Usus modernus pandectarum

Usus modernus pandectarum von Doelemeyer,  Barbara, Haferkamp,  Hans-Peter, Horn,  Norbert, Klippel,  Diethelm, Knütel,  Rolf, Mohnhaupt,  Heinz, Repgen,  Tilman, Rückert,  Joachim, Scherner,  Karl Otto, Schröder,  Jan, Stolleis,  Michael, Stryk,  Karin Nehlsen-von, Zimmermann,  Reinhard
Römisches und deutsches Recht traten in der Epoche zwischen 1500 und 1800 in ein vielfach verschränktes Miteinander, das die Rechtswirklichkeit der Zeit, aber auch die aus der Zeit hervorgegangenen Kodifikationen geprägt hat. Das seit dem 16. Jahrhundert mehr und mehr entwickelte Naturrecht hat dabei vielfältigen Einfluss sowohl auf die Rechtswissenschaft als auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung genommen. Der vorliegende Band vereinigt die Beiträge zu einem Symposion aus Anlass des 70. Geburtstags von Klaus Luig, der die Erforschung des »Usus modernus pandectarum« in den letzten Jahrzehnten maßgeblich geprägt hat.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Usus modernus pandectarum

Usus modernus pandectarum von Doelemeyer,  Barbara, Haferkamp,  Hans-Peter, Horn,  Norbert, Klippel,  Diethelm, Knütel,  Rolf, Mohnhaupt,  Heinz, Repgen,  Tilman, Rückert,  Joachim, Scherner,  Karl Otto, Schröder,  Jan, Stolleis,  Michael, Stryk,  Karin Nehlsen-von, Zimmermann,  Reinhard
Römisches und deutsches Recht traten in der Epoche zwischen 1500 und 1800 in ein vielfach verschränktes Miteinander, das die Rechtswirklichkeit der Zeit, aber auch die aus der Zeit hervorgegangenen Kodifikationen geprägt hat. Das seit dem 16. Jahrhundert mehr und mehr entwickelte Naturrecht hat dabei vielfältigen Einfluss sowohl auf die Rechtswissenschaft als auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung genommen. Der vorliegende Band vereinigt die Beiträge zu einem Symposion aus Anlass des 70. Geburtstags von Klaus Luig, der die Erforschung des »Usus modernus pandectarum« in den letzten Jahrzehnten maßgeblich geprägt hat.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Rechtsprechung und Justizhoheit

Rechtsprechung und Justizhoheit von Biskup,  Rainer, Drecktrah,  Volker Friedrich, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Haas,  Evelyn, Hattenhauer,  Hans, Heyn,  Benedict F., Köhler,  Michael Curt, Kriechbaum,  Maximiliane, Langhein,  A. W. Heinrich, Lührig,  Nicolas, Morisse,  Heiko, Mueller,  Ingo, O´Sullivan,  Carolin, Repgen,  Tilman, Scholz-Fröhling,  Sabine, Sellert,  Wolfgang, Spiess,  Pirmin, Willoweit,  Dietmar
Das Verhältnis der Rechtsprechung zur öffentlichen Gewalt war im Laufe der Geschichte tiefgreifenden Wandlungen unterworfen, die auch in der Gegenwart andauern. Der politische Gestaltungswille der frühneuzeitlichen Obrigkeiten führte – mit Begründungen der Jurisprudenz – zum Richteramt des Landesherrn. Die dagegen durchgesetzte Unabhängigkeit der Richter rechtfertigte sich im konstitutionellen Staat durch die strikte Bindung der Justiz an das demokratisch legitimierte Gesetz. Im 20. Jahrhundert jedoch hat – nach dem Einbruch des Dritten Reiches – die Unabhängigkeit der Gerichte durch deren Rechtsfortbildung eine ganz neue politische Qualität erhalten, die das System der Gewaltenteilung in Frage stellt. Die hier vorgelegten Beiträge behandeln die Entwicklung dieser Thematik und ihr Umfeld seit dem Spätmittelalter an Beispielen aus dem Alten Reich und dem 19. Jahrhundert, besonders aber auch mit kritischen Studien zur Rechtsgeschichte der Bundesrepublik.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Rechtsprechung und Justizhoheit

