„Was für die Anhänger Sigmund Freuds der Sex ist, ist für die Europapolitiker mittlerweile … das Subsidiaritätsprinzip … Man versucht, alles damit zu begründen.“ So hat es vor einigen Jahren Wernhard Möschel provokativ formuliert. Und in der Tat nehmen viele das Prinzip der Subsidiarität als genuin europarechtliches und sehr weitreichendes Prinzip wahr. Handelt es sich doch um eine der am meisten beachteten Neuerungen, die der Maastrichter Vertrag im Jahr 1993 in den damaligen EG-Vertrag eingebracht hat. Dessen primärrechtliche Verankerung, die sich seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nunmehr in Art. 5 Abs. 3 EUV findet, ging im Wesentlichen auf eine deutsche Initiative zurück, die von Großbritannien unterstützt wurde. Seither hat das Prinzip eine fast ungebrochene Konjunktur erlebt. Ungeachtet der unbestreitbaren unionsrechtlichen Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips ist gleichwohl zu konstatieren, dass die Europapolitiker nicht für sich reklamieren können, das Subsidiaritätsprinzip aus der Taufe gehoben zu haben. Seine Ursprünge reichen deutlich weiter zurück. Das Symposion des Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften, dessen Beiträge in diesem Band versammelt sind, spürt diesem gemeineuropäischen Verfassungsprinzip nach und erörtert die unterschiedlichen Ausprägungen und Wirkweisen des Subsidiaritätsprinzips im europäischen Kontext.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der vorliegende Band vereinigt drei für den Druck überarbeitete, aktualisierte und ergänzte Vorträge, die am 21. November 2012 im Rahmen eines Symposions an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität La Sapienza in Rom gehalten wurden. Paolo Ridola (Universität La Sapienza) ist mit einem einführenden Beitrag zu „Macht, Demokratie und Verfassung in Europa in der Zeit der europäischen Krise“ vertreten. Die Beiträge von Andreas Haratsch (FernUniversität in Hagen) und Alessandra Di Martino (Universität La Sapienza) behandeln aus deutscher bzw. italienischer Sicht das Verhältnis des jeweiligen nationalen Rechts zum Europarecht. In der jüngsten Finanz- und Schuldenkrise hat sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht neu gestellt und hat – nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtsprechung der nationalen Verfassungsgerichte – neue Antworten erhalten. Die vorliegenden Beiträge behandeln einerseits grundlegende Fragestellungen und spüren andererseits diesen neuen Entwicklungen nach.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dimitris Th. Tsatsos verstarb am 24. April 2010 im Alter von 76 Jahren in Athen. Freunde und Wegbegleiter kamen im Mai 2011 zu einem mehrtägigen wissenschaftlichen Symposion in Hagen zusammen, um seine Person und sein Schaffen zu würdigen. Die große Menschen zusammenführende Kraft von Dimitris Th. Tsatsos bewies sich auf diese Weise noch nach seinem Tod. Das Gedenksymposion befasste sich mit den großen Themenkomplexen, die das Wirken von Dimitris Th. Tsatsos als Wissenschaftler und Politiker bestimmt haben und an deren Erforschung und rechtspolitischer Neuausrichtung er maßgeblich mitgewirkt hat: Verfassung, politische Parteien und Europa. Dieser Band dokumentiert die im Rahmen der Tagung gehaltenen Vorträge nebst den Diskussionen. Das Symposion wurde ausgerichtet vom Institut für Europäische Verfassungswissenschaften der FernUniversität in Hagen, dem Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung (Düsseldorf), dem Zentrum für Europäisches Verfassungsrecht (Athen) und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Einigungsvertrag fügt einen Abs. 2 in Art. 135a GG ein. Danach kann ein Bundesgesetz bestimmen, daß Verbindlichkeiten der DDR sowie Verbindlichkeiten, die mit dem wiedervereinigungsbedingten Übergang von Vermögenswerten auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen oder die auf Maßnahmen der DDR beruhen, nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, den Regelungsgehalt des Art. 135a Abs. 2 GG zu entschlüsseln sowie zu überprüfen, ob die Aufnahme des Art. 135a Abs. 2 GG in das Grundgesetz formell und materiell verfassungsmäßig ist.
