Open Source Software ist im deutschen Urheberrecht angekommen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG die besonderen Bedürfnisse von Copyleft-Lizenzierungsmodellen berücksichtigt. Eine Verknüpfung von eingeräumten Nutzungsrechten und den in der GPL festgelegten Nutzungspflichten erfolgt im Wege der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Bei dem der Nutzungsrechtseinräumung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen atypischen "Open Source"-Vertrag, wobei sich der Vertragsinhalt im Wesentlichen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen entnehmen lässt, die als AGB einzuordnen sind.
Der in Open Source-Verträgen formulierte Gewährleistungs- und Haftungsausschluss verstößt gegen §§ 305 ff. BGB. Somit lässt sich die Haftung allein auf leichte Fahrlässigkeit beschränken - Grund genug, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Open Source Software ist im deutschen Urheberrecht angekommen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG die besonderen Bedürfnisse von Copyleft-Lizenzierungsmodellen berücksichtigt. Eine Verknüpfung von eingeräumten Nutzungsrechten und den in der GPL festgelegten Nutzungspflichten erfolgt im Wege der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Bei dem der Nutzungsrechtseinräumung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen atypischen "Open Source"-Vertrag, wobei sich der Vertragsinhalt im Wesentlichen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen entnehmen lässt, die als AGB einzuordnen sind.
Der in Open Source-Verträgen formulierte Gewährleistungs- und Haftungsausschluss verstößt gegen §§ 305 ff. BGB. Somit lässt sich die Haftung allein auf leichte Fahrlässigkeit beschränken - Grund genug, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Open Source Software ist im deutschen Urheberrecht angekommen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG die besonderen Bedürfnisse von Copyleft-Lizenzierungsmodellen berücksichtigt. Eine Verknüpfung von eingeräumten Nutzungsrechten und den in der GPL festgelegten Nutzungspflichten erfolgt im Wege der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Bei dem der Nutzungsrechtseinräumung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen atypischen "Open Source"-Vertrag, wobei sich der Vertragsinhalt im Wesentlichen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen entnehmen lässt, die als AGB einzuordnen sind.
Der in Open Source-Verträgen formulierte Gewährleistungs- und Haftungsausschluss verstößt gegen §§ 305 ff. BGB. Somit lässt sich die Haftung allein auf leichte Fahrlässigkeit beschränken - Grund genug, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die 5. Auflage des Standard-Kommentars zur Vertikal-GVO behandelt die am 1. Juni 2022 in Kraft getretene, grundlegend reformierte Vertikal-GVO, die bis 2032 für sämtliche Vertriebsverträge gilt, die Auswirkungen in der EU haben.
Der Kommentar setzt sich mit den Änderungen und Anpassungserfordernissen der neuen Vertikal-GVO auseinander und ist folglich grundlegend überarbeitet und in weiten Bereichen neu geschrieben. Die Neuauflage enthält eine vollständige Kommentierung des Verordnungstextes mit umfassender Berücksichtigung der Vertikalen Leitlinien sowie der aktuellen Entscheidungspraxis. Ein Fokus des Kommentars liegt auf den Neuregelungen zum dualen Vertrieb sowie des Plattformvertriebs. Exkurse zu Franchise-Vereinbarungen, dem Internetvertrieb sowie zu Zuliefervereinbarungen runden den Kommentar ab.
Der Titel in Kürze:
- Umfassende Kommentierung aller Aspekte aus der Sicht der Praxis mit wissenschaftlicher Grundlage;
- Zusammenfassende Erörterung vieler Spezial-Themen (u.a. Software-Verträge, Vertriebsformen in der Pharma-Industrie,
industrielle Zulieferverträge);
- Berücksichtigung der Praxis in den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz.
Aktualisiert: 2023-03-13
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Zum Werk
Dieses Beck'sche Formularbuch erschließt dem Praktiker das gesamte Beratungsfeld rund um das Informationstechnologie- und Multimediarecht. Vom Hardwarekauf und Abschluss eines Providervertrages über IT-Projekte bis hin zu arbeits- und datenschutzrechtlichen Besonderheiten wird dieses facettenreiche Rechtsgebiet anhand zahlreicher Vertrags- und Antragsmuster umfassend dargestellt. Umfangreiche Anmerkungen zum materiellen Recht sowie zu technischen und taktischen Aspekten ermöglichen dem Nutzer die optimale Anpassung an den eigenen Sachverhalt.
