Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle

Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle von Hattenhauer,  Hans, Ludewig,  Johann P
Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
Aktualisiert: 2023-06-30
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Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle

Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle von Hattenhauer,  Hans, Ludewig,  Johann P
Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
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Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle von Hattenhauer,  Hans, Ludewig,  Johann P
Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
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Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
Aktualisiert: 2023-06-29
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Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
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Von den beiden Grundgesetzen, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation über Jahrhunderte Bestand verliehen haben, sorgten die je und je bei Kaiserwahlen fortgeschriebenen Wahlkapitulationen für Dynamik und passten das Reich dem Wandel der Verhältnisse an. Für die Statik sorgte seit 1356 die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Sie war mehr als ein Wahlgesetz und garantierte den Bestand der Zentralgewalt wie der föderalen Verfassung des Reiches. Über den Bestand des Heiligen Reiches hinaus betrachtete man sie noch zu den Zeiten des Deutschen Bundes als in Geltung befindlich. Den umfangreichsten Kommentar zur Goldenen Bulle verfasste zu Beginn des 18. Jahrhunderts der hochgelehrte und wegen seiner bedeutenden Bibliothek und Archivaliensammlung berühmte Johann Peter (von) Ludewig (AD 1668-1743). Er galt nach der Vertreibung Christian Wolffs als die erste Zierde der aufsteigenden Universität Halle. Als Kanzler seiner Universität, Lehrer des deutschen Staatsrechts in der Tradition Conrings, königlich preußischer Hofhistoriograph und Geheimrat vertrat er in seiner Staatsrechtslehre mit unverhohlener Parteilichkeit gegen das habsburgische Kaisertum die Interessen der reichsständischen Territorialstaaten, insbesondere Preußens. Das trug dem leidenschaftlichen und eitlen Manne die erbitterte Feindschaft seines hallischen Kollegen Gundling ein. Eine Generation später verfiel sein Kommentar zur Goldenen Bulle der Kritik des für Kaiser und Reich eintretenden Johann Jacob Moser. Zwar nahm Moser seinen Vorwurf der Quellenfälschung gegenüber Ludewig später zurück, doch mag es vor allem seinem Urteil zu verdanken sein, dass dieser materialreiche Kommentar später keine Beachtung mehr fand. Der Gegenwart dagegen ist Ludewigs Werk bei kritischer Verwendung eine reiche Quelle zur Geschichte der ersten dreieinhalb Jahrhunderte der Goldenen Bulle und damit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Auch einzeln lieferbar, siehe www.olms.de!
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Rechtsprechung und Justizhoheit

Rechtsprechung und Justizhoheit von Biskup,  Rainer, Drecktrah,  Volker Friedrich, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Haas,  Evelyn, Hattenhauer,  Hans, Heyn,  Benedict F., Köhler,  Michael Curt, Kriechbaum,  Maximiliane, Langhein,  A. W. Heinrich, Lührig,  Nicolas, Morisse,  Heiko, Mueller,  Ingo, O´Sullivan,  Carolin, Repgen,  Tilman, Scholz-Fröhling,  Sabine, Sellert,  Wolfgang, Spiess,  Pirmin, Willoweit,  Dietmar
Das Verhältnis der Rechtsprechung zur öffentlichen Gewalt war im Laufe der Geschichte tiefgreifenden Wandlungen unterworfen, die auch in der Gegenwart andauern. Der politische Gestaltungswille der frühneuzeitlichen Obrigkeiten führte – mit Begründungen der Jurisprudenz – zum Richteramt des Landesherrn. Die dagegen durchgesetzte Unabhängigkeit der Richter rechtfertigte sich im konstitutionellen Staat durch die strikte Bindung der Justiz an das demokratisch legitimierte Gesetz. Im 20. Jahrhundert jedoch hat – nach dem Einbruch des Dritten Reiches – die Unabhängigkeit der Gerichte durch deren Rechtsfortbildung eine ganz neue politische Qualität erhalten, die das System der Gewaltenteilung in Frage stellt. Die hier vorgelegten Beiträge behandeln die Entwicklung dieser Thematik und ihr Umfeld seit dem Spätmittelalter an Beispielen aus dem Alten Reich und dem 19. Jahrhundert, besonders aber auch mit kritischen Studien zur Rechtsgeschichte der Bundesrepublik.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Rechtsprechung und Justizhoheit