Die Einkleidung einer Verfassungsänderung in das Vertragsgesetz zum Einigungsvertrag ist verfassungsgemäß. Zwar ist es im Regelfall mit der Verfassungsverantwortung des Gesetzgebers unvereinbar, Verfassungsänderungen in völkerrechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Die Bundesregierung handelte jedoch im Rahmen des ihr nach Art. 23 Satz 2 GG a. F. eingeräumten wiedervereinigungspolitischen Gestaltungsspielraums. Die Kollision zwischen wiedervereinigungspolitischem Gestaltungsspielraum der Exekutive und Verfassungsverantwortung der Legislative wird zu Lasten des Parlaments gelöst, wenn sich die Vereinbarung von Grundgesetzänderungen in einem völkerrechtlichen Vertrag nach pflichtgemäßer Einschätzung der Bundesregierung als notwendig erweist. Als Schuldner der von Art. 135a Abs. 2 GG erfaßten Verbindlichkeiten kommen nur deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erfaßt werden nur inländische, nicht aber völkerrechtliche Verbindlichkeiten sowie Forderungen ausländischer Gläubiger. Art. 135a Abs. 2 GG enthält ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten gesetzlich nur angeordnet werden kann, wenn dies erforderlich ist, um die staatliche Aufgabenerfüllung nicht nachhaltig zu gefährden.
Maßstab für die materielle Verfassungsmäßigkeit ist Art. 79 Abs. 3 GG. Art. 135a Abs. 2 GG entbindet den Gesetzgeber nicht von der Ac
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Band versammelt die Ergebnisse eines Forschungskolloquiums, das zur Verabschiedung von Prof. Dr. iur. Eckart Klein in den Ruhestand am 18. und 19. Juli 2008 an der Universität Potsdam abgehalten wurde. Unter dem Oberthema "Im Dienste des Menschen" wurden vier Bereiche vertiefend behandelt, die in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Eckart Kleins eine hervorgehobene Rolle gespielt haben: internationale Friedenssicherung, internationaler Menschenrechtsschutz, Europarecht sowie Verfassungsprozessrecht.
Mit Blick auf den ersten Themenkomplex wurde die Frage erörtert, inwieweit die Rechtspflicht von Staaten zur Zusammenarbeit bei der Friedenssicherung durch die Regeln über Verantwortlichkeit und Haftung beeinflusst wird. Besonderes Augenmerk lag dabei auf Art. 16 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit.
In dem zweiten Themenabschnitt wurden die Herausforderungen und Perspektiven des internationalen Menschenrechtsschutzes ausgeleuchtet. Das ambitionierte Programm, das die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 formuliert haben, stellt jeden einzelnen Staat und die Staatengemeinschaft, aber auch die Zivilgesellschaft auf nationaler wie internationaler Ebene weiterhin vor große Herausforderungen.
Als drittes Thema wurden die vielfältigen Konsequenzen erörtert, die sich aus der Etablierung der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Erweiterung des "Marktbürgers" im Gemeinsamen Markt um eine politisch-bürgerrechtliche Dimension ergeben haben.
Der vierte Themenkomplex nahm die Verfassungsgerichtsbarkeit in rechtsvergleichender Perspektive (Deutschland, USA, Italien sowie die europäische Ebene) in den Blick. Die Verfassungsbeschwerde gehört dabei keineswegs zwingend zum Instrumentarium, mit dem die wichtige Aufgabe der Rechtswahrung in den jeweiligen Verfassungssystemen erfüllt wird. Im Zuge der fortschreitenden Verflechtung von Rechtsebenen gewinnt die hierauf bezogene "Schleusenfunktion" der Verfassungsgerichte wachsende Bedeutung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Was für die Anhänger Sigmund Freuds der Sex ist, ist für die Europapolitiker mittlerweile … das Subsidiaritätsprinzip … Man versucht, alles damit zu begründen.“ So hat es vor einigen Jahren Wernhard Möschel provokativ formuliert. Und in der Tat nehmen viele das Prinzip der Subsidiarität als genuin europarechtliches und sehr weitreichendes Prinzip wahr. Handelt es sich doch um eine der am meisten beachteten Neuerungen, die der Maastrichter Vertrag im Jahr 1993 in den damaligen EG-Vertrag eingebracht hat. Dessen primärrechtliche Verankerung, die sich seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nunmehr in Art. 5 Abs. 3 EUV findet, ging im Wesentlichen auf eine deutsche Initiative zurück, die von Großbritannien unterstützt wurde. Seither hat das Prinzip eine fast ungebrochene Konjunktur erlebt. Ungeachtet der unbestreitbaren unionsrechtlichen Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips ist gleichwohl zu konstatieren, dass die Europapolitiker nicht für sich reklamieren können, das Subsidiaritätsprinzip aus der Taufe gehoben zu haben. Seine Ursprünge reichen deutlich weiter zurück. Das Symposion des Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften, dessen Beiträge in diesem Band versammelt sind, spürt diesem gemeineuropäischen Verfassungsprinzip nach und erörtert die unterschiedlichen Ausprägungen und Wirkweisen des Subsidiaritätsprinzips im europäischen Kontext.