Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit im System des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung 2002

Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit im System des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung 2002 von Klausch,  Sebastian
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das am 01. Januar 2002 in Kraft trat, führte zu Veränderungen insbesondere in den Bereichen des Verjährungsrechts, des allgemeinen Schuldrechts, des besonderen Gewährleistungsrechts des Kauf- und Werkvertrags sowie des Verbraucherschutzrechts. Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Recht der Unmöglichkeit, das seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kontroverse Diskussionen in der Wissenschaft, aber auch vielfältige Probleme in der Praxis hervorgerufen hat. Die engen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Instituten des allgemeinen Leistungsstörungsrechts macht es dabei erforderlich, insbesondere auch auf die positive Vertragsverletzung, die culpa in contrahendo und die Störung der Geschäftsgrundlage in ihren Beziehungen zum Unmöglichkeitsrecht einzugehen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Verjährungsbeginn aktienrechtlicher Vorstandshaftungsansprüche

Der Verjährungsbeginn aktienrechtlicher Vorstandshaftungsansprüche von Kunst,  Felix
Das Werk befasst sich in einer Detailtiefe mit der Thematik des Verjährungsbeginns von aktienrechtlichen Organhaftungsansprüchen, die bisher weder in Rechtsprechung noch Literatur erreicht wurde. Die zentralen Fragen um zeitlich gestreckte Geschehensabläufe und Offenbarungspflichten werden hierbei sowohl aus allgemein zivilrechtlicher als auch speziell aktienrechtlicher Sicht eingehend untersucht. Die Forschungsfragen werden unter Einbeziehung einer umfassenden Analyse beantwortet, die auch eine Auswertung der bisherigen Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn im Allgemeinen umfasst. Ferner werden die dogmatischen Ergebnis praktisch eingeordnet, indem relevante Fallgruppen gebildet werden, sodass sich das Werk an Wissenschaft und Praxis richtet.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der Verjährungsbeginn aktienrechtlicher Vorstandshaftungsansprüche

Der Verjährungsbeginn aktienrechtlicher Vorstandshaftungsansprüche von Kunst,  Felix
Das Werk befasst sich in einer Detailtiefe mit der Thematik des Verjährungsbeginns von aktienrechtlichen Organhaftungsansprüchen, die bisher weder in Rechtsprechung noch Literatur erreicht wurde. Die zentralen Fragen um zeitlich gestreckte Geschehensabläufe und Offenbarungspflichten werden hierbei sowohl aus allgemein zivilrechtlicher als auch speziell aktienrechtlicher Sicht eingehend untersucht. Die Forschungsfragen werden unter Einbeziehung einer umfassenden Analyse beantwortet, die auch eine Auswertung der bisherigen Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn im Allgemeinen umfasst. Ferner werden die dogmatischen Ergebnis praktisch eingeordnet, indem relevante Fallgruppen gebildet werden, sodass sich das Werk an Wissenschaft und Praxis richtet.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit dem Anspruchsschutz nach der EMRK

Die Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit dem Anspruchsschutz nach der EMRK von Kienast,  Florian
Die Arbeit untersucht die Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit dem Anspruchsschutz nach der EMRK. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, welche Anforderungen der EGMR an ein mit der EMRK konformes Verständnis des deutschen Verjährungsrechts stellt. Während die deutschen Gerichte nur vereinzelt zur Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit höherrangigem Recht Stellung beziehen mussten, besteht mittlerweile ein umfassender Rechtsprechungsapparat des EGMR zum Zusammenwirken von Fristenregimen und den Verbürgungen der EMRK. Im Rahmen der Auslegung des deutschen Verjährungsrechts ist der Rechtsprechung des EGMR dennoch kaum Bedeutung beigemessen worden.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit dem Anspruchsschutz nach der EMRK