InhaltHard- und SoftwareverträgeIT-Projekte, Forschung und EntwicklungProviderverträgeDomainverträge (DENIC)WebsiteverträgeDatenschutz, IT-Sicherheit und Cloud ComputingErwerb von Nutzungsrechten/Content-Einkauf/AdresshandelWerbe-VermarktungsverträgeFernabsatz von Waren und Dienstleistungen (Electronic Commerce)Electronic und Online-BankingArbeitsrecht
Vorteile auf einen Blicküber 70 Verträge und Erklärungen aus dem Bereich des IT-Rechtsausführlich und aktuell kommentiertmit vielen zweisprachigen Mustern
Zur Neuauflage
Die 5. Auflage bringt das Werk auf den Rechtsstand Frühjahr 2020.
Die neuesten Entwicklungen aus den letzten Jahren in Rechtsprechung und Gesetzgebung wurden eingearbeitet, insbesondere wurde durchgehend die neue DS-GVO berücksichtigt. Neue Formulare wurden aufgenommen, u.a. zu den Themen Adresshandel, Überlassung von Daten, KI, Geheimhaltungsvereinbarung und Datenschutzerklärung. Viele weitere Formulare sind nun in zweisprachiger Form (deutschenglisch) enthalten.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Unternehmens- und Verbandsjuristen sowie alle anderen in der IT-Branche mit der Vertragsgestaltung befassten Praktiker.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Astrid Auer-Reinsdorff,
Caroline Cichon,
Timo Ehmann,
Uwe A. Henkenborg,
Christiane Hoffbauer,
Joachim Huber,
Ralf Imhof,
Ulla Kelp,
Patrick J. Missling,
Jochen Morsbach,
Tilman Mueller-Stöfen,
Alexander Raif,
Hans-Eric Rasmussen-Bonne,
Einar Recknagel,
Haike Ritter,
Sven Schilf,
Peter Schneidereit,
Barbara Sommer,
Fabian Stancke,
Alexander Tribess,
Wolfgang Weitnauer,
Felix Wittern
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Sie haben längst erkannt, dass im Fall der Fälle die üblichen, neutral gehaltenen Darstellungen des Softwarerechts nicht zum Vorteil Ihres Mandanten sind? Dann zeigt Ihnen das neue „Handbuch des Softwarerechts“ die Lösung: Das Werk stellt Ihnen den jeweiligen Sachverhalt aus zwei Perspektiven dar: aus Anbieter- und aus Anwendersicht. Damit bietet Ihnen das „Handbuch des Softwarerechts“ einen neuen Ansatz. Statt auf „(schein)neutrale“ Erläuterungen legt das Buch Wert auf eine optimale Gestaltung für beide Seiten – jeweils dargestellt in sich gegenüberstehenden Gegensatzpaaren. So erhalten Sie das perfekte Hilfsmittel, um für Ihre Partei das passende Ergebnis zu erzielen: • Ob Softwareanbieter oder Kunde: Ihr Mandant erhält eine exakt auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Beratung. • Sie lernen die Interessen der anderen Vertragsseite kennen und besser verstehen – ein weiterer Pluspunkt bei der Vertragsgestaltung zum Vorteil Ihres Mandanten. • Sie bekommen konkrete Antworten auf Fragen, die in Vertragsverhandlungen immer wieder kontrovers diskutiert werden. Für die einfache Handhabung entsprechen die klar strukturierten Kapitel dem typischen Projektverlauf und bilden den gesamten Lebenszyklus der Software ab: von den Vorfeldvereinbarungen über die Beschaffung und Nutzung der Software bis zu Fragen und Sonderthemen, die üblicherweise den Softwareeinsatz begleiten. Dabei achten die Autoren – durchweg ausgewiesene IT-Rechtsspezialisten – in allen Kapiteln auf 100%ige Praxisorientierung. Alle relevanten Rechtsfragen werden umfassend, übersichtlich und klar strukturiert dargestellt – für ein leichteres Arbeiten mit und an Softwareverträgen und für zufriedene Mandanten.