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Der vorliegende Band vereinigt drei für den Druck überarbeitete, aktualisierte und ergänzte Vorträge, die am 21. November 2012 im Rahmen eines Symposions an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität La Sapienza in Rom gehalten wurden. Paolo Ridola (Universität La Sapienza) ist mit einem einführenden Beitrag zu „Macht, Demokratie und Verfassung in Europa in der Zeit der europäischen Krise“ vertreten. Die Beiträge von Andreas Haratsch (FernUniversität in Hagen) und Alessandra Di Martino (Universität La Sapienza) behandeln aus deutscher bzw. italienischer Sicht das Verhältnis des jeweiligen nationalen Rechts zum Europarecht. In der jüngsten Finanz- und Schuldenkrise hat sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht neu gestellt und hat – nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtsprechung der nationalen Verfassungsgerichte – neue Antworten erhalten. Die vorliegenden Beiträge behandeln einerseits grundlegende Fragestellungen und spüren andererseits diesen neuen Entwicklungen nach.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Dimitris Th. Tsatsos verstarb am 24. April 2010 im Alter von 76 Jahren in Athen. Freunde und Wegbegleiter kamen im Mai 2011 zu einem mehrtägigen wissenschaftlichen Symposion in Hagen zusammen, um seine Person und sein Schaffen zu würdigen. Die große Menschen zusammenführende Kraft von Dimitris Th. Tsatsos bewies sich auf diese Weise noch nach seinem Tod. Das Gedenksymposion befasste sich mit den großen Themenkomplexen, die das Wirken von Dimitris Th. Tsatsos als Wissenschaftler und Politiker bestimmt haben und an deren Erforschung und rechtspolitischer Neuausrichtung er maßgeblich mitgewirkt hat: Verfassung, politische Parteien und Europa. Dieser Band dokumentiert die im Rahmen der Tagung gehaltenen Vorträge nebst den Diskussionen. Das Symposion wurde ausgerichtet vom Institut für Europäische Verfassungswissenschaften der FernUniversität in Hagen, dem Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung (Düsseldorf), dem Zentrum für Europäisches Verfassungsrecht (Athen) und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Menschenrechte lassen sich begreifen als Antworten auf exemplarische Unrechtserfahrungen, und ihr Grundanliegen ist es, die natürliche Freiheit des Menschen gegenüber ungerechtfertigten Beschränkungen durch die von Staaten und heute auch von supranationalen Organisationen ausgeübte Hoheitsgewalt zu schützen. Sie sind somit nicht nur elementare Rechtsverbürgungen. Sie künden auch von der Rolle des Individuums in der Gemeinschaft, und in ihnen spiegelt sich die Vorstellung vom Staat. Menschenrechte gelten als Errungenschaft der Neuzeit. Die geistesgeschichtlichen Wurzeln dieser mit der Natur des Menschen untrennbar verknüpften Rechte reichen jedoch weit zurück. Das vorliegende Werk zeichnet die historische Entwicklung der Menschenrechte von der Antike bis in die heutige Zeit nach.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Der Band versammelt die Ergebnisse eines Forschungskolloquiums, das zur Verabschiedung von Prof. Dr. iur. Eckart Klein in den Ruhestand am 18. und 19. Juli 2008 an der Universität Potsdam abgehalten wurde. Unter dem Oberthema "Im Dienste des Menschen" wurden vier Bereiche vertiefend behandelt, die in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Eckart Kleins eine hervorgehobene Rolle gespielt haben: internationale Friedenssicherung, internationaler Menschenrechtsschutz, Europarecht sowie Verfassungsprozessrecht.
Mit Blick auf den ersten Themenkomplex wurde die Frage erörtert, inwieweit die Rechtspflicht von Staaten zur Zusammenarbeit bei der Friedenssicherung durch die Regeln über Verantwortlichkeit und Haftung beeinflusst wird. Besonderes Augenmerk lag dabei auf Art. 16 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit.
In dem zweiten Themenabschnitt wurden die Herausforderungen und Perspektiven des internationalen Menschenrechtsschutzes ausgeleuchtet. Das ambitionierte Programm, das die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 formuliert haben, stellt jeden einzelnen Staat und die Staatengemeinschaft, aber auch die Zivilgesellschaft auf nationaler wie internationaler Ebene weiterhin vor große Herausforderungen.
Als drittes Thema wurden die vielfältigen Konsequenzen erörtert, die sich aus der Etablierung der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Erweiterung des "Marktbürgers" im Gemeinsamen Markt um eine politisch-bürgerrechtliche Dimension ergeben haben.