Die Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit dem Anspruchsschutz nach der EMRK von Kienast,  Florian
Die Arbeit untersucht die Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit dem Anspruchsschutz nach der EMRK. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, welche Anforderungen der EGMR an ein mit der EMRK konformes Verständnis des deutschen Verjährungsrechts stellt. Während die deutschen Gerichte nur vereinzelt zur Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit höherrangigem Recht Stellung beziehen mussten, besteht mittlerweile ein umfassender Rechtsprechungsapparat des EGMR zum Zusammenwirken von Fristenregimen und den Verbürgungen der EMRK. Im Rahmen der Auslegung des deutschen Verjährungsrechts ist der Rechtsprechung des EGMR dennoch kaum Bedeutung beigemessen worden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das neue Verjährungsrecht

Das neue Verjährungsrecht von Bergamin,  Christof, Dede,  Sevda, Fellmann,  Walter, Krauskopf,  Frédéric, Magnin,  Josianne, Märki,  Raphael, Rothenberger,  Adrian, Verde,  Michel, Wildhaber,  Isabelle
Das revidierte Verjährungsrecht tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Es führt im Deliktsrecht neue Verjährungsfristen ein. Zentral sind die Verlängerung der kurzen relativen Verjährungsfrist, die Einführung einer zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Tötung oder bei Körperverletzung sowie die Überarbeitung der ausserordentlichen Verjährungsfristen für Forderungen aus strafbaren Handlungen. Im Vertragsrecht bleiben die Verjährungsfristen grundsätzlich unangetastet. Art. 128a OR führt jedoch für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen neue Fristen ein: eine dreijährige relative und eine zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist. Daneben finden sich im neuen Verjährungsrecht weitere punktuelle Änderungen. Beim Gang durch das neue Recht bleibt auf Schritt und Tritt spürbar, dass es das Ergebnis eines harten politischen Tauziehens ist. Und auf den Anwalt lauern eigentlich Tretminen! Dieser Tagungsband stellt das neue Recht vor und dient als Wegweiser für die Zeit nach dem Inkrafttreten.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Das neue Verjährungsrecht

Das neue Verjährungsrecht von Bergamin,  Christof, Dede,  Sevda, Fellmann,  Walter, Krauskopf,  Frédéric, Magnin,  Josianne, Märki,  Raphael, Rothenberger,  Adrian, Verde,  Michel, Wildhaber,  Isabelle
Das revidierte Verjährungsrecht tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Es führt im Deliktsrecht neue Verjährungsfristen ein. Zentral sind die Verlängerung der kurzen relativen Verjährungsfrist, die Einführung einer zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Tötung oder bei Körperverletzung sowie die Überarbeitung der ausserordentlichen Verjährungsfristen für Forderungen aus strafbaren Handlungen. Im Vertragsrecht bleiben die Verjährungsfristen grundsätzlich unangetastet. Art. 128a OR führt jedoch für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen neue Fristen ein: eine dreijährige relative und eine zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist. Daneben finden sich im neuen Verjährungsrecht weitere punktuelle Änderungen. Beim Gang durch das neue Recht bleibt auf Schritt und Tritt spürbar, dass es das Ergebnis eines harten politischen Tauziehens ist. Und auf den Anwalt lauern eigentlich Tretminen! Dieser Tagungsband stellt das neue Recht vor und dient als Wegweiser für die Zeit nach dem Inkrafttreten.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Modifizierungen der zeitlichen Grenze der Anspruchsverfolgung

Modifizierungen der zeitlichen Grenze der Anspruchsverfolgung von Schefe,  Maria
„Interest rei publicae, ut sit finis litium.“ Der Allgemeinheit liegt daran, dass Streitigkeiten ein Ende haben. Mit der Reform des Verjährungsrechts im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen verkürzt und die Vorschriften, die den Lauf der Verjährung regeln, grundlegend novelliert. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wollte der Gesetzgeber ein einfaches, klares und abschließendes Verjährungsrecht formulieren. Die Arbeit untersucht, ob die seit der Reform ergangene Rechtsprechung mit den Regelungsabsichten des Gesetzgebers vereinbar ist. Im Fokus stehen der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn und die Einflussnahmen auf den Lauf der Verjährung durch das Mahnverfahren und das Güteverfahren. Die Autorin arbeitet die Grundlagen der Verjährung heraus und analysiert, ob die Rechtsprechung die vom Gesetzgeber vorgesehenen zeitlichen Grenzen modifiziert. In der Bewertung werden die Grenzen der Rechtsfortbildung aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Modifizierungen der zeitlichen Grenze der Anspruchsverfolgung