Rechtsprechung und Justizhoheit von Biskup,  Rainer, Drecktrah,  Volker Friedrich, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Haas,  Evelyn, Hattenhauer,  Hans, Heyn,  Benedict F., Köhler,  Michael Curt, Kriechbaum,  Maximiliane, Langhein,  A. W. Heinrich, Lührig,  Nicolas, Morisse,  Heiko, Mueller,  Ingo, O´Sullivan,  Carolin, Repgen,  Tilman, Scholz-Fröhling,  Sabine, Sellert,  Wolfgang, Spiess,  Pirmin, Willoweit,  Dietmar
Das Verhältnis der Rechtsprechung zur öffentlichen Gewalt war im Laufe der Geschichte tiefgreifenden Wandlungen unterworfen, die auch in der Gegenwart andauern. Der politische Gestaltungswille der frühneuzeitlichen Obrigkeiten führte – mit Begründungen der Jurisprudenz – zum Richteramt des Landesherrn. Die dagegen durchgesetzte Unabhängigkeit der Richter rechtfertigte sich im konstitutionellen Staat durch die strikte Bindung der Justiz an das demokratisch legitimierte Gesetz. Im 20. Jahrhundert jedoch hat – nach dem Einbruch des Dritten Reiches – die Unabhängigkeit der Gerichte durch deren Rechtsfortbildung eine ganz neue politische Qualität erhalten, die das System der Gewaltenteilung in Frage stellt. Die hier vorgelegten Beiträge behandeln die Entwicklung dieser Thematik und ihr Umfeld seit dem Spätmittelalter an Beispielen aus dem Alten Reich und dem 19. Jahrhundert, besonders aber auch mit kritischen Studien zur Rechtsgeschichte der Bundesrepublik.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Rechtsprechung und Justizhoheit

Rechtsprechung und Justizhoheit von Biskup,  Rainer, Drecktrah,  Volker Friedrich, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Haas,  Evelyn, Hattenhauer,  Hans, Heyn,  Benedict F., Köhler,  Michael Curt, Kriechbaum,  Maximiliane, Langhein,  A. W. Heinrich, Lührig,  Nicolas, Morisse,  Heiko, Mueller,  Ingo, O´Sullivan,  Carolin, Repgen,  Tilman, Scholz-Fröhling,  Sabine, Sellert,  Wolfgang, Spiess,  Pirmin, Willoweit,  Dietmar
Das Verhältnis der Rechtsprechung zur öffentlichen Gewalt war im Laufe der Geschichte tiefgreifenden Wandlungen unterworfen, die auch in der Gegenwart andauern. Der politische Gestaltungswille der frühneuzeitlichen Obrigkeiten führte – mit Begründungen der Jurisprudenz – zum Richteramt des Landesherrn. Die dagegen durchgesetzte Unabhängigkeit der Richter rechtfertigte sich im konstitutionellen Staat durch die strikte Bindung der Justiz an das demokratisch legitimierte Gesetz. Im 20. Jahrhundert jedoch hat – nach dem Einbruch des Dritten Reiches – die Unabhängigkeit der Gerichte durch deren Rechtsfortbildung eine ganz neue politische Qualität erhalten, die das System der Gewaltenteilung in Frage stellt. Die hier vorgelegten Beiträge behandeln die Entwicklung dieser Thematik und ihr Umfeld seit dem Spätmittelalter an Beispielen aus dem Alten Reich und dem 19. Jahrhundert, besonders aber auch mit kritischen Studien zur Rechtsgeschichte der Bundesrepublik.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Gedächtnisschrift für Jörn Eckert

Gedächtnisschrift für Jörn Eckert von Hattenhauer,  Hans, Hoyer,  Andreas, Meyer-Pritzl,  Rudolf, Schubert,  Werner
Jörn Eckert, Inhaber des Lehrstuhls für Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht sowie Rektor der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, ist am 21.März 2006 im Alter von nur 51 Jahren verstorben. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät möchte mit dieser Gedächtnisschrift seine besonders herausragenden Verdienste in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung dauerhaft würdigen. Die in diesem Buch vereinten 57 Beiträge spiegeln die ganze Bandbreite der an der Kieler Rechtswissenschaftlichen Fakultät betriebenen Forschungen wider. Außerdem haben Rechtshistoriker aus Deutschland und Skandinavien, die mit der Rechtsgeschichte in Kiel in besonderer Verbindung stehen, an der Gedächtnisschrift mitgewirkt. Die meisten Aufsätze behandeln Themen, die sich an den wissenschaftlichen Arbeitsgebieten von Jörn Eckert orientieren. Dementsprechend enthält der Band vor allem Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, insbesondere zur kritischen Auseinandersetzung mit der NS-Zeit, sowie zum geltenden Zivilrecht (vor allem zum Familien-, Stiftungs- und Verbraucherschutzrecht).
Aktualisiert: 2020-11-16
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OTTOMANNUS. Von Zustand, Macht und Gewalt, auch anderen verborgenen heimlichen Sachen des Ottomanischen Türkischen Reichs