Der vierte Themenkomplex nahm die Verfassungsgerichtsbarkeit in rechtsvergleichender Perspektive (Deutschland, USA, Italien sowie die europäische Ebene) in den Blick. Die Verfassungsbeschwerde gehört dabei keineswegs zwingend zum Instrumentarium, mit dem die wichtige Aufgabe der Rechtswahrung in den jeweiligen Verfassungssystemen erfüllt wird. Im Zuge der fortschreitenden Verflechtung von Rechtsebenen gewinnt die hierauf bezogene "Schleusenfunktion" der Verfassungsgerichte wachsende Bedeutung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Einigungsvertrag fügt einen Abs. 2 in Art. 135a GG ein. Danach kann ein Bundesgesetz bestimmen, daß Verbindlichkeiten der DDR sowie Verbindlichkeiten, die mit dem wiedervereinigungsbedingten Übergang von Vermögenswerten auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen oder die auf Maßnahmen der DDR beruhen, nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, den Regelungsgehalt des Art. 135a Abs. 2 GG zu entschlüsseln sowie zu überprüfen, ob die Aufnahme des Art. 135a Abs. 2 GG in das Grundgesetz formell und materiell verfassungsmäßig ist.
Die Einkleidung einer Verfassungsänderung in das Vertragsgesetz zum Einigungsvertrag ist verfassungsgemäß. Zwar ist es im Regelfall mit der Verfassungsverantwortung des Gesetzgebers unvereinbar, Verfassungsänderungen in völkerrechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Die Bundesregierung handelte jedoch im Rahmen des ihr nach Art. 23 Satz 2 GG a. F. eingeräumten wiedervereinigungspolitischen Gestaltungsspielraums. Die Kollision zwischen wiedervereinigungspolitischem Gestaltungsspielraum der Exekutive und Verfassungsverantwortung der Legislative wird zu Lasten des Parlaments gelöst, wenn sich die Vereinbarung von Grundgesetzänderungen in einem völkerrechtlichen Vertrag nach pflichtgemäßer Einschätzung der Bundesregierung als notwendig erweist. Als Schuldner der von Art. 135a Abs. 2 GG erfaßten Verbindlichkeiten kommen nur deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erfaßt werden nur inländische, nicht aber völkerrechtliche Verbindlichkeiten sowie Forderungen ausländischer Gläubiger. Art. 135a Abs. 2 GG enthält ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten gesetzlich nur angeordnet werden kann, wenn dies erforderlich ist, um die staatliche Aufgabenerfüllung nicht nachhaltig zu gefährden.
Maßstab für die materielle Verfassungsmäßigkeit ist Art. 79 Abs. 3 GG. Art. 135a Abs. 2 GG entbindet den Gesetzgeber nicht von der Ac
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Band versammelt die Ergebnisse eines Forschungskolloquiums, das zur Verabschiedung von Prof. Dr. iur. Eckart Klein in den Ruhestand am 18. und 19. Juli 2008 an der Universität Potsdam abgehalten wurde. Unter dem Oberthema "Im Dienste des Menschen" wurden vier Bereiche vertiefend behandelt, die in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Eckart Kleins eine hervorgehobene Rolle gespielt haben: internationale Friedenssicherung, internationaler Menschenrechtsschutz, Europarecht sowie Verfassungsprozessrecht.
Mit Blick auf den ersten Themenkomplex wurde die Frage erörtert, inwieweit die Rechtspflicht von Staaten zur Zusammenarbeit bei der Friedenssicherung durch die Regeln über Verantwortlichkeit und Haftung beeinflusst wird. Besonderes Augenmerk lag dabei auf Art. 16 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit.
In dem zweiten Themenabschnitt wurden die Herausforderungen und Perspektiven des internationalen Menschenrechtsschutzes ausgeleuchtet. Das ambitionierte Programm, das die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 formuliert haben, stellt jeden einzelnen Staat und die Staatengemeinschaft, aber auch die Zivilgesellschaft auf nationaler wie internationaler Ebene weiterhin vor große Herausforderungen.
Als drittes Thema wurden die vielfältigen Konsequenzen erörtert, die sich aus der Etablierung der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Erweiterung des "Marktbürgers" im Gemeinsamen Markt um eine politisch-bürgerrechtliche Dimension ergeben haben.