Rechtsprechung und Justizhoheit von Biskup,  Rainer, Drecktrah,  Volker Friedrich, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Haas,  Evelyn, Hattenhauer,  Hans, Heyn,  Benedict F., Köhler,  Michael Curt, Kriechbaum,  Maximiliane, Langhein,  A. W. Heinrich, Lührig,  Nicolas, Morisse,  Heiko, Mueller,  Ingo, O´Sullivan,  Carolin, Repgen,  Tilman, Scholz-Fröhling,  Sabine, Sellert,  Wolfgang, Spiess,  Pirmin, Willoweit,  Dietmar
Das Verhältnis der Rechtsprechung zur öffentlichen Gewalt war im Laufe der Geschichte tiefgreifenden Wandlungen unterworfen, die auch in der Gegenwart andauern. Der politische Gestaltungswille der frühneuzeitlichen Obrigkeiten führte – mit Begründungen der Jurisprudenz – zum Richteramt des Landesherrn. Die dagegen durchgesetzte Unabhängigkeit der Richter rechtfertigte sich im konstitutionellen Staat durch die strikte Bindung der Justiz an das demokratisch legitimierte Gesetz. Im 20. Jahrhundert jedoch hat – nach dem Einbruch des Dritten Reiches – die Unabhängigkeit der Gerichte durch deren Rechtsfortbildung eine ganz neue politische Qualität erhalten, die das System der Gewaltenteilung in Frage stellt. Die hier vorgelegten Beiträge behandeln die Entwicklung dieser Thematik und ihr Umfeld seit dem Spätmittelalter an Beispielen aus dem Alten Reich und dem 19. Jahrhundert, besonders aber auch mit kritischen Studien zur Rechtsgeschichte der Bundesrepublik.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Von der Allegorie zur Empirie

Von der Allegorie zur Empirie von Bach,  Oliver, Brieskorn,  Norbert, Decock,  Wim, Dröse,  Astrid, Lepsius,  Susanne, Mayenburg,  David von, Rech,  Walter, Repgen,  Tilman, Schmidt-Biggemann,  Wilhelm, Schneider,  Elisabeth, Stiening,  Gideon, Vollhardt,  Friedrich, Vosskamp,  Wilhelm
Die Beiträge des Tagungsbandes arbeiten erstmals heraus, wie sich um 1600 an den Universitäten ein vom Menschen und einer Naturstandsfiktion ausgehendes, jüngeres Naturrechtsdenken entwickelte. Die Bezüge zu älteren Traditionssträngen der Theologie, in der ein System des 'ius naturae' nicht ohne Gottesbezug auskam, wie auch zu den pragmatischen Ansätzen des 'ius naturale' der römischrechtlich wie kanonistisch argumentierenden Juristen bildeten für die neuen Rechtstheologen und Rechtsphilosophen einen kanonisierten Argumentationshintergrund, von dem sie sich aber auch abzusetzen suchten. Bei überraschenden personalen wie inhaltlichen Verschränkungen wurden in der langen Übergangszeit vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit gemeinsame Problemkreise bearbeitet, wie die Frage der Mensch-Tier-Differenz oder die Bedeutung des sozialen Zusammenlebens. Besondere Bedeutung kam dabei abgeschiedenen Orten, häufig Inseln, zu, die als fiktive Orte erlaubten, utopische Gesellschaftsentwürfe in einem Gedankenexperiment zu erproben. In der Form derartiger utopischer Gesellschaftsentwürfe wurden die rechtlichen, philosophischen und theologischen Konzepte dann einer breiteren europäischen Leseröffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Von der Allegorie zur Empirie

