung in der Medienbranche, z.B. zu Regulierungsfragen und zum Mediendatenschutz, auch die Beratung anderer Unternehmen und von Privatpersonen, z.B. bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken. Im Mediensektor ist der Zugang zu Informationen für die Recherche von Journalistinnen und Journalisten von zentraler Bedeutung. Neben medienspezifischen Auskunftsansprüchen können sie sich dabei auf "Jedermann-Auskunftsansprüche" in den Informationsfreiheitsgesetzen von Bund und Ländern stützen. Die Reichweite der Ansprüche wirft schwierige Rechtsfragen auf, etwa bei der Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zum Inhalt Der Querschnittskommentar ist in sechs Abschnitte gegliedert und enthält Kommentierungen zu insgesamt 35 Gesetzen: I. Mediengrundrechte II. Rundfunk- und Telemedienrecht (Presseähnliche Telemedien, Medienintermediäre u.a.) III. Medienäußerungsrecht IV. Informationsfreiheitsrecht V. Medienwirtschaftsrecht VI. Informations- und Mediengesetze der LänderBaden-WürttembergBayernBerlinHamburgHessenNiedersachsenNordrhein-Westfalen Zur Neuauflage: Ein Schwerpunkt der 2. Auflage ist die Kommentierung des neuen Medienstaatsvertrages (MStV), der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ablöst. Er enthält zahlreiche Neuregelungen z.B.:Transparenzpflichten und Diskriminierungsverbote für Medienintermediäre und BenutzeroberflächenNeues rundfunkrechtliches Zulassungsregime: Keine Lizenzpflicht für BagatellrundfunkGeänderte Werberegelungen für Rundfunk und Telemedien, z.B. für Video-Sharing-DiensteZudem behandelt die Neuauflage die Änderungen des Kartellrechts für ein "Wettbewerbsrecht 4.0" durch die 10. GWB-Novelle ("GWB-Digitalisierungsgesetz") durch z.B.:Verschärfung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige DigitalunternehmenErleichterte Datenzugangsrechte gegenüber marktbeherrschenden UnternehmenStärkung von Eingriffsrechten und einstweiligen Maßnahmen des Bundeskartellamtes Vorteile auf einen BlickVernetzung: Zahlreiche miteinander verknüpfte Kommentierungen zu Informationsfreiheit und Medienrecht in einem Band.Lösungen: An der Rechtsprechung orientierte, wissenschaftlich fundierte Anwenderhilfen für die Praxis.Mehrebenen-Kommentierungen zu Europäischem Recht, Bundesrecht und Gesetzen mehrerer Bundesländer. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Unternehmensrechtsabteilungen, insbesondere in Presse, Rundfunk und anderen Medien- und Digitalunternehmen, Medienaufsicht, Gerichte, Universitäten sowie weitere Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender, die mit dem Informations- und Medienrecht befasst sind. Konkurrenzwerke Kein vergleichbarer Querschnittskommentar enthält gleichermaßen Kommentierungen zu den zentralen Gebieten des Informationsrechts und des Medienrechts.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Datenschutz und Datennutzung

Datenschutz und Datennutzung von Abel,  Ralf B., Arning,  Marian, Bange,  Mirko, Bauer,  Silvia C., Baumgartner,  Ulrich, dem Bussche,  Axel Freiherr von, Feldmann,  Thorsten, Gabel,  Detlev, Hansen-Oest,  Stephan, Henkel,  Frank, Höppner,  Julian, Jansen,  Thomas, Kamlah,  Wulf, Lang,  Markus, Maschke,  Claudia, Meyer,  Sebastian, Moos,  Flemming, Neff,  Lukas, Nowak,  Jamie, Rohwedder,  Leif, Rothkegel,  Tobias, Rücker,  Daniel, Schefzig,  Jens, Soppe,  Martin, Sperling-Fröhlich,  Felix, Weberndörfer,  Frank, Zieger,  Christoph
Herausgeber Dr. Flemming Moos und sein Team aus erfahrenen Datenschutzexpertinnen und -experten bieten damit genau das, was der Praktiker im Alltag benötigt, sei es bei der Gestaltung eigener oder der Prüfung fremder Verträge.
Aktualisiert: 2022-02-12
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Handbuch Werberecht

Handbuch Werberecht von Kloth,  Matthias, Soppe,  Martin
Zum Werk Das Werk verfolgt das Ziel, die vielfältigen Rechtsbereiche, die hier eine Rolle spielen, in einer systematischen Darstellung für den Praktiker aufzubereiten. Die Darstellung geht hierbei sowohl von unterschiedlichen Werbekanälen (Rundfunk, Internet, Printmedien, Film- und Kinowerbung) als auch von unterschiedlichen Zielgruppen (Verbraucher, Unternehmen, Minderjährige) aus. Vorteile auf einen Blickfür den Praktiker ausgerichtetes HandbuchKommentierung besonders einschlägiger Rechtsgebiete wie Kennzeichenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht.neues Konzept als Querschnittskonzeption. Zielgruppe Für Anwaltschaft, Richterschaft, Medienjuristinnen und Medienjuristen und alle, die mit Persönlichkeits-, Urheber- und Medienrechten zu tun haben.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Datenschutz- und Datennutzungsverträge

