Aktualisiert: 2023-07-01
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Untersuchung von ao Univ.-Prof. Dr. Erika Wagner.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Untersuchung von ao Univ.-Prof. Dr. Erika Wagner.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Judikatives Unrecht - in weiten Teilen ein weißer Fleck auf der dogmatischen Landkarte. Wenn überhaupt thematisiert, konzentriert sich die Erörterung des Richterunrechts auf die Exegese des Art. 19 Abs. 4 GG. Als Ergebnis dessen galt über Jahrzehnte hinweg nahezu unangefochten die Dürig'sche Doktrin des "kein Rechtsschutz gegen, sondern durch den Richter". Nachdem sich seit geraumer Zeit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bereits kritische Stimmen mehrten, ist auf Grund höchstrichterlicher Stellungnahme Bewegung in die Diskussion geraten. Das Abstimmungsergebnis der Plenumsentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2003 von 10:6 Stimmen belegt anschaulich nach wie vor bestehende Kontroversen. Für den Autor Grund genug, sich mit der dogmatischen Aufarbeitung dieser Thematik zu befassen. Im Zentrum stehen hierbei die das Bürger-Staat-Verhältnis konstituierenden verfassungsmäßig gewährten subjektiven Rechte. Deren subjektive Rechtsqualität garantiert Schutz bei allen hoheitlichen Rechtsverletzungen, also auch solchen des Richters. Mit diesem einheitlichen, alle Teilbereiche staatlicher Gewalt erfassenden Ansatz schließt Marco Hößlein eine bislang verbliebene Lücke in der Dogmatik staatlichen Unrechts.
Ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis für hervorragende rechtswissenschaftliche Arbeiten der Universität Mannheim.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Torsten Gerhard untersucht die Auswirkungen prinzipaler Normenkontrollen auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer unwirksamen Norm erlassen wurden. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhältnis der § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und § 183 Satz 1 VwGO zu den Beseitigungs- und Anpassungsmodalitäten des allgemeinen Verwaltungsrechts. Der Verfasser legt dar, dass durch die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm bestehende Ansprüche auf Anpassung bzw. Beseitigung eines Verwaltungsaktes - insbesondere auf der Grundlage des verfassungsrechtlich fundierten öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs - nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus befasst sich der Autor mit Wirkung und Grenzen des Vollstreckungsverbots nach § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG bzw. § 183 S. 2 VwGO und gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Bürger.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Torsten Gerhard untersucht die Auswirkungen prinzipaler Normenkontrollen auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer unwirksamen Norm erlassen wurden. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhältnis der § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und § 183 Satz 1 VwGO zu den Beseitigungs- und Anpassungsmodalitäten des allgemeinen Verwaltungsrechts. Der Verfasser legt dar, dass durch die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm bestehende Ansprüche auf Anpassung bzw. Beseitigung eines Verwaltungsaktes - insbesondere auf der Grundlage des verfassungsrechtlich fundierten öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs - nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus befasst sich der Autor mit Wirkung und Grenzen des Vollstreckungsverbots nach § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG bzw. § 183 S. 2 VwGO und gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Bürger.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Judikatives Unrecht - in weiten Teilen ein weißer Fleck auf der dogmatischen Landkarte. Wenn überhaupt thematisiert, konzentriert sich die Erörterung des Richterunrechts auf die Exegese des Art. 19 Abs. 4 GG. Als Ergebnis dessen galt über Jahrzehnte hinweg nahezu unangefochten die Dürig'sche Doktrin des "kein Rechtsschutz gegen, sondern durch den Richter". Nachdem sich seit geraumer Zeit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bereits kritische Stimmen mehrten, ist auf Grund höchstrichterlicher Stellungnahme Bewegung in die Diskussion geraten. Das Abstimmungsergebnis der Plenumsentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2003 von 10:6 Stimmen belegt anschaulich nach wie vor bestehende Kontroversen. Für den Autor Grund genug, sich mit der dogmatischen Aufarbeitung dieser Thematik zu befassen. Im Zentrum stehen hierbei die das Bürger-Staat-Verhältnis konstituierenden verfassungsmäßig gewährten subjektiven Rechte. Deren subjektive Rechtsqualität garantiert Schutz bei allen hoheitlichen Rechtsverletzungen, also auch solchen des Richters. Mit diesem einheitlichen, alle Teilbereiche staatlicher Gewalt erfassenden Ansatz schließt Marco Hößlein eine bislang verbliebene Lücke in der Dogmatik staatlichen Unrechts.
Ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis für hervorragende rechtswissenschaftliche Arbeiten der Universität Mannheim.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-18
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Torsten Gerhard untersucht die Auswirkungen prinzipaler Normenkontrollen auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer unwirksamen Norm erlassen wurden. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhältnis der § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und § 183 Satz 1 VwGO zu den Beseitigungs- und Anpassungsmodalitäten des allgemeinen Verwaltungsrechts. Der Verfasser legt dar, dass durch die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm bestehende Ansprüche auf Anpassung bzw. Beseitigung eines Verwaltungsaktes - insbesondere auf der Grundlage des verfassungsrechtlich fundierten öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs - nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus befasst sich der Autor mit Wirkung und Grenzen des Vollstreckungsverbots nach § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG bzw. § 183 S. 2 VwGO und gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Bürger.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Judikatives Unrecht - in weiten Teilen ein weißer Fleck auf der dogmatischen Landkarte. Wenn überhaupt thematisiert, konzentriert sich die Erörterung des Richterunrechts auf die Exegese des Art. 19 Abs. 4 GG. Als Ergebnis dessen galt über Jahrzehnte hinweg nahezu unangefochten die Dürig'sche Doktrin des "kein Rechtsschutz gegen, sondern durch den Richter". Nachdem sich seit geraumer Zeit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bereits kritische Stimmen mehrten, ist auf Grund höchstrichterlicher Stellungnahme Bewegung in die Diskussion geraten. Das Abstimmungsergebnis der Plenumsentscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2003 von 10:6 Stimmen belegt anschaulich nach wie vor bestehende Kontroversen. Für den Autor Grund genug, sich mit der dogmatischen Aufarbeitung dieser Thematik zu befassen. Im Zentrum stehen hierbei die das Bürger-Staat-Verhältnis konstituierenden verfassungsmäßig gewährten subjektiven Rechte. Deren subjektive Rechtsqualität garantiert Schutz bei allen hoheitlichen Rechtsverletzungen, also auch solchen des Richters. Mit diesem einheitlichen, alle Teilbereiche staatlicher Gewalt erfassenden Ansatz schließt Marco Hößlein eine bislang verbliebene Lücke in der Dogmatik staatlichen Unrechts.
Ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis für hervorragende rechtswissenschaftliche Arbeiten der Universität Mannheim.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Untersuchung von ao Univ.-Prof. Dr. Erika Wagner.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das deutsche Verwaltungsrecht (einschließlich des Sozial- und Finanzverwaltungsrechts) kennt eine Vielzahl von Fehlerfolgenregelungen für den rechtswidrigen Verwaltungsakt: Neben den materiellrechtlichen Vorschriften über seine Aufhebung, die "Unbeachtlichkeit" von Fehlern und die verschiedenen Möglichkeiten der Heilung oder Nachbesserung finden sich zudem prozessuale Vorschriften. Gegen die betreffenden Normen werden seit ihrer Schaffung eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Bedenken erhoben. Peter Baumeister unternimmt den Versuch, die Gesamtthematik ausgehend vom subjektiven Recht, das durch den Verwaltungsakt verletzt wird, zu durchdringen. Die Rechtsverletzung löst als Reaktion einen Beseitigungsanspruch aus, dessen Grundlage nach Einschätzung des Autors, die durch Überlegungen zum Verhältnis von einfachrechtlichen subjektiven Rechten und den Grundrechten gestützt wird, stets in den Grundrechten als subjektiven Abwehrrechten zu sehen ist. Vor diesem Hintergrund werden - nach Klärung der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit und der Rechtsverletzung - die einzelnen gesetzlichen Beschränkungen und Ausschlüsse des Beseitigungsanspruchs unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben der kritischen Prüfung unterzogen. Das im Schrifttum verbreitete Verdikt der Verfassungswidrigkeit wie auch das der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erweist sich dabei, von Ausnahmen im Planfeststellungsrecht abgesehen, als meist überzogen. Andererseits belegt die Untersuchung die Notwendigkeit zu zahlreichen Änderungen der Auslegung des einfachen Rechts.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Bei modernen Schadensfällen ist regelmäßig eine Vielzahl von Personen durch ein identisches oder ähnliches Ereignis betroffen. Weist der eingetretene Schaden bei dem individuell Geschädigten nur eine geringe Höhe auf, verzichten insbesondere Verbraucher oft auf eine justizielle Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche. Da die Durchsetzung des Privatrechts von der Initiative und dem Engagement des Individuums abhängt, kommt es in solchen Schadensfällen zu Rechtsdurchsetzungsdefiziten. Die Studie geht der Frage nach, wie Rechtsdurchsetzungsdefiziten im Bereich geringwertiger Ansprüche entgegnet werden kann. Hierzu werden Optimierungsvorschläge der Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG unterbreitet und Grundzüge eines kompensatorischen Kollektivverfahrens vorgeschlagen, welche den Maßgaben der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG entsprechen.