Von der Allegorie zur Empirie von Bach,  Oliver, Brieskorn,  Norbert, Decock,  Wim, Dröse,  Astrid, Lepsius,  Susanne, Mayenburg,  David von, Rech,  Walter, Repgen,  Tilman, Schmidt-Biggemann,  Wilhelm, Schneider,  Elisabeth, Stiening,  Gideon, Vollhardt,  Friedrich, Vosskamp,  Wilhelm
Die Beiträge des Tagungsbandes arbeiten erstmals heraus, wie sich um 1600 an den Universitäten ein vom Menschen und einer Naturstandsfiktion ausgehendes, jüngeres Naturrechtsdenken entwickelte. Die Bezüge zu älteren Traditionssträngen der Theologie, in der ein System des 'ius naturae' nicht ohne Gottesbezug auskam, wie auch zu den pragmatischen Ansätzen des 'ius naturale' der römischrechtlich wie kanonistisch argumentierenden Juristen bildeten für die neuen Rechtstheologen und Rechtsphilosophen einen kanonisierten Argumentationshintergrund, von dem sie sich aber auch abzusetzen suchten. Bei überraschenden personalen wie inhaltlichen Verschränkungen wurden in der langen Übergangszeit vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit gemeinsame Problemkreise bearbeitet, wie die Frage der Mensch-Tier-Differenz oder die Bedeutung des sozialen Zusammenlebens, sowie der Bedeutung von abgeschiedenen Orten, häufig Inseln, die den Experimentalcharakter fiktiver bzw. utopischer Gesellschaftsordnungen unterstrichen. In der Form derartiger utopischer Gesellschaftsentwürfe wurden die rechtlichen, philosophischen und theologischen Konzepte dann in eine breitere europäische Leseröffentlichkeit vermittelt.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Von der Allegorie zur Empirie

Von der Allegorie zur Empirie von Bach,  Oliver, Brieskorn,  Norbert, Decock,  Wim, Dröse,  Astrid, Lepsius,  Susanne, Mayenburg,  David von, Rech,  Walter, Repgen,  Tilman, Schmidt-Biggemann,  Wilhelm, Schneider,  Elisabeth, Stiening,  Gideon, Vollhardt,  Friedrich, Vosskamp,  Wilhelm
Die Beiträge des Tagungsbandes arbeiten erstmals heraus, wie sich um 1600 an den Universitäten ein vom Menschen und einer Naturstandsfiktion ausgehendes, jüngeres Naturrechtsdenken entwickelte. Die Bezüge zu älteren Traditionssträngen der Theologie, in der ein System des 'ius naturae' nicht ohne Gottesbezug auskam, wie auch zu den pragmatischen Ansätzen des 'ius naturale' der römischrechtlich wie kanonistisch argumentierenden Juristen bildeten für die neuen Rechtstheologen und Rechtsphilosophen einen kanonisierten Argumentationshintergrund, von dem sie sich aber auch abzusetzen suchten. Bei überraschenden personalen wie inhaltlichen Verschränkungen wurden in der langen Übergangszeit vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit gemeinsame Problemkreise bearbeitet, wie die Frage der Mensch-Tier-Differenz oder die Bedeutung des sozialen Zusammenlebens, sowie der Bedeutung von abgeschiedenen Orten, häufig Inseln, die den Experimentalcharakter fiktiver bzw. utopischer Gesellschaftsordnungen unterstrichen. In der Form derartiger utopischer Gesellschaftsentwürfe wurden die rechtlichen, philosophischen und theologischen Konzepte dann in eine breitere europäische Leseröffentlichkeit vermittelt.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Vertragsfreiheit und Diskriminierung.

Vertragsfreiheit und Diskriminierung. von Hense,  Ansgar, Isensee,  Josef, Lobinger,  Thomas, Repgen,  Tilman
Vertragsfreiheit enthält auch Freiheit zur Diskriminierung. Sie entbindet legitime Willkür. Der Private entscheidet autonom, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er eine vertragliche Beziehung knüpft. Diese Freiheit kommt jedermann in gleichem rechtlichen Maße zu. Doch deren Ausübung erfolgt unter den Bedingungen einer ungleichen gesellschaftlichen Realität, so daß die gleiche rechtliche Freiheit sich in ungleiche soziale Macht verwandeln kann. Von jeher streben Moral und Recht danach, dem Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu wehren. Insbesondere bemüht sich der Sozialstaat, ein soziales Machtgefälle durch rechtliche Vorkehrungen zu kompensieren und den sozial Schwächeren zu schützen durch Beschränkung der Vertragsfreiheit seines sozial überlegenen Partners. Die staatliche Regulierung der Vertragsfreiheit hat neuartige Intensität erlangt durch die Antidiskriminierungsgesetzgebung. Der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung sowie der Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr schaffen ein umfangreiches Repertoire an Beschwerde- und Klagebefugnissen, Denunziationsmöglichkeiten, Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen. Die Vertragsfreiheit steht nunmehr unter Sozialstaatskuratel. Unter der Geltung des Grundgesetzes hat bisher kein anderes Gesetz so umfassend den grundrechtlichen Freiraum beschränkt wie das vorliegende Antidiskriminierungsgesetz, keines so kräftig am Fundament der Privatrechtsgesellschaft und der Marktwirtschaft gerüttelt. Das vorliegende Gemeinschaftswerk widmet sich dem Problem der Diskriminierungsverbote, wie sie aufgrund des Gesetzes aus dem Jahre 2006 bestehen, aus mehreren rechtlichen Perspektiven: der des Zivilrechts und des Arbeitsrechts, des Staatskirchenrechts und des Verfassungsrechts, zumal der Grundrechte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Kind im Recht.