Modifizierungen der zeitlichen Grenze der Anspruchsverfolgung von Schefe,  Maria
„Interest rei publicae, ut sit finis litium.“ Der Allgemeinheit liegt daran, dass Streitigkeiten ein Ende haben. Mit der Reform des Verjährungsrechts im Jahr 2001 hat der Gesetzgeber die Verjährungsfristen verkürzt und die Vorschriften, die den Lauf der Verjährung regeln, grundlegend novelliert. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wollte der Gesetzgeber ein einfaches, klares und abschließendes Verjährungsrecht formulieren. Die Arbeit untersucht, ob die seit der Reform ergangene Rechtsprechung mit den Regelungsabsichten des Gesetzgebers vereinbar ist. Im Fokus stehen der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn und die Einflussnahmen auf den Lauf der Verjährung durch das Mahnverfahren und das Güteverfahren. Die Autorin arbeitet die Grundlagen der Verjährung heraus und analysiert, ob die Rechtsprechung die vom Gesetzgeber vorgesehenen zeitlichen Grenzen modifiziert. In der Bewertung werden die Grenzen der Rechtsfortbildung aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Höhere Gewalt im Verjährungsrecht

Höhere Gewalt im Verjährungsrecht von Alpes,  Morten J.
„Er ist zu spät? Dafür kann er doch nichts; das ist doch höhere Gewalt.“ Aber was genau ist „höhere Gewalt“? Der umgangssprachlich gängige Begriff ist von Juristen natürlich präzise definiert worden – allerdings unterschiedlich im Haftungs- und im Fristenrecht. Die Arbeit analysiert den Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“, seine Herkunft und vor allem seine aktuellen Verwendungen und Deutungen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung in der Rechtsgeschichte wird verglichen, wie der Begriff „höhere Gewalt“ in verschiedenen Rechtsgebieten und Rechtssystemen verwendet und verstanden wird, in Deutschland, England, Frankreich und Europa. Es wird erörtert, warum „höhere Gewalt“ zur Entschuldigung von Fristversäumungen, insbesondere in § 206 BGB im allgemeinen Verjährungsrecht, nicht unbedingt zweckmäßig ist, und es wird eine Neuformulierung für diese Vorschrift und ähnliche Normierungen vorgeschlagen. Der Autor ist als Richter in erst- und zweitinstanzlichen Zivilsachen am Landgericht Flensburg tätig.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Höhere Gewalt im Verjährungsrecht

Höhere Gewalt im Verjährungsrecht von Alpes,  Morten J.
„Er ist zu spät? Dafür kann er doch nichts; das ist doch höhere Gewalt.“ Aber was genau ist „höhere Gewalt“? Der umgangssprachlich gängige Begriff ist von Juristen natürlich präzise definiert worden – allerdings unterschiedlich im Haftungs- und im Fristenrecht. Die Arbeit analysiert den Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“, seine Herkunft und vor allem seine aktuellen Verwendungen und Deutungen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung in der Rechtsgeschichte wird verglichen, wie der Begriff „höhere Gewalt“ in verschiedenen Rechtsgebieten und Rechtssystemen verwendet und verstanden wird, in Deutschland, England, Frankreich und Europa. Es wird erörtert, warum „höhere Gewalt“ zur Entschuldigung von Fristversäumungen, insbesondere in § 206 BGB im allgemeinen Verjährungsrecht, nicht unbedingt zweckmäßig ist, und es wird eine Neuformulierung für diese Vorschrift und ähnliche Normierungen vorgeschlagen. Der Autor ist als Richter in erst- und zweitinstanzlichen Zivilsachen am Landgericht Flensburg tätig.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Abtreibung als Pflichtteilsentziehungsgrund