Aktualisiert: 2019-01-04
Autor:
Iris Argyriadou,
Christiane Bierekoven,
Elke Bischof,
Stefan Braun,
Johannes Droste,
Konstantin Ewald,
Thomas Fischer,
Thomas Fischl,
Bernhard Freund,
Klaus Gennen,
Carsten Gerlach,
Malte Grützmacher,
Truiken Heydn,
Marc Hilber,
Bernhard Hörl,
Peter Huppertz,
Michael Intveen,
Jana Jentzsch,
Michael Karger,
F. Thilo Klingbeil,
Simon Kohm,
Sascha Kremer,
Harald Krüger,
Thomas Lapp,
Christoph Legerlotz,
Felix Mannewitz,
Jan-Peter Ohrtmann,
Sebastian Rockstroh,
Birgit Roth-Neuschild,
Stephan Schmidt,
Mathias Schneider,
Jochen Scholz,
Alin Seegel,
Monika Sekara,
Gerald Spindler,
Thomas Stögmüller,
Daniel Taraz,
Günther Untucht,
Christian Völkel,
Christian Welkenbach
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Open Source Software ist im deutschen Urheberrecht angekommen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG die besonderen Bedürfnisse von Copyleft-Lizenzierungsmodellen berücksichtigt. Eine Verknüpfung von eingeräumten Nutzungsrechten und den in der GPL festgelegten Nutzungspflichten erfolgt im Wege der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB. Bei dem der Nutzungsrechtseinräumung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen atypischen "Open Source"-Vertrag, wobei sich der Vertragsinhalt im Wesentlichen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen entnehmen lässt, die als AGB einzuordnen sind.
Der in Open Source-Verträgen formulierte Gewährleistungs- und Haftungsausschluss verstößt gegen §§ 305 ff. BGB. Somit lässt sich die Haftung allein auf leichte Fahrlässigkeit beschränken - Grund genug, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zum Grundwerk
Dieses Handbuch befasst sich mit allen Regelungen, die sich auf die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen der Informationstechnologie in den verschiedenen Lebensbereichen beziehen. Im Einzelnen werden behandelt:Rechtsschutz von Hardware, Software und DatenbankenIT-VerträgeComplianceVerfahrensrechtArbeitsrechtZoll- und AußenhandelsrechtSteuerrechtStrafrechtVersicherungsrechtDatenschutz
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Personal-, Forschungs-, Produktions- und EDV-Abteilungen, Hard- und Softwareherstellerinnen und -hersteller und -vertreiberinnen und -vertreiber, Sachverständige.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Thorsten Ammann,
Mirko Andreas Bange (geb. Wieczorek),
Kai Cornelius,
Christian Czychowski,
Florian Deusch,
Tobias Eggendorfer,
Konstantin Ewald,
Thomas Faas,
Andreas von Falck,
Lothar Harings,
Judith Herchenbach-Canarius,
Benno Heussen,
Truiken Heydn,
Thomas Hoeren,
Georg Illies,
Andreas Imping,
Volker Kammel,
Wolfgang Kilian,
Robert Koch,
Sascha Kremer,
Christian Kuß,
Klaus Landry,
Sigurd Littbarski,
Manfred Lochter,
Reto Mantz,
Andreas Müglich,
Dania Neumann,
Jan Pohle,
Sven Polenz,
Helmut Redeker,
Johannes Rolfs,
Peter W. Schäfer,
Hauke Scheffler,
Jens M Schmittmann,
Luisa Siesmayer,
Julia Sinnig,
Antonius Sommer,
Oliver Stein,
Jürgen Taeger,
Paul Voigt,
Laura-Sophie Walter,
Nicolai Wiegand
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Das von Mitarbeitern der Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht der Wirtschaftsuniversität Wien erstellte Skriptum behandelt die wichtigsten Rechtsfragen der Internetnutzung aus zivilrechtlicher Sicht. Dazu gehören die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Einrichtung und Betrieb eines Internetauftritts: das Recht der Domain-Namen, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Urheber- und Datenbankrecht im Kontext der digitalen Werknutzung (u.a. Schutz von Webseiten, digitale Privatkopie, Hyperlinks), Vertragsschluss und Verbraucherschutz im E-Commerce ebenso wie die zivilrechtliche Haftung für Informationen, Providerverträge, Haftungsfragen bei Tauschbörsen, Internet-Auktionen und der rechtliche Schutz von DRM-Systemen. Es basiert auf österreichischem Recht; da jedoch der Großteil der rechtlichen Grundlagen auf europäischen Richtlinien beruht und die Autoren zudem durchgehend die Rechtsprechung und Literatur in Deutschland berücksichtigen, ist dieser Band auch für Leser in Deutschland von Nutzen.