Der vierte Themenkomplex nahm die Verfassungsgerichtsbarkeit in rechtsvergleichender Perspektive (Deutschland, USA, Italien sowie die europäische Ebene) in den Blick. Die Verfassungsbeschwerde gehört dabei keineswegs zwingend zum Instrumentarium, mit dem die wichtige Aufgabe der Rechtswahrung in den jeweiligen Verfassungssystemen erfüllt wird. Im Zuge der fortschreitenden Verflechtung von Rechtsebenen gewinnt die hierauf bezogene "Schleusenfunktion" der Verfassungsgerichte wachsende Bedeutung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Einigungsvertrag fügt einen Abs. 2 in Art. 135a GG ein. Danach kann ein Bundesgesetz bestimmen, daß Verbindlichkeiten der DDR sowie Verbindlichkeiten, die mit dem wiedervereinigungsbedingten Übergang von Vermögenswerten auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen oder die auf Maßnahmen der DDR beruhen, nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, den Regelungsgehalt des Art. 135a Abs. 2 GG zu entschlüsseln sowie zu überprüfen, ob die Aufnahme des Art. 135a Abs. 2 GG in das Grundgesetz formell und materiell verfassungsmäßig ist.
Die Einkleidung einer Verfassungsänderung in das Vertragsgesetz zum Einigungsvertrag ist verfassungsgemäß. Zwar ist es im Regelfall mit der Verfassungsverantwortung des Gesetzgebers unvereinbar, Verfassungsänderungen in völkerrechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Die Bundesregierung handelte jedoch im Rahmen des ihr nach Art. 23 Satz 2 GG a. F. eingeräumten wiedervereinigungspolitischen Gestaltungsspielraums. Die Kollision zwischen wiedervereinigungspolitischem Gestaltungsspielraum der Exekutive und Verfassungsverantwortung der Legislative wird zu Lasten des Parlaments gelöst, wenn sich die Vereinbarung von Grundgesetzänderungen in einem völkerrechtlichen Vertrag nach pflichtgemäßer Einschätzung der Bundesregierung als notwendig erweist. Als Schuldner der von Art. 135a Abs. 2 GG erfaßten Verbindlichkeiten kommen nur deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erfaßt werden nur inländische, nicht aber völkerrechtliche Verbindlichkeiten sowie Forderungen ausländischer Gläubiger. Art. 135a Abs. 2 GG enthält ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten gesetzlich nur angeordnet werden kann, wenn dies erforderlich ist, um die staatliche Aufgabenerfüllung nicht nachhaltig zu gefährden.
Maßstab für die materielle Verfassungsmäßigkeit ist Art. 79 Abs. 3 GG. Art. 135a Abs. 2 GG entbindet den Gesetzgeber nicht von der Ac
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das neue Handbuch ist eine auf 12 Bände angelegte Edition des Verwaltungsrechts. Als wissenschaftliches Gemeinschaftswerk von zwei Herausgebern und rund 250 Autor*innen basiert es auf einer Gesamtkonzeption, die das deutsche, europäische und internationale Verwaltungsrecht als Einheit und in ihrer Interdependenz und Interaktion in den Blick nimmt. Die Bände wenden sich gleichermaßen an die verwaltungsrechtliche Praxis und die Verwaltungsrechtswissenschaft. Der Rechtsstoff wird enzyklopädisch aufbereitet, die Zusammenhänge und das Allgemeine in der Fülle der Referenzgebiete des Besonderen werden erschlossen und auseinanderstrebende Detailforschungen zusammengeführt. Das Handbuch stellt die positivrechtlichen Begriffe, Prinzipien und Institute des Verwaltungsrechts in ihren Geltungsbedingungen dar, geht ihren wesentlichen geschichtlichen und sonstigen Grundlagen nach, analysiert sie dogmatisch und untersucht eingehend ihre europäische und internationale Verzahnung. Das Handbuch hat das Ziel, den aktuellen Stand des Verwaltungsrechts des Bundes und der Länder sowie der Europäischen Union umfassend, systematisch und verständlich darzustellen.
Charakteristisch für die Darstellung ist die enge Verzahnung mit internationalem und europäischem Recht, die Verknüpfung von Allgemeinem und Besonderem Verwaltungsrecht, die Vernetzung von materiellem und formellem Recht, die Interdisziplinarität der Methodik sowie die Einbeziehung neuer Entwicklungen wie z.B. der Digitalisierung der Verwaltung.
Band III ist den Einwirkungen des Verfassungsrechts auf die Verwaltung und das Verwaltungsrecht gewidmet. In einem einführenden Teil wird der rahmenartige Charakter der Verfassung für das Verwaltungshandeln beleuchtet. Die folgenden Teile des Bandes wenden sich zunächst der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns sowie den unterschiedlichen Formen der Selbstverwaltung zu. Sodann werden die rechtsstaatlichen Bindungen im nationalen und europäischen Verwaltungsrecht beleuchtet.Anschließend richtet sich der Fokus auf Fragen der Gewaltenteilung in föderalen Strukturen. Ein weiterer Teil ist dem durch das Grundgesetz und die europäischen Verträge gespannten Ordnungsrahmen gewidmet. Eine Abrundung erfährt der Band durch Ausführungen zum öffentlichen Dienst.
