Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen
unter besonderer Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie
Joachim Trebeck
Joachim Trebeck untersucht die Zulässigkeit von Altersgrenzen, die den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand regeln. Die Rechtmäßigkeit arbeitsvertraglicher, betriebsverfassungsrechtlicher und gesetzlicher Altersgrenzen wird geprüft. Maßstab sind die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Einzelnen wie auch der Unternehmung sowie europäische und nationale Verbote der Altersdiskriminierung. Besonders erörtert werden die Grundrechtspositionen der Verbände gegenüber ihren Mitgliedern und damit die Frage, welchen Einfluss die mittelbare Geltung der Grundrechte des Art. 12 GG einerseits und des Art. 9 Abs. 3 GG andererseits auf das Verhältnis des Mitglieds zum Verband hat. Der Verfasser untersucht, ob Altersgrenzen eine wirksame beschäftigungspolitische Maßnahme sind und ob sie als Mittel der Arbeitsmarktpolitik eingesetzt werden können. Eine Altersgrenze läßt einen Arbeitsplatz wegfallen, der danach unbesetzt bleiben kann. Die Altersgrenze gewährleistet somit zunächst lediglich den Abbau von Arbeitsplätzen. Nur im angestrebten, aber nicht immer erreichten Idealfall wird Arbeit von älteren Arbeitenden auf jüngere Arbeitslose umverteilt. Es handelt sich bei dieser Form der Arbeitsmarktpolitik um eine Frage der Generationensolidarität, nicht um die Frage der wirtschaftlichen Allokation von Arbeitsplätzen. Damit eng verbunden ist daher die Frage, ob der Gesetzgeber diese Umverteilung von Arbeitsplätzen den Verbänden überlassen darf. Dagegen spricht, dass die Koalitionen Interessenverbände sind und nicht dem Allgemeinwohl verpflichtet sind. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet auch das Recht, einer Koalition nicht anzugehören, und lässt schon dadurch erkennen, dass Koalitionen nicht als Repräsentanten des Gemeinwohls konzipiert sind. Die Problematik des Fehlens eines allgemeinpolitischen und eines arbeitsmarktpolitischen Mandats der Koalitionen wird vor dem Hintergrund der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts erörtert.