Das Kind im Recht. von Bork,  Reinhard, Repgen,  Tilman
»Das Martyrium des zweijährigen Kevin aus Bremen steht für das tragische Versagen des Staates.« - »Mutter gibt Kind zur Adoption frei, verweigert aber dem Vater das Sorgerecht.« - »Kinderkommission des Bundestages dringt auf die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz.« - Kein Tag ohne solche Schlagzeilen. Die Kinder sind wieder ein wichtiges Thema für Politik und Gesellschaft. Die Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit der Kinder hat immer die Rechtsordnungen zu besonderen Regeln für Kinder veranlasst. Veränderte Umstände fordern neues Nachdenken über die jetzige Position, über Herkunft und Zukunft. Es geht vor allem um die rechtlichen und tatsächlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, um den Kindern als Subjekten gerecht zu werden. Die Dringlichkeit des Themas hat die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg zu der hier vorgelegten Ringvorlesung bewogen. Den Autoren der Beiträge geht es darum, das geltende Recht auf seine Leistungsfähigkeit hin zu befragen, dabei durchaus Mythen von Fakten zu trennen und gegebenenfalls rechtspolitische Vorschläge zu unterbreiten. Dazu haben verschiedene rechtswissenschaftliche Disziplinen auch jenseits des Strafrechts etwas beizutragen - angefangen von der Rechtsgeschichte über das Familienrecht, das Medienrecht, das Steuerrecht, das Sozialrecht und das Wettbewerbsrecht bis hin zum Insolvenzrecht. In ihrer Gesamtschau erweisen sich die Aufsätze als Ausdruck einer gesellschaftlichen Gesamtverantwortung, zu deren Diskussion die Rechtswissenschaft beizutragen vermag.
Aktualisiert: 2023-06-15
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J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz… / BGB-Synopse 1896-2005

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz… / BGB-Synopse 1896-2005 von Repgen,  Tilman, Schulte-Nölke,  Hans, Straetz,  Hans-Wolfgang
Die dritte Bearbeitung der bewährten Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs verarbeitet das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und weitere Änderungen des BGB in den Jahren 2000 bis 2005. Abweichend von den früheren Bearbeitungen wird die Darstellung nicht mehr durch drei nebeneinander liegende Spalten, sondern chronologisch hintereinander weg vorgenommen. Dies erleichtert es dem Nutzer, die Geschichte des BGB zu verfolgen und die Rechtsentwicklung einzelner Bestimmungen nachzuvollziehen.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Usus modernus pandectarum

Usus modernus pandectarum von Doelemeyer,  Barbara, Haferkamp,  Hans-Peter, Horn,  Norbert, Klippel,  Diethelm, Knütel,  Rolf, Mohnhaupt,  Heinz, Repgen,  Tilman, Rückert,  Joachim, Scherner,  Karl Otto, Schröder,  Jan, Stolleis,  Michael, Stryk,  Karin Nehlsen-von, Zimmermann,  Reinhard
Römisches und deutsches Recht traten in der Epoche zwischen 1500 und 1800 in ein vielfach verschränktes Miteinander, das die Rechtswirklichkeit der Zeit, aber auch die aus der Zeit hervorgegangenen Kodifikationen geprägt hat. Das seit dem 16. Jahrhundert mehr und mehr entwickelte Naturrecht hat dabei vielfältigen Einfluss sowohl auf die Rechtswissenschaft als auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung genommen. Der vorliegende Band vereinigt die Beiträge zu einem Symposion aus Anlass des 70. Geburtstags von Klaus Luig, der die Erforschung des »Usus modernus pandectarum« in den letzten Jahrzehnten maßgeblich geprägt hat.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Rechtsprechung und Justizhoheit