Aktualisiert: 2023-05-10
Autor:
Peter Axer,
Monika Böhm,
Frauke Brosius-Gersdorf,
Christoph Brüning,
Indra Spiecker gen. Döhmann,
Horst Dreier,
Michael Droege,
Dirk Ehlers,
Torben Ellerbrok,
Judith Froese,
Claas Friedrich Germelmann,
Dieter Grimm,
Nils Grosche,
Bernd Grzeszick,
Andreas Haratsch,
Markus Heintzen,
Johanna Hey,
Kahl Ludwigs (HVwR Bd. III),
Wolfgang Kahl,
Sebastian Graf von Kielmansegg,
Winfried Kluth,
Markus Kotzur,
Hanno Kube,
David Kuch,
Jürgen Kühling,
Markus Ludwigs,
Veith Mehde,
Florian Meinel,
Eckhard Pache,
Niels Petersen,
Ute Sacksofsky,
Thorsten Ingo Schmidt,
Paulina Starski,
Joachim Suerbaum,
Andreas Voßkuhle,
Thomas Wischmeyer
> findR *
Das Lehrbuch "Europarecht" wendet sich sowohl an Studierende mit dem Pflichtfach Europarecht als auch an Schwerpunktstudierende. Es ist schließlich ebenso als Nachschlagewerk für die juristische Praxis geeignet, da es einen schnellen Zugang zur Materie ermöglicht. Die Neuauflage wurde gründlich überarbeitet und ist auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung.
Aus Rezensionen zu Vorauflagen:
"Der Haratsch/Koenig/Pechstein ist im wahrsten wie im übertragenen Sinne ein Schwergewicht unter den Lehrbüchern des Europarechts."
Sebastian Felz http://dierezensenten.blogspot.com/2019/05/rezension-europarecht.html
"Für eine gründliche Erarbeitung des Europarechts im Grundstudium, zur Bewältigung des Schwerpunktes sowie als allgemeines Nachschlagewerk ist es [...] sehr gut geeignet."
David van Koppen https://jura-rezensionen.blogspot.com/2018/12/haratschkoenigpechtstein-europarecht-11.html
"Nicht nur die leserfreundliche Darstellung, sondern und gerade die tiefgehende und zugleich klar verständliche Illustration der - bisweilen - komplexen Rechtsmaterie und das Ineinandergreifen mit dem nationalen Recht gelingt den Verfassern auf eine besonders meisterhafte Weise. [...] Daher sollte dieses Standardlehrwerk im Bücherregal jedes Juristen zu finden sein und die Lektüre von keinem Juristen vernachlässigt werden."
Arian Nazari-Khanachayi dierezensenten.blogspot.com — http://www.dierezensenten.blogspot.de/2014/06/rezension-offentliches-recht-europarecht.html
Aktualisiert: 2023-05-04
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Das neue Handbuch ist eine auf 12 Bände angelegte Edition des Verwaltungsrechts. Als wissenschaftliches Gemeinschaftswerk von zwei Herausgebern und rund 250 Autor*innen basiert es auf einer Gesamtkonzeption, die das deutsche, europäische und internationale Verwaltungsrecht als Einheit und in ihrer Interdependenz und Interaktion in den Blick nimmt. Die Bände wenden sich gleichermaßen an die verwaltungsrechtliche Praxis und die Verwaltungsrechtswissenschaft. Der Rechtsstoff wird enzyklopädisch aufbereitet, die Zusammenhänge und das Allgemeine in der Fülle der Referenzgebiete des Besonderen werden erschlossen und auseinanderstrebende Detailforschungen zusammengeführt. Das Handbuch stellt die positivrechtlichen Begriffe, Prinzipien und Institute des Verwaltungsrechts in ihren Geltungsbedingungen dar, geht ihren wesentlichen geschichtlichen und sonstigen Grundlagen nach, analysiert sie dogmatisch und untersucht eingehend ihre europäische und internationale Verzahnung. Das Handbuch hat das Ziel, den aktuellen Stand des Verwaltungsrechts des Bundes und der Länder sowie der Europäischen Union umfassend, systematisch und verständlich darzustellen.
Charakteristisch für die Darstellung ist die enge Verzahnung mit internationalem und europäischem Recht, die Verknüpfung von Allgemeinem und Besonderem Verwaltungsrecht, die Vernetzung von materiellem und formellem Recht, die Interdisziplinarität der Methodik sowie die Einbeziehung neuer Entwicklungen wie z.B. der Digitalisierung der Verwaltung.