Datenschutz- und Datennutzungsverträge von Abel,  Ralf B., Arning,  Marian, Bauer,  Silvia C., Baumgartner,  Ulrich, Bussche,  Axel Freiherr von dem, Feldmann,  Thorsten, Gabel,  Detlev, Gerhardt,  Till, Hansen-Oest,  Stephan, Henkel,  Frank, Hinzpeter,  Britta, Höppner,  Julian, Jansen,  Thomas, Kamlah,  Wulf, Lang,  Markus, Meyer,  Sebastian, Moos,  Flemming, Neff,  Lukas, Nowak,  Jamie, Rohwedder,  Leif, Rothkegel,  Tobias, Rücker,  Daniel, Schneider,  Adrian, Soppe,  Martin, Sperling-Fröhlich,  Felix, Weberndörfer,  Frank, Wieczorek,  Mirko, Zieger,  Christoph
Verträge für Datenschutz und Datennutzung professionell gestalten und prüfen
Aktualisiert: 2020-11-26
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Urheberrecht

Urheberrecht von Ahlberg,  Hartwig, Diesbach,  Martin, Engels,  Stefan, Freudenberg,  Christian, Götting,  Horst-Peter, Graef,  Ralph Oliver, Grübler,  Ulrike, Hagemeier,  Stefanie, Hartmann,  Claus Hinrich, Hillig,  Hans-Peter, Kaboth,  Daniel, Koch,  Frank A., Kroitzsch,  Hermann, Lauber-Rönsberg,  Anne, Leuze,  Dieter, Lindhorst,  Hermann, Reber,  Ulrich, Rudolph,  Matthias, Schulz,  Wolfgang, Soppe,  Martin, Spautz,  Wolfgang, Spies,  Benjamin, Stang,  Felix Laurin, Sternberg-Lieben,  Detlev, Stollwerck,  Christoph, Uterhark,  Jan, Vohwinkel,  Moritz, Wegner,  Konstantin
Zum Werk Der Möhring/Nicolini zählt zu den renommiertesten Kommentaren zum Urheberrecht. Nun erscheint dieser traditionsreiche und vielzitierte Kommentar wieder in Neuauflage. Der kompakte dreistufige Aufbau sorgt schnell für Klarheit: - Überblicks-Ebene mit knapper Kurzerläuterung - Standard-Ebene mit ausführlicher Kommentierung - Detail-Ebene mit Rechtsprechungsbeispielen und Praxistipps Vorteile auf einen Blick - das Standardwerk nach 4 Jahren wieder komplett aktualisiert und ergänzt durch eine komplette Kommentierung des neuen VGG 2016 - ein renommiertes Autorenteam aus Wissenschaft und Praxis, ausgewiesen durch zahlreiche Fachveröffentlichungen zum Thema Zur Neuauflage Die Neuauflage enthält bereits eine vollständige Kommentierung des neuen Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) vom Mai 2016 sowie der langerwarteten Novelle zur verbesserten Durchsetzung der Ansprüche von Urhebern und ausübenden Künstlern auf angemessene Vergütung inklusive einer Regelung der Verlegerbeteiligung vom Dezember 2016. Auch kommentiert diese 4. Auflage das Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz (UrhWissG) vom 30. Juni 2017. Ein neuer Abschnitt über "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen" (neue §§ 60a - 60h) wird dem Urheberrechtsgesetz hinzugefügt. Kommentiert werden auch angrenzende Bereiche wie Europarecht, Steuerrecht, Verlagsgesetz und Künstlerurheberrechtsgesetz. Zielgruppe Anwälte, Syndikusanwälte und Verbandsjuristen, Richter, Hochschullehrer.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Parlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung.

Parlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung. von Soppe,  Martin
In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung näher zu begründen. Martin Soppe unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß eine materiellrechtliche Aufladung des wahlrechtlichen Schutzbereichs, wie sie in dem Entscheidungszitat anklingt, dogmatisch überzeugend wohl nicht zu begründen ist. Vielmehr ist nach dem entwickelten Lösungsvorschlag an der Eingriffsseite anzusetzen. Dabei zeigt sich, daß die Ausweitung, die der klassische Eingriffsbegriff in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar gemacht und vor diesem Hintergrund die Delegation von Kompetenzen durch den Bundestag als faktische Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG begriffen werden kann. Gegenüber diesem Lösungsansatz greifen die gegen das bundesverfassungsgerichtliche Maastricht-Urteil in der Literatur geltend gemachten Bedenken nicht durch. Insbesondere wird hierdurch keine Popularklage eröffnet, da jeder Wahlberechtigte - nur solche kommen als Grundrechtsträger in Betracht - in seinem Wahlrecht selbst betroffen ist. Zudem werden dem Bundestag keine Einschränkungen auferlegt, denen er nach objektivem Recht nicht ohnehin bereits unterworfen ist, mithin findet auch keine Machtverschiebung von der Legislative zur Judikative statt. Die zunächst für den rein innerstaatlichen Raum entwickelte Konzeption läßt sich auch auf Konstellationen übertragen, in denen der Bundestag Kompetenzen nicht auf andere deutsche Organe, sondern auf EG-Organe oder auf völkerrechtliche Institutionen überträgt. Rechtsvergleichende Untersuchungen stützen jedenfalls teilweise die für die grundgesetzliche Rechtslage gefundenen Ergebnisse; teilweise lassen sie freilich auch grundlegend andere Verfassungsstrukturen erkennen. Einige völkerrechtliche Gewährleistungen kommen dem hier untersuchten Verständnis des Art. 38 GG sehr nahe. Überlegungen zur Reichweite dieses "subjektiven Rechts auf Demokratie" und zu seiner prozessualen Durchsetzung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
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