Rechtsprechung und Justizhoheit von Biskup,  Rainer, Drecktrah,  Volker Friedrich, Ebert-Weidenfeller,  Andreas, Haas,  Evelyn, Hattenhauer,  Hans, Heyn,  Benedict F., Köhler,  Michael Curt, Kriechbaum,  Maximiliane, Langhein,  A. W. Heinrich, Lührig,  Nicolas, Morisse,  Heiko, Mueller,  Ingo, O´Sullivan,  Carolin, Repgen,  Tilman, Scholz-Fröhling,  Sabine, Sellert,  Wolfgang, Spiess,  Pirmin, Willoweit,  Dietmar
Das Verhältnis der Rechtsprechung zur öffentlichen Gewalt war im Laufe der Geschichte tiefgreifenden Wandlungen unterworfen, die auch in der Gegenwart andauern. Der politische Gestaltungswille der frühneuzeitlichen Obrigkeiten führte – mit Begründungen der Jurisprudenz – zum Richteramt des Landesherrn. Die dagegen durchgesetzte Unabhängigkeit der Richter rechtfertigte sich im konstitutionellen Staat durch die strikte Bindung der Justiz an das demokratisch legitimierte Gesetz. Im 20. Jahrhundert jedoch hat – nach dem Einbruch des Dritten Reiches – die Unabhängigkeit der Gerichte durch deren Rechtsfortbildung eine ganz neue politische Qualität erhalten, die das System der Gewaltenteilung in Frage stellt. Die hier vorgelegten Beiträge behandeln die Entwicklung dieser Thematik und ihr Umfeld seit dem Spätmittelalter an Beispielen aus dem Alten Reich und dem 19. Jahrhundert, besonders aber auch mit kritischen Studien zur Rechtsgeschichte der Bundesrepublik.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Von der Allegorie zur Empirie

Von der Allegorie zur Empirie von Bach,  Oliver, Brieskorn,  Norbert, Decock,  Wim, Dröse,  Astrid, Lepsius,  Susanne, Mayenburg,  David von, Rech,  Walter, Repgen,  Tilman, Schmidt-Biggemann,  Wilhelm, Schneider,  Elisabeth, Stiening,  Gideon, Vollhardt,  Friedrich, Vosskamp,  Wilhelm
Die Beiträge des Tagungsbandes arbeiten erstmals heraus, wie sich um 1600 an den Universitäten ein vom Menschen und einer Naturstandsfiktion ausgehendes, jüngeres Naturrechtsdenken entwickelte. Die Bezüge zu älteren Traditionssträngen der Theologie, in der ein System des 'ius naturae' nicht ohne Gottesbezug auskam, wie auch zu den pragmatischen Ansätzen des 'ius naturale' der römischrechtlich wie kanonistisch argumentierenden Juristen bildeten für die neuen Rechtstheologen und Rechtsphilosophen einen kanonisierten Argumentationshintergrund, von dem sie sich aber auch abzusetzen suchten. Bei überraschenden personalen wie inhaltlichen Verschränkungen wurden in der langen Übergangszeit vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit gemeinsame Problemkreise bearbeitet, wie die Frage der Mensch-Tier-Differenz oder die Bedeutung des sozialen Zusammenlebens, sowie der Bedeutung von abgeschiedenen Orten, häufig Inseln, die den Experimentalcharakter fiktiver bzw. utopischer Gesellschaftsordnungen unterstrichen. In der Form derartiger utopischer Gesellschaftsentwürfe wurden die rechtlichen, philosophischen und theologischen Konzepte dann in eine breitere europäische Leseröffentlichkeit vermittelt.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Von der Allegorie zur Empirie