Philip Caulfield, geboren am 12. Juni 1990 in Münster. 2011 bis 2017 Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms Universität Bonn. 2017 erstes juristisches Staatsexamen. 2021 Promotion an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Seit 2020 Rechtsreferendar am Landgericht Bonn.
Aktualisiert: 2022-03-24
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Inhalt:
Im Vordergrund der Darstellung stehen nach einer knappen Wiederholung der sachenrechtlichen Begriffe und Prinzipien: der Erwerb, Verlust und Schutz des Eigentums, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen, das allgemeine Grundstücksrecht sowie die Grundpfandrechte.
Das Examens-Repetitorium zum Sachenrecht bietet eine vertiefende, stets wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung der prüfungsrelevanten Materie des Rechtsgebiets. Es setzt Grundkenntnisse voraus, ermöglicht so eine gezielte, problemorientierte Wiederholung und fördert die Fähigkeit zur eigenständigen Problemlösung.
Konzeption:
Nach der Konzeption der Reihe Unirep Jura werden dabei lehrbuchartige Ausführungen und der Veranschaulichung dienende, auf das jeweilige Problem zugeschnittene Fälle miteinander verzahnt. Diese Fälle sind zumeist an höchstrichterliche Entscheidungen angelehnt und verschaffen dem Leser dadurch einen problemorientierten Einblick in die Entscheidungspraxis des BGH.
Aktualisiert: 2020-10-12
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Menschliches Verhalten ist regelmäßig mit Risiken für andere verbunden. Der damit notwendigen Abgrenzung der Freiheits- und Risikosphären des Handelnden und der durch dessen Verhalten Betroffenen dienen insbesondere die negatorische und die deliktische Haftung, indem sie den Betroffenen mehr oder weniger Risikoschutz gewähren. Sie stehen dabei in einem funktionellen Ergänzungsverhältnis; während die negatorische Haftung auf Unterlassung und Beseitigung drohender Beeinträchtigungen gerichtet ist, hat die deliktische Haftung den Ersatz des Schadens durch in der Vergangenheit liegende Beeinträchtigungen zum Gegenstand. Rüdiger Wilhelmi untersucht die Voraussetzungen der negatorischen und deliktischen Haftung, die es erlauben, das Haftungsrecht als Schutz der individuellen Freiheit durch subjektive Rechte aufzufassen und trotzdem Allgemeininteressen, etwa am Umweltschutz, hinreichend zu berücksichtigen. Er arbeitet insbesondere heraus, dass neben der deliktischen auch die negatorische Haftung eine Verkehrspflichtverletzung voraussetzt, und bestimmt die Kriterien, die bei der Interessenabwägung zur Ermittlung der jeweils relevanten Verkehrspflichten zu berücksichtigen sind; dabei zeigt er anhand der gesetzlichen Wertungen auf, dass das von der deliktischen Haftung vorausgesetzte Verschulden anders als die Verkehrspflichten subjektiv zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Kriterien misst der Autor dem Risiko, das Erfordernis der negatorischen Haftung, Zurechnungsgrund der deliktischen Haftung und auch zentraler Gesichtspunkt der Verkehrspflichten ist, besondere Bedeutung bei.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen einerseits und den Medienfreiheiten der Presse andererseits untersucht das Buch unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Informationsgesellschaft, wie effektiv die presserechtlichen Instrumentarien der Folgenbeseitigung in Fällen überholter rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung ausgestaltet sind. Die Verfasserin erörtert, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen dem von einer überholten rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung Betroffenen nach der derzeitigen Rechtslage Folgenbeseitigungsansprüche zustehen und inwieweit der existierende Schutz den Bedürfnissen der Rechtswirklichkeit gerecht wird oder gegebenenfalls verstärkt werden muss. Zu Beginn widmet sich die Verfasserin hierzu der Verdachtsberichterstattung. Da eine vorangegangene rechtmäßige Verdachtsberichterstattung Ausgangspunkt der vorzunehmenden Untersuchung ist, werden zunächst die von der Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelten Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung überzeugend beleuchtet. Es folgt eine präzise Darstellung der existierenden presserechtlichen Instrumentarien zur Folgenbeseitigung. Anschließend wird dem kritischen Ergebnis einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur zur Folgenbeseitigung bei überholter rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung folgend ein konkreter Vorschlag für die Anerkennung eines Anspruchs auf „Folgenberichterstattung“ unterbreitet. Die Verfasserin erörtert umfassend, wie ein solcher Anspruch als Weiterentwicklung des bestehenden presserechtlichen Instrumentariums der Folgenbeseitigung einem effektiveren Betroffenenschutz dient, ohne die Medien zu stark zu belasten. Dabei werden Voraussetzungen, Ausgestaltung und praktische Umsetzung des vorgeschlagenen Anspruchs auf „Folgenberichterstattung“ im Detail beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-04-06
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