Aktualisiert: 2020-02-19
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Die digitalisierte Abwicklung von Geschäftsprozessen ist für Unternehmen mittlerweile unerlässlich und stellt nicht nur einen entscheidenden Innovations- und Produktivitätsfaktor, sondern zugleich auch eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilhabe am nationalen und internationalen Wettbewerb dar. Die Nutzung von E-Business-Lösungen ist für Unternehmen dabei umso gewinnbringender, je stärker die zugrundeliegende Software an die individuelle Unternehmenssituation, die jeweiligen Geschäftsprozesse und den speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck angepasst wird. Solche individuell, nach den speziellen Bedürfnissen des Unternehmens maßgeschneiderte Software wird als „Individualsoftware“ bezeichnet und ist von Standardsoftware abzugrenzen, bei der es sich um ein Massenprodukt handelt, das für viele Anwender produziert wird, ohne dass individuelle Anforderungen berücksichtigt werden.
Die Entwicklung von Individualsoftware erfolgt dabei i.d.R. durch hochspezialisierte Softwarehäuser im Rahmen eines Softwareentwicklungs- bzw. Individualsoftwarevertrags, wobei häufig Unsicherheit darüber herrscht, ob und inwieweit der Softwarehersteller im Rahmen solcher Verträge dazu verpflichtet ist, dem Auftraggeber Nutzungsrechte an der entwickelten Software einzuräumen.
Die vorliegende Dissertation setzt sich mit dieser Frage auseinander und beleuchtet unter Berücksichtigung der einschlägigen urheberrechtlichen Rechtsprechung die rechtlichen Grundlagen der Nutzungsrechtseinräumung im Rahmen von Softwareentwicklungsverträgen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse zeigen nicht nur die grundlegenden Unterschiede zwischen Standard- und Individualsoftware auf, sondern sind zudem auch für die Erarbeitung von Nutzungsregelungen im Rahmen von Softwareentwicklungsverträgen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Aktualisiert: 2019-01-09
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In der Praxis hat sich ein florierender Handel mit sogenannter Gebrauchtsoftware entwickelt, der insb. die Reichweite des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes betrifft. In vertragsrechtlicher Hinsicht werden auf der Grundlage der Dogmatik sogenannter moderner Verträge der isolierte Softwarevertrieb sowie die beiden komplexen Leistungskonglomerate des Outsourcing und des ASP behandelt. Neue Nutzungsformen von Software im Rahmen von Webservices und in Grid Computing Netzen werden im Ausblick dargestellt.
Aktualisiert: 2021-02-11
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Die besondere Schwierigkeit der kartellrechtlichen Beurteilung von Softwareverträgen besteht darin, dass Software urheberrechtlich geschützt ist und unter Umständen Beschränkungen, die nach Urheberrecht zulässig sind, dennoch Wettbewerbsbeschränkungen oder einen Marktmachtmissbrauch darstellen können. Es gilt, die Grenzlinie zwischen Urheberrechtsschutz und Wettbewerbsbeschränkung zu ziehen. Hierbei muss die Funktion des Urheberrechts im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden. Im Ergebnis wird wegen der softwarespezifischen Besonderheiten, unter anderem im Vergleich zu sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken, eine eigene Gruppenfreistellungsverordnung für Softwareverträge befürwortet.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Als ersten Schritt zur praktischen UmSetzung der europäischen Kartellrechtsreform verabschiedete die Europäische Kommission Ende 1999 die Gruppenfreistellungsverordnung ("Vertikal-GVO"), die für alle Formen von Vertriebsvereinbarungen gilt. Gut zehn Jahre danach wird nun zum 1. Juni 2010 die Nachfolgeverordnung mit überarbeiteten vertikalen Leitlinien in Kraft treten.
Ziel der dritten Auflage des Buches ist es, die Kommentierung an die jüngsten legislativen Änderungen anzupassen und mit Hinweisen für die Vertragsgestaltung aus der Sicht des Praktikers zu kombinieren. Es werden Spezialprobleme im Zusammenhang mit dem Internetvertrieb sowie mit der Gestaltung von Software- und Franchiseverträgen behandelt. In Übereinstimmung mit der Denkweise der Kommission liegt der Schwerpunkt des Buches auf den Händler- und weniger auf den Lieferverträgen.
Aktualisiert: 2019-01-10
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