Von der Allegorie zur Empirie von Bach,  Oliver, Brieskorn,  Norbert, Decock,  Wim, Dröse,  Astrid, Lepsius,  Susanne, Mayenburg,  David von, Rech,  Walter, Repgen,  Tilman, Schmidt-Biggemann,  Wilhelm, Schneider,  Elisabeth, Stiening,  Gideon, Vollhardt,  Friedrich, Vosskamp,  Wilhelm
Die Beiträge des Tagungsbandes arbeiten erstmals heraus, wie sich um 1600 an den Universitäten ein vom Menschen und einer Naturstandsfiktion ausgehendes, jüngeres Naturrechtsdenken entwickelte. Die Bezüge zu älteren Traditionssträngen der Theologie, in der ein System des 'ius naturae' nicht ohne Gottesbezug auskam, wie auch zu den pragmatischen Ansätzen des 'ius naturale' der römischrechtlich wie kanonistisch argumentierenden Juristen bildeten für die neuen Rechtstheologen und Rechtsphilosophen einen kanonisierten Argumentationshintergrund, von dem sie sich aber auch abzusetzen suchten. Bei überraschenden personalen wie inhaltlichen Verschränkungen wurden in der langen Übergangszeit vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit gemeinsame Problemkreise bearbeitet, wie die Frage der Mensch-Tier-Differenz oder die Bedeutung des sozialen Zusammenlebens. Besondere Bedeutung kam dabei abgeschiedenen Orten, häufig Inseln, zu, die als fiktive Orte erlaubten, utopische Gesellschaftsentwürfe in einem Gedankenexperiment zu erproben. In der Form derartiger utopischer Gesellschaftsentwürfe wurden die rechtlichen, philosophischen und theologischen Konzepte dann einer breiteren europäischen Leseröffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Vertragsfreiheit und Diskriminierung.

Vertragsfreiheit und Diskriminierung. von Hense,  Ansgar, Isensee,  Josef, Lobinger,  Thomas, Repgen,  Tilman
Vertragsfreiheit enthält auch Freiheit zur Diskriminierung. Sie entbindet legitime Willkür. Der Private entscheidet autonom, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er eine vertragliche Beziehung knüpft. Diese Freiheit kommt jedermann in gleichem rechtlichen Maße zu. Doch deren Ausübung erfolgt unter den Bedingungen einer ungleichen gesellschaftlichen Realität, so daß die gleiche rechtliche Freiheit sich in ungleiche soziale Macht verwandeln kann. Von jeher streben Moral und Recht danach, dem Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu wehren. Insbesondere bemüht sich der Sozialstaat, ein soziales Machtgefälle durch rechtliche Vorkehrungen zu kompensieren und den sozial Schwächeren zu schützen durch Beschränkung der Vertragsfreiheit seines sozial überlegenen Partners. Die staatliche Regulierung der Vertragsfreiheit hat neuartige Intensität erlangt durch die Antidiskriminierungsgesetzgebung. Der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung sowie der Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr schaffen ein umfangreiches Repertoire an Beschwerde- und Klagebefugnissen, Denunziationsmöglichkeiten, Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen. Die Vertragsfreiheit steht nunmehr unter Sozialstaatskuratel. Unter der Geltung des Grundgesetzes hat bisher kein anderes Gesetz so umfassend den grundrechtlichen Freiraum beschränkt wie das vorliegende Antidiskriminierungsgesetz, keines so kräftig am Fundament der Privatrechtsgesellschaft und der Marktwirtschaft gerüttelt. Das vorliegende Gemeinschaftswerk widmet sich dem Problem der Diskriminierungsverbote, wie sie aufgrund des Gesetzes aus dem Jahre 2006 bestehen, aus mehreren rechtlichen Perspektiven: der des Zivilrechts und des Arbeitsrechts, des Staatskirchenrechts und des Verfassungsrechts, zumal der Grundrechte.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Kind im Recht.

Das Kind im Recht. von Bork,  Reinhard, Repgen,  Tilman
»Das Martyrium des zweijährigen Kevin aus Bremen steht für das tragische Versagen des Staates.« - »Mutter gibt Kind zur Adoption frei, verweigert aber dem Vater das Sorgerecht.« - »Kinderkommission des Bundestages dringt auf die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz.« - Kein Tag ohne solche Schlagzeilen. Die Kinder sind wieder ein wichtiges Thema für Politik und Gesellschaft. Die Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit der Kinder hat immer die Rechtsordnungen zu besonderen Regeln für Kinder veranlasst. Veränderte Umstände fordern neues Nachdenken über die jetzige Position, über Herkunft und Zukunft. Es geht vor allem um die rechtlichen und tatsächlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, um den Kindern als Subjekten gerecht zu werden. Die Dringlichkeit des Themas hat die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg zu der hier vorgelegten Ringvorlesung bewogen. Den Autoren der Beiträge geht es darum, das geltende Recht auf seine Leistungsfähigkeit hin zu befragen, dabei durchaus Mythen von Fakten zu trennen und gegebenenfalls rechtspolitische Vorschläge zu unterbreiten. Dazu haben verschiedene rechtswissenschaftliche Disziplinen auch jenseits des Strafrechts etwas beizutragen - angefangen von der Rechtsgeschichte über das Familienrecht, das Medienrecht, das Steuerrecht, das Sozialrecht und das Wettbewerbsrecht bis hin zum Insolvenzrecht. In ihrer Gesamtschau erweisen sich die Aufsätze als Ausdruck einer gesellschaftlichen Gesamtverantwortung, zu deren Diskussion die Rechtswissenschaft beizutragen vermag.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Vertragsfreiheit und Diskriminierung.