Die Abtreibung als Pflichtteilsentziehungsgrund von Szczesny,  Christian
Die Arbeit untersucht die Frage, ob (respektive unter welchen Voraussetzungen) ein Erblasser berechtigt ist, einer Pflichtteilsberechtigten aufgrund einer von ihr vorgenommenen Abtreibung ihren Pflichtteil des Erbes gem. §2333 BGB zu entziehen. Ausgehend von der Entwicklung des Pflichtteilsentziehungsrechts in seinen Ursprüngen im römischen Recht bis hin zu der Reform des §2333 BGB im Jahr 2010, verortet die Arbeit das heutige Pflichtteilsentziehungsrecht im Kontext der relevanten Grundrechte und beschäftigt sich mit dem Sinn und Zweck der Pflichtteilsentziehung. Daran anschließend wird vor dem Hintergrund der Geschichte des Abtreibungsrechts im Strafrecht die heutige strafrechtliche Regelung der §§218 ff. StGB dargestellt. Auf Grundlage der vorab gewonnenen Erkenntnisse untersucht die Arbeit in ihrem Hauptteil, ob und in welchen Fällen §2333 BGB – in den hier untersuchten Einzeltatbeständen des Abs. 1 Nrs.1, 2 und 4 – dem Erblasser die Möglichkeit gibt, einer pflichtteilsberechtigten Tochter wegen einer von ihr vorgenommenen Abtreibung den Pflichtteil zu entziehen. Im Fokus steht hierbei u.a. die Frage, ob von dem Begriff des „Abkömmlings“ in §2333 BGB nur der schon geborene Abkömmling, das heißt die „Person“ im Sinne von §1589 BGB erfasst ist, oder ob davon auch der Nasciturus, das heißt die gezeugte, aber noch nicht geborene Leibesfrucht, umfasst ist. Auch der Einfluss des Familienbegriffs des Art. 6 Abs. 1 GG auf den Gegenstand der Arbeit wird – in Auseinandersetzung mit den wesentlichen höchstrichterlichen Entscheidungen – umfassend untersucht. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Untersuchung des Instituts der Einheit der Rechtsordnung und der daran anknüpfenden Frage, ob ein straffreier Schwangerschaftsabbruch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Schließlich untersucht die Arbeit noch die zugespitzte Frage, ob §2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB analog auch auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen präventiv Mittel zur Schwangerschaftsverhütung eingenommen werden.
Aktualisiert: 2020-12-16
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§ 1489a ABGB im System des liechtensteinischen Verjährungsrechts

§ 1489a ABGB im System des liechtensteinischen Verjährungsrechts von Domej,  Tanja, Heiss,  Helmut, Kellerhals,  Andreas, Kley,  Andreas, Portmann,  Wolfgang, Schnyder,  Anton K, Schurr,  Francesco A, Walch,  Jasmin
§ 1489a des liechtensteinischen ABGB regelt die Verjährung von Entschädigungsklagen im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs. Gerade auf dem Finanzplatz Liechtenstein ist diese Norm von grosser praktischer Bedeutung. § 1489a ABGB ist als lex specialis zur ordentlichen Verjährungsregelung von Entschädigungsklagen in § 1489 ABGB zu qualifizieren. Anstelle der im liechtensteinischen Schadenersatzrecht üblichen 30 Jahre (§ 1489 ABGB), sieht § 1489a ABGB eine absolute Frist von 10 Jahren vor. Der sachliche und persönliche Geltungsbereich dieser Bestimmung ist für den Rechtsanwender nur schwer fassbar, insbesondere, was unter dem Begriff 'Finanzdienstleistungsgeschäft' alles verstanden werden darf. Praxisorientiert und umfassend legt diese Dissertation den Anwendungsbereich von § 1489a ABGB dar. Die verjährungsrechtliche Sonderlösung des § 1489a ABGB wird auf die Frage der Vereinheitlichung der Verjährungsfristen bei Entschädigungsklagen untersucht. Nach der hier vertretenen Ansicht hat ein gutes, d.h. gerechtes Verjährungssystem zu differenzieren. In ihren Resultaten macht dieses Werk einen teilweisen Reformbedarf im liechtensteinischen Verjährungsrecht, besonders in Bezug auf die Entschädigungsklagen des ABGB, deutlich. Die Untersuchung mündet in einem entsprechenden Vorschlag für einen neuen Gesetzeswortlaut des § 1489 ABGB.
Aktualisiert: 2020-01-08
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§ 1489a ABGB im System des liechtensteinischen Verjährungsrechts

