Welche Erwägungen steckt hinter dem unbestimmten Rechtsbegriff der Billigkeit (lat. aequitas)? Mit dieser Frage beschäftigt sich die Autorin unter Einbeziehung der Rechtslehre des Juristen Christian Thomasius.
In den Blüten der Aufklärung ließ Thomasius 1706 und 1717 zwei Dissertationen verfassen, die sich mit der aequitas und der aequitas cerebrina beschäftigen. Hierbei greift er auf anthropologische, moralphilosophische und auch staatsphilosophische Erwägungen zurück und liefert ein umfassendes Bild von seinem Verständnis beider Konstrukte. Damit einher geht eine Betrachtung des Rechts, welches hin- und hergerissen ist zwischen dem fortschrittlichen Denken der Aufklärung und der Achtung der absoluten Staatsgewalt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Verhältnis zwischen sektorspezifischem Regulierungsrecht und zivilrechtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur bereits seit Längerem kontrovers diskutiert. Im Eisenbahnsektor hat die Debatte mit den jüngsten Urteilen des EuGH zur Umsetzung des Ersten Eisenbahnpakets eine neue Dynamik gewonnen. Schlagartig ist hierdurch die bislang weitgehend ausgeblendete unionsrechtliche Dimension der Thematik in den Fokus gerückt. Markus Ludwigs analysiert die europarechtlichen Einwände gegen eine Anwendung von § 315 BGB auf Infrastrukturnutzungsentgelte und beleuchtet die Konsequenzen der Unionsrechtswidrigkeit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Frontmatter -- Die Aufgabe -- 1. Die letzte Bearbeitung des Hexateuch in der Genesis -- 2. Die beiden Jahvisten in Gen 1–11 -- 3. Heimat und Alter des Elohisten -- 4. Ε und J in Gen 12–26 -- 5. J1 und J2 in Gen 12–26 -- 6. Die drei älteren Quellen in Gen 12–26 -- 7. Jakobs Kampf mit Esau und Laban Gen 25:19-34; 27–33; 35; 36 -- 8. Die Söhne Jakobs nach J1. Gen 34; 35:22a; 38 -- 9. Joseph und seine Brüder nach J2, Ε und P. Gen 39–41 -- 10. Der Segen Jakobs. Gen 49:1-2 3 -- 11. Die Einleitung der Geschichte Moses. Ex 1:1–7:7 -- 12. Jahves Kampf mit dem Pharao und Israels Auszug aus Ägypten. Ex 7:8–15:21 -- 13. Die Wanderung vom Roten Meere bis zum Sinai. Ex 15:22–18:27 -- 14. Der Aufenthalt am Sinai nach J1, J2 und E. Ex 19–24; 32–34 -- 15. Die beiden Dekaloge und das Bundesbuch -- 16. Ρ in Ex 19–84 -- 17. Die spätere Wüstenzeit. Num 10:11–20:13 -- 18. Israel im Ostjordanlande. Num 20:14-25:32 -- 19. Moses Verordnungen und Taten in den ‘Arboth Moab nach Ρ und RP. Num 26–31; 33–36 -- 20. Die beiden Einleitungen des Deuteronomiums. Dt 1–11 -- 21. Der Schluß des Deuteronomiums. Dt 27–34 -- 22. Die Eroberungen der einzelnen westjordanischen Stämme nach J1 und J2. Jdc 1:1–2:5 -- 23. Der Einzug in das Westjordanland und die Siege Josuas nach J1, J2 und E. Jos. 1–12 -- 24. Bearbeitungen und Quellen in Jos 13:1– Jdc 2:9 -- 25. Die Verteilung des Landes nach J2. Ε und P. Jos 13–21 -- 26. Josuas Abschied und Tod nach J1. J2 und E. Jos 22–24 -- 27. Die Abwandlungen der Josuageschichte -- 28. Die Entstehung des Hexateuch -- 29. Mosiden und Aharoniden -- Nachwort -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-05-29
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Das Verhältnis zwischen sektorspezifischem Regulierungsrecht und zivilrechtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur bereits seit Längerem kontrovers diskutiert. Im Eisenbahnsektor hat die Debatte mit den jüngsten Urteilen des EuGH zur Umsetzung des Ersten Eisenbahnpakets eine neue Dynamik gewonnen. Schlagartig ist hierdurch die bislang weitgehend ausgeblendete unionsrechtliche Dimension der Thematik in den Fokus gerückt. Markus Ludwigs analysiert die europarechtlichen Einwände gegen eine Anwendung von § 315 BGB auf Infrastrukturnutzungsentgelte und beleuchtet die Konsequenzen der Unionsrechtswidrigkeit.