Band III ist den Einwirkungen des Verfassungsrechts auf die Verwaltung und das Verwaltungsrecht gewidmet. In einem einführenden Teil wird der rahmenartige Charakter der Verfassung für das Verwaltungshandeln beleuchtet. Die folgenden Teile des Bandes wenden sich zunächst der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns sowie den unterschiedlichen Formen der Selbstverwaltung zu. Sodann werden die rechtsstaatlichen Bindungen im nationalen und europäischen Verwaltungsrecht beleuchtet.Anschließend richtet sich der Fokus auf Fragen der Gewaltenteilung in föderalen Strukturen. Ein weiterer Teil ist dem durch das Grundgesetz und die europäischen Verträge gespannten Ordnungsrahmen gewidmet. Eine Abrundung erfährt der Band durch Ausführungen zum öffentlichen Dienst.
Aktualisiert: 2023-02-27
Autor:
Peter Axer,
Monika Böhm,
Frauke Brosius-Gersdorf,
Christoph Brüning,
Indra Spiecker gen. Döhmann,
Horst Dreier,
Michael Droege,
Dirk Ehlers,
Torben Ellerbrok,
Judith Froese,
Claas Friedrich Germelmann,
Dieter Grimm,
Nils Grosche,
Bernd Grzeszick,
Andreas Haratsch,
Markus Heintzen,
Johanna Hey,
Kahl Ludwigs (HVwR Bd. III),
Wolfgang Kahl,
Sebastian Graf von Kielmansegg,
Winfried Kluth,
Markus Kotzur,
Hanno Kube,
David Kuch,
Jürgen Kühling,
Markus Ludwigs,
Veith Mehde,
Florian Meinel,
Eckhard Pache,
Niels Petersen,
Ute Sacksofsky,
Thorsten Ingo Schmidt,
Paulina Starski,
Joachim Suerbaum,
Andreas Voßkuhle,
Thomas Wischmeyer
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Menschenrechte lassen sich begreifen als Antworten auf exemplarische Unrechtserfahrungen, und ihr Grundanliegen ist es, die natürliche Freiheit des Menschen gegenüber ungerechtfertigten Beschränkungen durch die von Staaten und heute auch von supranationalen Organisationen ausgeübte Hoheitsgewalt zu schützen. Sie sind somit nicht nur elementare Rechtsverbürgungen. Sie künden auch von der Rolle des Individuums in der Gemeinschaft, und in ihnen spiegelt sich die Vorstellung vom Staat. Menschenrechte gelten als Errungenschaft der Neuzeit. Die geistesgeschichtlichen Wurzeln dieser mit der Natur des Menschen untrennbar verknüpften Rechte reichen jedoch weit zurück. Das vorliegende Werk zeichnet die historische Entwicklung der Menschenrechte von der Antike bis in die heutige Zeit nach.
Aktualisiert: 2023-01-13
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Das Lehrbuch "Europarecht" wendet sich sowohl an den Studenten mit dem Pflichtfach Europarecht als auch an den Wahlpflichtkandidaten, ist aber auch für den juristischen Praktiker geeignet, da es einen schnellen Zugang zur Materie ermöglicht. Die Neuauflage ist gründlich überarbeitet und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung.
Aus Rezensionen zu Vorauflagen:
"Der Haratsch/Koenig/Pechstein ist im wahrsten wie im übertragenen Sinne ein Schwergewicht unter den Lehrbüchern des Europarechts."
Sebastian Felz http://dierezensenten.blogspot.com/2019/05/rezension-europarecht.html
Für eine gründliche Erarbeitung des Europarechts im Grundstudium, zur Bewältigung des Schwerpunktes sowie als allgemeines Nachschlagewerk ist es […] sehr gut geeignet."
David van Koppen https://jura-rezensionen.blogspot.com/2018/12/haratschkoenigpechtstein-europarecht-11.html
"Nicht nur die leserfreundliche Darstellung, sondern und gerade die tiefgehende und zugleich klar verständliche Illustration der - bisweilen - komplexen Rechtsmaterie und das Ineinandergreifen mit dem nationalen Recht gelingt den Verfassern auf eine besonders meisterhafte Weise. […] Daher sollte dieses Standardlehrwerk im Bücherregal jedes Juristen zu finden sein und die Lektüre von keinem Juristen vernachlässigt werden."