Vertragsfreiheit und Diskriminierung. von Hense,  Ansgar, Isensee,  Josef, Lobinger,  Thomas, Repgen,  Tilman
Vertragsfreiheit enthält auch Freiheit zur Diskriminierung. Sie entbindet legitime Willkür. Der Private entscheidet autonom, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er eine vertragliche Beziehung knüpft. Diese Freiheit kommt jedermann in gleichem rechtlichen Maße zu. Doch deren Ausübung erfolgt unter den Bedingungen einer ungleichen gesellschaftlichen Realität, so daß die gleiche rechtliche Freiheit sich in ungleiche soziale Macht verwandeln kann. Von jeher streben Moral und Recht danach, dem Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu wehren. Insbesondere bemüht sich der Sozialstaat, ein soziales Machtgefälle durch rechtliche Vorkehrungen zu kompensieren und den sozial Schwächeren zu schützen durch Beschränkung der Vertragsfreiheit seines sozial überlegenen Partners. Die staatliche Regulierung der Vertragsfreiheit hat neuartige Intensität erlangt durch die Antidiskriminierungsgesetzgebung. Der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung sowie der Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr schaffen ein umfangreiches Repertoire an Beschwerde- und Klagebefugnissen, Denunziationsmöglichkeiten, Überwachungsmaßnahmen und Sanktionen. Die Vertragsfreiheit steht nunmehr unter Sozialstaatskuratel. Unter der Geltung des Grundgesetzes hat bisher kein anderes Gesetz so umfassend den grundrechtlichen Freiraum beschränkt wie das vorliegende Antidiskriminierungsgesetz, keines so kräftig am Fundament der Privatrechtsgesellschaft und der Marktwirtschaft gerüttelt. Das vorliegende Gemeinschaftswerk widmet sich dem Problem der Diskriminierungsverbote, wie sie aufgrund des Gesetzes aus dem Jahre 2006 bestehen, aus mehreren rechtlichen Perspektiven: der des Zivilrechts und des Arbeitsrechts, des Staatskirchenrechts und des Verfassungsrechts, zumal der Grundrechte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Kind im Recht.

Das Kind im Recht. von Bork,  Reinhard, Repgen,  Tilman
»Das Martyrium des zweijährigen Kevin aus Bremen steht für das tragische Versagen des Staates.« - »Mutter gibt Kind zur Adoption frei, verweigert aber dem Vater das Sorgerecht.« - »Kinderkommission des Bundestages dringt auf die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz.« - Kein Tag ohne solche Schlagzeilen. Die Kinder sind wieder ein wichtiges Thema für Politik und Gesellschaft. Die Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit der Kinder hat immer die Rechtsordnungen zu besonderen Regeln für Kinder veranlasst. Veränderte Umstände fordern neues Nachdenken über die jetzige Position, über Herkunft und Zukunft. Es geht vor allem um die rechtlichen und tatsächlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, um den Kindern als Subjekten gerecht zu werden. Die Dringlichkeit des Themas hat die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg zu der hier vorgelegten Ringvorlesung bewogen. Den Autoren der Beiträge geht es darum, das geltende Recht auf seine Leistungsfähigkeit hin zu befragen, dabei durchaus Mythen von Fakten zu trennen und gegebenenfalls rechtspolitische Vorschläge zu unterbreiten. Dazu haben verschiedene rechtswissenschaftliche Disziplinen auch jenseits des Strafrechts etwas beizutragen - angefangen von der Rechtsgeschichte über das Familienrecht, das Medienrecht, das Steuerrecht, das Sozialrecht und das Wettbewerbsrecht bis hin zum Insolvenzrecht. In ihrer Gesamtschau erweisen sich die Aufsätze als Ausdruck einer gesellschaftlichen Gesamtverantwortung, zu deren Diskussion die Rechtswissenschaft beizutragen vermag.
Aktualisiert: 2023-05-11
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