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Arbeit grenzt der Verfasser den Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit im Bereich des allgemeinen -- nicht-steuerlichen -- Eingriffsrechts vom Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ab. Dieser stelle insofern besondere Anforderungen an die Bestimmtheit -- sowohl belastender als auch entlastender -- materieller Steuernormen, als den Finanzbehörden in der Regel kein Ermessen eingeräumt werden dürfe. Dies führe dazu, dass die als " Kann-Vorschrift" formulierte Regelung des § 163 Satz 1, 1. Alt. AO über die Niedrigerfestsetzung aus Billigkeitsgründen teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass es sich nicht um eine Ermessensnorm, sondern um eine gebundene Vorschrift mit der Folge vollständiger gerichtlicher Überprüfbarkeit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen und der daraus zu ziehenden Rechtsfolge handle. Aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung folge weiterhin, dass Regelungen über eine Abstufung der Prüfungsbedürftigkeit anhand der Größe der Betriebe nicht wie derzeit in der Betriebsprüfungsordnung (BpO) als einer -- bloßen -- Verwaltungsregelung, sondern nur mittels formellen Gesetzes erfolgen dürften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Arbeit grenzt der Verfasser den Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit im Bereich des allgemeinen -- nicht-steuerlichen -- Eingriffsrechts vom Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ab. Dieser stelle insofern besondere Anforderungen an die Bestimmtheit -- sowohl belastender als auch entlastender -- materieller Steuernormen, als den Finanzbehörden in der Regel kein Ermessen eingeräumt werden dürfe. Dies führe dazu, dass die als " Kann-Vorschrift" formulierte Regelung des § 163 Satz 1, 1. Alt. AO über die Niedrigerfestsetzung aus Billigkeitsgründen teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass es sich nicht um eine Ermessensnorm, sondern um eine gebundene Vorschrift mit der Folge vollständiger gerichtlicher Überprüfbarkeit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen und der daraus zu ziehenden Rechtsfolge handle. Aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung folge weiterhin, dass Regelungen über eine Abstufung der Prüfungsbedürftigkeit anhand der Größe der Betriebe nicht wie derzeit in der Betriebsprüfungsordnung (BpO) als einer -- bloßen -- Verwaltungsregelung, sondern nur mittels formellen Gesetzes erfolgen dürften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Verhältnis zwischen sektorspezifischem Regulierungsrecht und zivilrechtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur bereits seit Längerem kontrovers diskutiert. Im Eisenbahnsektor hat die Debatte mit den jüngsten Urteilen des EuGH zur Umsetzung des Ersten Eisenbahnpakets eine neue Dynamik gewonnen. Schlagartig ist hierdurch die bislang weitgehend ausgeblendete unionsrechtliche Dimension der Thematik in den Fokus gerückt. Markus Ludwigs analysiert die europarechtlichen Einwände gegen eine Anwendung von § 315 BGB auf Infrastrukturnutzungsentgelte und beleuchtet die Konsequenzen der Unionsrechtswidrigkeit.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Welche Erwägungen steckt hinter dem unbestimmten Rechtsbegriff der Billigkeit (lat. aequitas)? Mit dieser Frage beschäftigt sich die Autorin unter Einbeziehung der Rechtslehre des Juristen Christian Thomasius.
In den Blüten der Aufklärung ließ Thomasius 1706 und 1717 zwei Dissertationen verfassen, die sich mit der aequitas und der aequitas cerebrina beschäftigen. Hierbei greift er auf anthropologische, moralphilosophische und auch staatsphilosophische Erwägungen zurück und liefert ein umfassendes Bild von seinem Verständnis beider Konstrukte. Damit einher geht eine Betrachtung des Rechts, welches hin- und hergerissen ist zwischen dem fortschrittlichen Denken der Aufklärung und der Achtung der absoluten Staatsgewalt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Welche Erwägungen steckt hinter dem unbestimmten Rechtsbegriff der Billigkeit (lat. aequitas)? Mit dieser Frage beschäftigt sich die Autorin unter Einbeziehung der Rechtslehre des Juristen Christian Thomasius.