§ 1489a ABGB im System des liechtensteinischen Verjährungsrechts von Walch,  Jasmin
§ 1489a des liechtensteinischen ABGB regelt die Verjährung von Entschädigungsklagen im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs. Gerade auf dem Finanzplatz Liechtenstein ist diese Norm von grosser praktischer Bedeutung. § 1489a ABGB ist als lex specialis zur ordentlichen Verjährungsregelung von Entschädigungsklagen in § 1489 ABGB zu qualifizieren. Anstelle der im liechtensteinischen Schadenersatzrecht üblichen 30 Jahre (§ 1489 ABGB), sieht § 1489a ABGB eine absolute Frist von 10 Jahren vor. Der sachliche und persönliche Geltungsbereich dieser Bestimmung ist für den Rechtsanwender nur schwer fassbar, insbesondere, was unter dem Begriff « Finanzdienstleistungsgeschäft» alles verstanden werden darf. Praxisorientiert und umfassend legt diese Dissertation den Anwendungsbereich von § 1489a ABGB dar. Die verjährungsrechtliche Sonderlösung des § 1489a ABGB wird auf die Frage der Vereinheitlichung der Verjährungsfristen bei Entschädigungsklagen untersucht. Nach der hier vertretenen Ansicht hat ein gutes, d.h. gerechtes Verjährungssystem zu differenzieren. In ihren Resultaten macht dieses Werk einen teilweisen Reformbedarf im liechtensteinischen Verjährungsrecht, besonders in Bezug auf die Entschädigungsklagen des ABGB, deutlich. Die Untersuchung mündet in einem entsprechenden Vorschlag für einen neuen Gesetzeswortlaut des § 1489 ABGB.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit im System des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung 2002

Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit im System des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung 2002 von Klausch,  Sebastian
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das am 01. Januar 2002 in Kraft trat, führte zu Veränderungen insbesondere in den Bereichen des Verjährungsrechts, des allgemeinen Schuldrechts, des besonderen Gewährleistungsrechts des Kauf- und Werkvertrags sowie des Verbraucherschutzrechts. Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Recht der Unmöglichkeit, das seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kontroverse Diskussionen in der Wissenschaft, aber auch vielfältige Probleme in der Praxis hervorgerufen hat. Die engen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Instituten des allgemeinen Leistungsstörungsrechts macht es dabei erforderlich, insbesondere auch auf die positive Vertragsverletzung, die culpa in contrahendo und die Störung der Geschäftsgrundlage in ihren Beziehungen zum Unmöglichkeitsrecht einzugehen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das neue Erb- und Verjährungsrecht