OTTOMANNUS. Von Zustand, Macht und Gewalt, auch anderen verborgenen heimlichen Sachen des Ottomanischen Türkischen Reichs von Bake,  Uwe, Hattenhauer,  Hans
Der Venezianer Lazaro Soranzo beschreibt aus dem Blickwinkel der päpstlich-habsburgischen Politik im Jahre 1598 die innere Verfassung, Strategie und Politik des Osmanischen Reiches während des so genannten «Langen Türkenkriegs». Dabei verwendet er Quellen des venezianischen Geheimarchivs und schildert die Möglichkeiten und Ziele einer Fortführung des Krieges gegen die osmanische Eroberungspolitik. Zugleich behandelt er die Haltung sowie die unterschiedlichen und zum Teil durchaus gegenläufigen Interessen der europäischen Mächte. Die damals trotz eines Druckverbots in Venedig weit verbreitete Schrift wird hier in einer für den gebildeten Laien verständlichen Fassung ins heutige Deutsch übertragen und mit zeitgenössischen Drucken illustriert.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Bibel und Recht

Bibel und Recht von Eckert,  Roswitha, Hattenhauer,  Hans
Zwar ist die überragende Bedeutung der christlichen Kirche im allgemeinen und der Bibel im besonderen allgemein bekannt, doch hat das Problem bisher in der Rechtsgeschichte keine angemessene Behandlung gefunden. Dies dürfte einerseits in der bisherigen Selbstverständlichkeit des Themas seinen Grund gehabt haben. Andererseits haben ihm der Liberalismus des 19. Jahrhunderts und die Germanophilie des 20. im Wege gestanden. Gerade vor dem Hintergrund des Zusammenbruchs des Sozialismus muß die Geschichte des christlichen Europa heute neu das Interesse der Wissenschaft finden. Den in diesem Sammelband vereinigten Beiträgen ist gemein, daß sie unter dem Generalthema «Bibel und Recht» das Heilige Buch der Kirche in die Mitte stellen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Europäische Rechtsgeschichte

Europäische Rechtsgeschichte von Hattenhauer,  Hans
Die Verwirklichung des Binnenmarktprogramms der Europäischen Gemeinschaft ist noch immer in vollem Gange, und die damit einhergehende Flut von Rechtsvorschriften verhindert letztlich, sich auf das zurückzubesinnen, was Europa für die Welt eigentlich bedeutet. Die nunmehr bereits in vierter Auflage erscheinende Gesamtschau von Rechts-, Völker-, Kultur- und Kirchengeschichte zeichnet ein abgerundetes, durch eine Vielzahl von Quellen belegtes Bild der Entwicklung europäischer Rechtskulturen auf dem Hintergrund kultureller, geisteswissenschaftlicher, politischer und sozialer Zusammenhänge. Die Darstellung spürt in den historischen Wurzeln des Rechts Gemeinsamkeiten auf und hebt sie in das Bewußtsein der Gegenwart, um sie letztlich für eine gemeinsame Zukunft fruchtbar zu machen. In nunmehr fünfzehn Kapiteln - die Neuauflage enthält ein neues Kapitel über die Türken - erstreckt sich der Bogen von den archaischen Rechtskulturen bis hin zum Neuaufbruch Europas in der Gegenwart. Der Band erscheint in vierter Auflage erstmals in der neuen Edition "Ius Communitatis", deren erster Band zum "Europäischen Gesellschaftsrecht" voraussichtlich im Juni 2004 im Buchhandel erhältlich ist. Weitere Bände sind in Planung, in nächster Zeit etwa zum "Europäischen Banken- und Versicherungsrecht" und zum "Europäischen Zivilprozessrecht".
Aktualisiert: 2021-10-07
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