In den Blüten der Aufklärung ließ Thomasius 1706 und 1717 zwei Dissertationen verfassen, die sich mit der aequitas und der aequitas cerebrina beschäftigen. Hierbei greift er auf anthropologische, moralphilosophische und auch staatsphilosophische Erwägungen zurück und liefert ein umfassendes Bild von seinem Verständnis beider Konstrukte. Damit einher geht eine Betrachtung des Rechts, welches hin- und hergerissen ist zwischen dem fortschrittlichen Denken der Aufklärung und der Achtung der absoluten Staatsgewalt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das islamische Recht gilt vielen als Beispiel heilloser Inkohärenz - Max Weber hielt es schlicht für irrational. Die Systematik und Kohärenz des islamischen Rechts erschließt sich nur, wenn man die spezifisch methodischen Probleme versteht, die mit seiner ihm eigenen Offenbarungsbasiertheit und -gebundenheit einhergehen. Einen solchen Versuch unternimmt Rike Sinder, indem sie die Entwicklung islamischrechtlicher Billigkeit ( istiḥsān, dt. etwa "Für-gut-Halten") zwischen dem 2./8. sowie dem 8./14. Jahrhundert untersucht. Sie zeigt auf, dass das Rechtsinstitut des istiḥsān in dieser Zeit als Motor der Systematisierung islamischen Rechtsdenkens fungierte. An ihm lässt sich ein beispielloser Strukturwandel nachvollziehen, der als Systematisierung, d. i. als Errichtung eines autopoietischen Systems, begriffen werden kann. Zugleich manifestiert sich in ihm ein teleologisches Naturrechtsdenken in aristotelischer Tradition. Ihm liegt die Annahme zugrunde, dass das Recht kohärent sei, also Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandele.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das islamische Recht gilt vielen als Beispiel heilloser Inkohärenz - Max Weber hielt es schlicht für irrational. Die Systematik und Kohärenz des islamischen Rechts erschließt sich nur, wenn man die spezifisch methodischen Probleme versteht, die mit seiner ihm eigenen Offenbarungsbasiertheit und -gebundenheit einhergehen. Einen solchen Versuch unternimmt Rike Sinder, indem sie die Entwicklung islamischrechtlicher Billigkeit ( istiḥsān, dt. etwa "Für-gut-Halten") zwischen dem 2./8. sowie dem 8./14. Jahrhundert untersucht. Sie zeigt auf, dass das Rechtsinstitut des istiḥsān in dieser Zeit als Motor der Systematisierung islamischen Rechtsdenkens fungierte. An ihm lässt sich ein beispielloser Strukturwandel nachvollziehen, der als Systematisierung, d. i. als Errichtung eines autopoietischen Systems, begriffen werden kann. Zugleich manifestiert sich in ihm ein teleologisches Naturrechtsdenken in aristotelischer Tradition. Ihm liegt die Annahme zugrunde, dass das Recht kohärent sei, also Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandele.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das europäische Privatrecht wirkt zunehmend auf die nationalen Zivilrechtssysteme ein. Infolge des eindimensionalen Regelungsansatzes führt die Anwendung des europäischen Privatrechts im Einzelfall jedoch immer wieder zu ungerechten Ergebnissen. Aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges können Billigkeitsdefizite des europäischen Privatrechts dabei allein auf Unionsebene ausgeglichen werden. Jonas C. Rybarz versucht daher durch die Analyse einzelner EuGH-Entscheidungen und durch den Vergleich mitgliedstaatlicher Privatrechtsordnungen allgemeine Zivilrechtsprinzipien auf Unionsebene aufzudecken. Mit Hilfe der gefundenen Ergebnisse sollen in Zukunft auch im Kontext des europäischen Privatrechts bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Ergebnisse erzielt werden können, die mit den nationalen Gerechtigkeitsvorstellungen vereinbar sind.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Hohe Pflegekosten im Alter stellen Eltern und ihre Kinder vor große finanzielle Herausforderungen. Unter welchen Voraussetzungen die Eltern finanzielle Unterstützung von ihren Angehörigen verlangen können und wann Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen, lesen Sie in diesem Ratgeber. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Rolle das Sozialamt beim Elternunterhalt spielt, und erhalten Tipps, wie Sie sich diesem gegenüber verhalten können. Mit ausführlichem Praxisbeispiel: Die Musterfamilie Meier führt Sie anschaulich durch alle Problemstellungen.