Das neue Erb- und Verjährungsrecht von Krause,  Thomas, Sarres,  Ernst
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 19.April 2005 den Rahmen für Änderungen des Pflichtteilsrechts vorgegeben. Der Bundestag hat schließlich am 2.Juli 2009 die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet, der Bundesrat hat am 18.September zugestimmt. Hauptanliegen der Reform ist die Modernisierung der Pflichtteilentziehungsgründe, wobei die Höhe des Pflichtteils weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Zudem werden die bisher geltenden Stundungsregelungen erweitert. Weiterhin sieht die Reform eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch und eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich vor. Ein weiteres Ziel der Reform ist die Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, die zukünftig der Regelverjährung von drei Jahren und nur in Ausnahmefällen der dreißigjährigen Verjährung unterliegen. Dieses Werk stellt die Reform übersichtlich dar. Es bietet dem Rechtsanwalt alle Informationen, die er diesbezüglich zur Bearbeitung seiner Mandate benötigt. Es finden sich zahlreiche Beispiele aus der Anwaltspraxis, Formulierungshilfen sowie eine Übersicht der zur Reform erschienenen Aufsätze, weiterhin eine Synopse mit altem und neuem Recht und die Gesetzesmaterialien.
Aktualisiert: 2021-05-19
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Die Mitarbeiterhaftung, ihre Verjährung und die Folgen für den Unternehmensträger

Die Mitarbeiterhaftung, ihre Verjährung und die Folgen für den Unternehmensträger von Kellner,  Friedrich F
Diese Arbeit setzt sich mit dem Verlauf der einzelnen Verjährungsfristen, die bei einer Gesamtschuld von Unternehmensträger und seinen Beschäftigten bestehen, auseinander. Untersucht wird die Gesamtschuld von Unternehmensträger und seinen Beschäftigten im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung. Den Grund für die Untersuchung bildet das Urteil 345/99 des VI. Zivilsenates des BGH vom 12.12.2000 und dessen Entscheidung für die grundsätzliche Annahme eines separaten Verjährungsverlaufes. Diese Annahme kann eine "zweite Spur der Produzentenhaftung" eröffnen, wenn der Unternehmensträger infolge Fristablaufes dem Geschädigten gegenüber nicht mehr unmittelbar selbst, jedoch wegen bestehender Freistellungsansprüche seiner Beschäftigten auf indirektem Wege mittelbar über seine Beschäftigten haftet. Der Geschädigte kann neben dem Unternehmensträger auch die unternehmensintern für seine Rechtsgutsverletzung verantwortlichen Beschäftigten in Anspruch nehmen. Nimmt er diese erfolgreich in Anspruch, so können Freistellungsansprüche des haftenden Unternehmensbeschäftigten gegen den Unternehmensträger bestehen. Damit kann der Unternehmensträger im Regresswege letztlich dennoch für den ihm gegenüber bereits verjährten Anspruch bis zu 30 Jahre lang haften und dadurch haftungsrechtlich benachteiligt sein. Die Unternehmensbeschäftigten werden für den Geschädigten im Regelfall nicht als Ersatzpflichtige ersichtlich sein, so dass zu ihren Lasten faktisch stets eine Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren läuft. Das Unternehmensrisiko trifft jedoch in erster Linie den Unternehmensträger, der dem Geschädigten eher als Ersatzpflichtiger erkennbar ist, und nicht die Unternehmensbeschäftigten. Diese können durch die Annahme eines grundsätzlich separaten Verjährungsverlaufs verjährungsrechtlich benachteiligt sein. In dieser Arbeit wird untersucht, ob nicht entgegen der Auffassung des BGH ein paralleler Verjährungsverlauf angezeigt ist, der den unterschiedlichen Haftungskonstellationen im Unternehmen im Bereich der deliktischen Produkthaftung mit ihren internen Folgen gerechter wird. Die aufgeworfene Frage nach dem Verlauf der einzelnen Verjährungsfristen stellt sich allgemein in der arbeitsteiligen Wirtschaft. Die gefundenen Ergebnisse können daher auch bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen in anderen Bereichen unter zusätzlicher Berücksichtigung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen fruchtbar gemacht werden.
Aktualisiert: 2020-12-04
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