Arian Nazari-Khanachayi dierezensenten.blogspot.com — http://www.dierezensenten.blogspot.de/2014/06/rezension-offentliches-recht-europarecht.html
"Insgesamt bleibt [...] festzuhalten, dass das Lehrbuch von Haratsch/Koenig/Pechstein zu den besten Büchern gehört, die zum EU-Recht veröffentlicht wurden." Guido Kirchhoff Zeitschrift für das Juristische Studium 2012, 291-292
Aktualisiert: 2022-06-15
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Das Lehrbuch "Europarecht" wendet sich sowohl an den Studenten mit dem Pflichtfach Europarecht als auch an den Wahlpflichtkandidaten, ist aber auch für den juristischen Praktiker geeignet, da es einen schnellen Zugang zur Materie ermöglicht. Die Neuauflage ist gründlich überarbeitet und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung. Aus Rezensionen zu Vorauflagen: "Der Haratsch/Koenig/Pechstein ist im wahrsten wie im übertragenen Sinne ein Schwergewicht unter den Lehrbüchern des Europarechts." Sebastian Felz http://dierezensenten.blogspot.com/2019/05/rezension-europarecht.html Für eine gründliche Erarbeitung des Europarechts im Grundstudium, zur Bewältigung des Schwerpunktes sowie als allgemeines Nachschlagewerk ist es […] sehr gut geeignet." David van Koppen https://jura-rezensionen.blogspot.com/2018/12/haratschkoenigpechtstein-europarecht-11.html "Nicht nur die leserfreundliche Darstellung, sondern und gerade die tiefgehende und zugleich klar verständliche Illustration der - bisweilen - komplexen Rechtsmaterie und das Ineinandergreifen mit dem nationalen Recht gelingt den Verfassern auf eine besonders meisterhafte Weise. […] Daher sollte dieses Standardlehrwerk im Bücherregal jedes Juristen zu finden sein und die Lektüre von keinem Juristen vernachlässigt werden." Arian Nazari-Khanachayi dierezensenten.blogspot.com — http://www.dierezensenten.blogspot.de/2014/06/rezension-offentliches-recht-europarecht.html "Insgesamt bleibt [...] festzuhalten, dass das Lehrbuch von Haratsch/Koenig/Pechstein zu den besten Büchern gehört, die zum EU-Recht veröffentlicht wurden." Guido Kirchhoff Zeitschrift für das Juristische Studium 2012, 291-292 Für Bibliotheken gelten bei diesem Titel abweichende Konditionen; bitte wenden Sie sich an den Vertrieb.
Aktualisiert: 2023-04-25
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Europas Grundrechte im Blick.
Das Handbuch
stellt den Stand des Europäischen Grundrechtsschutzes umfassend dar. Es basiert auf der Analyse des geltenden EU-Rechts, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie der mitgliedstaatlichen Verfassungstraditionen. Berücksichtigt wird dabei neben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch die seit Lissabon verbindlich geltende Grundrechtecharta.
Ausführliche Gesamtdarstellung
In einem allgemeinen Teil werden die wesentlichen grundrechtsdogmatischen Fragen, einschließlich der prozessualen Durchsetzung der EU-Grundrechte behandelt. Im besonderen Teil werden die Schutzgewährleistungen der einzelnen Grundrechte ausführlich dargestellt und bewertet.
Vorteile auf einen Blick
- grundrechtsübergreifende Darstellungsweise
- rechtsvergleichender Ansatz
- angepasste Struktur
Zur Neuauflage
Die Neuauflage bringt das Werk auf den Stand des Lissabonner Vertrags und berücksichtigt die stetige Weiterentwicklung des EU-Grundrechtsschutzes. Behandelt wird die hierzu ergangene aktuelle Rechtsprechung sowie der weiterhin in Verhandlung befindliche Beitritt der EU zur EMRK samt des zweiten EuGH-Gutachtens zu dieser Frage.
Ideal für
Rechtsanwälte, Richter, Wissenschaftler, Dozenten und Studierende.
Aktualisiert: 2020-07-01
Autor:
Manfred Baldus,
Ayse-Martina Böhringer,
Marten Breuer,
Marc Bungenberg,
Wolfram Cremer,
Kerstin von der Decken,
Jasper Finke,
Annette Guckelberger,
Andreas Haratsch,
Martin Heger,
F. Sebastian M. Heselhaus,
Sebastian Heselhaus,
Christian Hilbrandt,
Jürgen Kühling,
Thilo Marauhn,
Hanns Peter Nehl,
Gert Nicolaysen,
Carsten Nowak,
Gregor Julius Ostermann,
Eckhard Pache,
Sarah Progin-Theuerkauf,
Markus Rau,
Stephan Rixen,
Markus Schreiber,
Peter Szczekalla,
Carmen Thiele
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