Aktualisiert: 2020-01-10
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Recht und Gerechtigkeit haben ein Element der Strenge. Das macht sie dilemmatisch. Die Milde, die gut und richtig erscheint, wenn man allein den einzelnen Fall in den Blick nimmt, kann als unverträglich mit der Funktion des Rechts erscheinen, wenn man über den Einzelfall hinausgehende Konsequenzen berücksichtigt. Das daraus resultierende Dilemma ist ein ewiger Gegenstand des Nachdenkens über Recht und Gerechtigkeit. Über die Jahrhunderte ist es in den unterschiedlichsten Formen thematisiert worden. Dichter haben es in Dramen verarbeitet, Philosophen und Juristen haben es unter anderem als Problem des Verhältnisses von Recht und Billigkeit behandelt, und Theologen als Problem des Verhältnisses von Gerechtigkeit und Nächstenliebe. Ist dem Dilemma des Rechts zu entkommen? Lässt es sich entschärfen? Wie hängt es mit der Regelhaftigkeit des Rechts zusammen? Warum ist unser heutiges Recht viel weniger hart, als das Recht früherer Epochen? Blutrache, grausame Körperstrafen, Folter, Sippenhaft, Schuldknechtschaft, all das sieht unser Recht nicht mehr vor. Was hat den Fortschritt zu größerer Milde ermöglicht? War es nur ein Fortschritt der Ideen? Oder sind wir heute einfach klüger als unsere Vorfahren? Ist tatsächlich jeder Schritt zu größerer Milde ein Fortschritt? Kann es Rückschritte geben? Um diese Fragen geht es im vorliegenden Band der Jacob Burckhardt-Gespräche auf Castelen.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Aktualisiert: 2019-09-04
Autor:
Franz Althuber,
Thomas Bieber,
Rainer Brandl,
Johann Fischerlehner,
Verena Heffermann,
Daniel Kocab,
Birgitt U. Koran,
Michael Kotschnigg,
Johannes Lehner,
Sibylle Novak,
Erik Pinetz,
Christoph Ritz,
Florian Schuhmacher,
Daniela Steffl,
Michael Tanzer,
Caroline Toifl,
Benjamin Twardosz,
Peter Unger,
Daniel Varro,
Clemens Völkl
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Die "Verwirkung", die "clausula rebus sic stantibus", das "venire contra factum" und letztlich die unzulässige Rechtsausübung sind wiederholt in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte enthalten, ohne dass diese Begriffe den Vorschriften des Verwaltungsrechts entnommen werden. Vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts erscheint daher die Verwendung der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelten Begriffe problematisch. Sven Müller-Grune hinterfragt die Bezugnahme der Verwaltungsrechtsprechung auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Autor geht Fragestellungen nach, die sich grundlegend im Allgemeinen Verwaltungsrecht stellen. Für den Praktiker ist die in diesem Buch erfolgte historische Aufarbeitung der Verwaltungsrechtsprechung im Zusammenhang mit der Verwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Allgemeinen Verwaltungsrecht besonders hilfreich. Das gleiche gilt für die nachfolgende Analyse einzelner Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in ihrer Relation zum Grundsatz von Treu und Glauben. Gerade im Zusammenhang mit der Berufung auf solche allgemeinen, nicht normierten Grundsätze wie denjenigen von Treu und Glauben besteht die Gefahr, auf diese im Rahmen einer vom Grundgesetz nicht zugelassenen "Billigkeitsrechtsprechung" Bezug zu nehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher stets im Einzelfall nachgewiesen werden, weshalb ein Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben und die daraus abgeleiteten Begriffe zulässig ist. Dem Rechtsanwender gibt die Arbeit damit ein Instrument in die Hand, vermittels dessen er in Abkehr von der inzwischen verbreiteten Kasuistik den konkret zu entscheidenden Fall in eigenen Gedankengängen fortentwickeln und lösen kann.
Aktualisiert: 2019-12-20
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In der vorliegenden Arbeit grenzt der Verfasser den Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit im Bereich des allgemeinen -- nicht-steuerlichen -- Eingriffsrechts vom Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ab. Dieser stelle insofern besondere Anforderungen an die Bestimmtheit -- sowohl belastender als auch entlastender -- materieller Steuernormen, als den Finanzbehörden in der Regel kein Ermessen eingeräumt werden dürfe. Dies führe dazu, dass die als " Kann-Vorschrift" formulierte Regelung des § 163 Satz 1, 1. Alt. AO über die Niedrigerfestsetzung aus Billigkeitsgründen teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass es sich nicht um eine Ermessensnorm, sondern um eine gebundene Vorschrift mit der Folge vollständiger gerichtlicher Überprüfbarkeit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen und der daraus zu ziehenden Rechtsfolge handle. Aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung folge weiterhin, dass Regelungen über eine Abstufung der Prüfungsbedürftigkeit anhand der Größe der Betriebe nicht wie derzeit in der Betriebsprüfungsordnung (BpO) als einer -- bloßen -- Verwaltungsregelung, sondern nur mittels formellen Gesetzes erfolgen dürften.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Aktualisiert: 2019-04-29
Autor:
Franz Althuber,
Thomas Bieber,
Rainer Brandl,
Johann Fischerlehner,
Verena Heffermann,
Daniel Kocab,
Birgitt U. Koran,
Michael Kotschnigg,
Johannes Lehner,
Sibylle Novak,
Alexander Petsche,
Erik Pinetz,
Christoph Ritz,
Florian Schuhmacher,
Daniela Steffl,
Michael Tanzer,
Caroline Toifl,
Benjamin Twardosz,
Peter Unger,
Daniel Varro,
Clemens Völkl
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Frontmatter -- Die Aufgabe -- 1. Die letzte Bearbeitung des Hexateuch in der Genesis -- 2. Die beiden Jahvisten in Gen 1–11 -- 3. Heimat und Alter des Elohisten -- 4. Ε und J in Gen 12–26 -- 5. J1 und J2 in Gen 12–26 -- 6. Die drei älteren Quellen in Gen 12–26 -- 7. Jakobs Kampf mit Esau und Laban Gen 25:19-34; 27–33; 35; 36 -- 8. Die Söhne Jakobs nach J1. Gen 34; 35:22a; 38 -- 9. Joseph und seine Brüder nach J2, Ε und P. Gen 39–41 -- 10. Der Segen Jakobs. Gen 49:1-2 3 -- 11. Die Einleitung der Geschichte Moses. Ex 1:1–7:7 -- 12. Jahves Kampf mit dem Pharao und Israels Auszug aus Ägypten. Ex 7:8–15:21 -- 13. Die Wanderung vom Roten Meere bis zum Sinai. Ex 15:22–18:27 -- 14. Der Aufenthalt am Sinai nach J1, J2 und E. Ex 19–24; 32–34 -- 15. Die beiden Dekaloge und das Bundesbuch -- 16. Ρ in Ex 19–84 -- 17. Die spätere Wüstenzeit. Num 10:11–20:13 -- 18. Israel im Ostjordanlande. Num 20:14-25:32 -- 19. Moses Verordnungen und Taten in den ‘Arboth Moab nach Ρ und RP. Num 26–31; 33–36 -- 20. Die beiden Einleitungen des Deuteronomiums. Dt 1–11 -- 21. Der Schluß des Deuteronomiums. Dt 27–34 -- 22. Die Eroberungen der einzelnen westjordanischen Stämme nach J1 und J2. Jdc 1:1–2:5 -- 23. Der Einzug in das Westjordanland und die Siege Josuas nach J1, J2 und E. Jos. 1–12 -- 24. Bearbeitungen und Quellen in Jos 13:1– Jdc 2:9 -- 25. Die Verteilung des Landes nach J2. Ε und P. Jos 13–21 -- 26. Josuas Abschied und Tod nach J1. J2 und E. Jos 22–24 -- 27. Die Abwandlungen der Josuageschichte -- 28. Die Entstehung des Hexateuch -- 29. Mosiden und Aharoniden -- Nachwort -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-03-27
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Das europäische Privatrecht wirkt zunehmend auf die nationalen Zivilrechtssysteme ein. Infolge des eindimensionalen Regelungsansatzes führt die Anwendung des europäischen Privatrechts im Einzelfall jedoch immer wieder zu ungerechten Ergebnissen. Aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges können Billigkeitsdefizite des europäischen Privatrechts dabei allein auf Unionsebene ausgeglichen werden. Jonas C. Rybarz versucht daher durch die Analyse einzelner EuGH-Entscheidungen und durch den Vergleich mitgliedstaatlicher Privatrechtsordnungen allgemeine Zivilrechtsprinzipien auf Unionsebene aufzudecken. Mit Hilfe der gefundenen Ergebnisse sollen in Zukunft auch im Kontext des europäischen Privatrechts bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Ergebnisse erzielt werden können, die mit den nationalen Gerechtigkeitsvorstellungen vereinbar sind.
Aktualisiert: 2022-12-22
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